Hörscreening bei Neugeborenen: Anpassung der GOP 01706
16.12.2021 - Bezüglich des Hörscreenings bei Neugeborenen ist im EBM eine Anpassung vorgenommen worden. Hintergrund ist eine Diskrepanz zwischen den zeitlichen Vorgaben in der Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses und im EBM.
Konkret wurde die Gebührenordnungsposition (GOP) 01706 angepasst. Diese dient der Kontrolle der automatisierten Hirnstammaudiometrie (AABR) nach auffälliger Erstuntersuchung, die mit der GOP 01705 abgebildet wird.
Zeitliche Vorgaben angepasst
Der Arzt, der bei einem Neugeborenen oder Säugling die Früherkennungsuntersuchungen U3, U4 und U5 durchführt, hat sich nach der Kinder-Richtlinie des G-BA zu vergewissern, dass das Neugeborenen-Hörscreening dokumentiert wurde. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Untersuchung zu veranlassen sowie deren Durchführung und das Ergebnis zu dokumentieren.
Mit den nun vorgenommenen Anpassungen der GOP 01706 werden die zeitlichen Vorgaben zur Durchführung der Kontroll-AABR, die von denen in der Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses abweichen, gestrichen. Diese hatten zu Problemen in der Abrechnung geführt, wenn die Kontroll-AABR erst im Rahmen der U4 oder U5 veranlasst oder durchgeführt beziehungsweise das Ergebnis dokumentiert wurde.