G-BA: Krankschreibung per Video künftig bei allen Versicherten
25.11.2021 - Die Krankschreibung per Videosprechstunde wird ausgeweitet. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dazu einen gesetzlichen Auftrag aus dem Digitale‐Versorgung‐und‐Pflege‐Modernisierungsgesetz umgesetzt. Künftig soll grundsätzlich allen Versicherten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Videosprechstunde ausgestellt werden können, bislang gilt die Regelung nur für praxisbekannte Personen.
Unterschiede wird es bei der Dauer der erstmaligen Krankschreibung geben. Für Versicherte, die in der Arztpraxis unbekannt sind, ist eine Krankschreibung nur für bis zu 3 Kalendertage möglich. Für bekannte Versicherte bleibt es bei bis zu 7 Kalendertagen. Danach ist für eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU) ein persönlicher Praxisbesuch erforderlich.
Beschluss wird zunächst geprüft
Den Beschluss zur Ausweitung der AU per Video hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 19. November gefasst. Er wird zunächst dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt. Dazu hat es zwei Monate Zeit. Wird der Beschluss nicht beanstandet, tritt er nach seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bei bekannten Patienten kann bereits seit Oktober 2020 eine AU auch mittels Videosprechstunde festgestellt werden (die PraxisNachrichten berichteten).
Versicherte haben keinen Anspruch
Generelle Voraussetzung für die Krankschreibung per Videosprechstunde ist wie bisher, dass die Erkrankung eine Untersuchung per Videosprechstunde zulassen muss. Zudem ist eine Folgekrankschreibung über Videosprechstunde weiterhin nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung auf Grundlage einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde.
Ein Anspruch der Versicherten auf Krankschreibung per Videosprechstunde besteht nicht. Die Entscheidung, ob in bestimmten Fällen eine AU per Videosprechstunde ausgestellt wird, obliegt der Ärztin oder dem Arzt.
Hinweis zur Telefon-AU als Corona-Sonderregelung
Der G-BA weist darauf hin, dass unabhängig vom aktuellen Beschluss die Corona-Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung vorerst bis zum 31. Dezember 2021 gilt.
Demnach können gesetzlich Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, nach einer telefonischen Befragung bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann auf diesem Weg für weitere 7 Kalendertage erfolgen.