Schnelltests wieder für alle kostenlos – Hinweise für Arztpraxen
15.11.2021 - Angesichts der steigenden Infektionszahlen hat der Bund die „Bürgertests“ für Personen ohne Krankheitssymptome erneut eingeführt. Seit dem Wochenende haben wieder alle Personen mindestens einmal pro Woche Anspruch auf einen kostenfreien Schnelltest. Die PraxisNachrichten fassen das Wichtigste zusammen, was Ärzte dazu wissen sollten.
Weiterhin 8 Euro je Abstrich
Alle Regelungen zum Anspruch sowie zur Abrechnung und Dokumentation gelten entsprechend wie vor dem 11. Oktober, als die Tests bereits kostenfrei waren. So werden je PoC-Antigen-Test 3,50 Euro für die Sachkosten erstattet. Der Abstrich (inklusive Beratung und Ausstellen eines ärztlichen Zeugnisses über das Testergebnis einschließlich COVID-19-Testzertifikat) wird mit 8 Euro vergütet. Der Anspruch gilt unabhängig von einer Krankenversicherung.
Es bleibt zudem bei der Abrechnungsvoraussetzung, wonach Praxen an die Corona-Warn-App angebunden sein müssen, um auf Wunsch der getesteten Person das Ergebnis in die App übermitteln zu können. Diese Vorgabe gilt für jede Teststelle, die Bürgertestungen anbietet.
Abrechnung für Vertragsärzte weiter über die Quartalsabrechnung
Die Abrechnung der Schnelltests erfolgt wie in der Vergangenheit über die Kassenärztlichen Vereinigungen, die die Kosten dem Bundesamt für Soziale Sicherung in Rechnung stellt. Vertragsarztpraxen können Tests nach der Testverordnung direkt über das Praxisverwaltungssystem abrechnen und benötigen deswegen keine Registrierung. Welche Gebührenordnungspositionen für die Abrechnung des Abstrichs und der Sachkosten zu verwenden sind, erfahren die Vertragsarztpraxen von ihren Kassenärztlichen Vereinigungen.
Regelungen für weitere Teststellen
Nach der Testverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit dürfen alle Dienstleister, die derzeit Testungen vornehmen, ihre Tätigkeit fortsetzen. Eine Beauftragung weiterer Anbieter durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) ist nur bis zum 15. Dezember möglich. Daneben dürfen unter anderem Ärzte, Zahnärzte, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen diese Schnelltests durchführen. Sie benötigen keine Beauftragung des ÖGD. Die KBV wurde dazu durch das BMG beauftragt, ihre Vorgaben zur Abrechnung bis spätesten 17. November anzupassen.
Einrichtungen, ausgenommen Vertragsarztpraxen, die erstmalig Bürgertestungen durchführen wollen, registrieren sich für die Abrechnung bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung.
Der Bund hatte das Angebot von Bürgertests zum 11. Oktober zunächst eingestellt. Nur noch bestimmte Personengruppen hatten seitdem Anspruch auf einen PoC-Antigen-Schnelltest – etwa diejenigen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen konnten. Mit der geänderten Verordnung kann sich nun wieder jeder testen lassen. Bestehende Regelungen zur Testung von Kontaktpersonen, bei Ausbrüchen und zur Verhütung der Verbreitung gelten unverändert fort.
Details zu den Bürgertests
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Geregelt im Paragraf 4a TestV
Das Angebot für einen kostenfreien PoC-Antigentest zur Anwendung durch Dritte gilt seit 26. November 2022 nur noch für folgende Personen (Bürgertests mit Eigenbeteiligung sind entfallen):
- Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:
- Krankenhäuser
- Rehabilitationseinrichtungen
- stationäre Pflegeeinrichtungen
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
- Einrichtungen für ambulante Operationen
- Dialysezentren
- ambulante Pflege
- ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
- Pflegende Angehörige
Testverfahren
- PoC-Antigentest zur patientennahen Anwendung durch Dritte (müssen in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss der Europäischen Union beschlossenen gemeinsamen Liste von Corona-Antigen-Schnelltests stehen)
PoC-Antigentests zur überwachten Eigenanwendung und Nukleinsäurenachweise mittels PoC-NAT-Testsystemen dürfen nicht eingesetzt und abgerechnet werden.
- Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen: