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Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Tests auf SARS-CoV-2 in der Praxis: KBV bietet aktualisierte Übersicht

30.11.2021 - Wer kann sich in einer Arztpraxis auf das Coronavirus testen lassen und wie werden die Leistungen abgerechnet? Die KBV hat ihre Übersicht zu den verschiedenen Testszenarien auf den neusten Stand gebracht. Enthalten sind auch Infos über Tests des eigenen Praxispersonals.

Auf einer Seite sind alle Testanlässe nach der aktuellen Coronavirus-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums übersichtlich dargestellt – inklusive der Vergütung.

So können Praxen zehn PoC-Antigentests oder Antigentests zur Eigenanwendung je in der Praxis tätiger Person pro Monat nutzen und abrechnen: 3,50 Euro pro Test. Die Abrechnung erfolgt – wie bei allen Tests nach der Testverordnung – über die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung (siehe Infokasten unten).

Auch die Bürgertestung ist in der Übersicht aufgeführt: Wöchentlich kann jede Person mindestens einen kostenlosen PoC-Antigentest erhalten. Nach der Testverordnung sind hier 8 Euro für den Abstrich und 3,50 Euro für die Sachkosten berechnungsfähig.

Schaubild kostenlos herunterladen und ausdrucken

Die KBV stellt das Schaubild kostenlos zum Herunterladen bereit (siehe „Mehr zum Thema“). Eine Fassung wurde für den Druck optimiert.

Corona-Tests für das Praxispersonal

Das Personal in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen kann regelhaft präventiv in der eigenen Praxis getestet werden (Paragraf 4 Absatz 1 Nr. 2 TestV). Für bis zu zehn Antigen-Tests pro Person und Monat werden die Kosten erstattet. Dabei können neben PoC-Antigentests auch Antigentests zur Eigenanwendung ohne Überwachung) zum Einsatz kommen.

Testverfahren

Die Kosten werden nur für Tests erstattet, die auf der Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgeführt sind.

Vergütung

  • 3,50 Euro Sachkosten je Test
  • Abstriche und/oder Überwachung von Abstrichen werden nicht vergütet

Abrechnung

  • Abrechnung über KV: Alle Leistungen nach der Testverordnung werden über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet (monatlich oder quartalsweise). Es wird ein separater Verwaltungskostensatz erhoben, da die Testung von symptomfreien Personen nicht zur vertragsärztlichen Versorgung gehört. KV-Mitglieder zahlen 0,7 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnung. Nicht-KV-Mitglieder zahlen 3,5 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnung.
  • Regelungen zur Abrechnung: Die Abrechnung erfolgt nach den Vorgaben der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (sie legt die Abrechnungsdetails auf Grundlage der KBV-Vorgaben fest).

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