Kennzeichnung der Corona-Leistungen weiterhin erforderlich
16.12.2021 - Für die Kennzeichnung von Leistungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus gilt seit 2020 ein Verfahren, das erneut verlängert wurde. Coronabezogene Leistungen werden weiterhin teilweise zusätzlich zur morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet, müssen hierfür jedoch gekennzeichnet werden. Das hat der Bewertungsausschuss beschlossen.
Long-COVID nicht inbegriffen
Um den erhöhten Behandlungsaufwand infolge von Corona zu erfassen und damit dieser von den Krankenkassen finanziert wird, ist es wichtig, dass Ärzte weiterhin die Ziffer 88240 an allen Tagen dokumentieren, an denen sie einen Patienten wegen des begründeten klinischen Verdachts auf eine Infektion oder wegen einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus behandeln.
Es gilt zu beachten, dass Ärztinnen und Ärzte Leistungen im Zusammenhang mit Long-COVID nicht mit der Ziffer 88240 kennzeichnen dürfen, sondern ausschließlich Leistungen zur Abklärung und Behandlung einer akuten Infektion.
Kennzeichnung mit 88240: Diese Leistungen werden vergütet
Der Arzt dokumentiert die Ziffer 88240 an allen Tagen, an denen er den Patienten wegen des begründeten klinischen Verdachts auf eine Infektion oder wegen einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus behandelt. Dann bekommt er Folgendes bezahlt:
- alle Leistungen, die er an diesen Tagen für den Patienten durchführt
- die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale, auch wenn sie nicht an diesen gekennzeichneten Tagen abgerechnet wurde
- die Zusatzpauschale für Pneumologie (GOP 04530 und 13650), auch wenn sie nicht an den gekennzeichneten Tagen abgerechnet wurde
- die Zusatzpauschale fachinternistische Behandlung (GOP 13250), auch wenn sie nicht an den gekennzeichneten Tagen abgerechnet wurde.