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PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Telemonitoring für Patienten mit Herzinsuffizienz startet

20.01.2022 - Die Versorgung von Patienten mit einer fortgeschrittenen Herzinsuffizienz soll durch das neue telemedizinische Angebot und eine lückenlose Betreuung verbessert werden. Dabei arbeiten ein primär behandelnder Arzt und ein telemedizinisches Zentrum eng zusammen. Die neuen Leistungen wurden zum 1. Januar in den EBM aufgenommen.

Das Telemonitoring kann bei Patientinnen und Patienten mit Herzinsuffizienz im Stadium NYHA II oder III und einer verringerten Pumpleistung des Herzens erfolgen, die bereits mit einem implantierten kardialen Aggregat behandelt werden sowie bei Personen ohne ein solches Implantat, die wegen einer kardialen Dekompensation in den letzten zwölf Monaten im Krankenhaus versorgt werden mussten.

Erfassung wichtiger Gesundheitsdaten

Durch eine kontinuierliche Erfassung der Vitalparameter erfolgt beim Telemonitoring eine lückenlose Betreuung der Patientinnen und Patienten, sodass im Bedarfsfall zeitnah reagiert werden kann. Dazu werden implantierte kardiale Aggregate, zum Beispiel Defibrillatoren, zur Erhebung von medizinischen Daten eingesetzt. Mittels externer Geräte wie Waage, EKG- und Blutdruckmessgerät werden Gewicht, Blutdruck, elektrische Herzaktion sowie Informationen zum allgemeinen Gesundheitszustand erfasst.

Hierzu erfolgt eine Kooperation zwischen Ärztinnen und Ärzten, die die Patienten primär behandeln und die Therapieentscheidungen treffen (z.B. Hausärzte, Kardiologen, Pneumologen) und einem sogenannten telemedizinischen Zentrum (TMZ).

Das ärztliche TMZ ist unter anderem für das Datenmanagement und die technische Ausstattung der Patienten zuständig – nach Abstimmung im Vertretungsfall auch für die Aufgaben des behandelnden Arztes. Die Aufgaben des TMZ können ausschließlich Kardiologinnen und Kardiologen übernehmen, die bestimmte zusätzliche Voraussetzungen erfüllen.

Die Details zum Telemonitoring Herzinsuffizienz hatte der Gemeinsame Bundesausschuss im Dezember 2020 in der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung definiert (s. Infokasten).

Vergütung vereinbart

Zur Abrechnung des Telemonitorings wurden zum 1. Januar mehrere neue Gebührenordnungspositionen (GOP) in den EBM aufgenommen (s. Infokasten): für primär behandelnde Ärzte und für Ärzte in den TMZ. Alle Leistungen werden extrabudgetär und damit zu festen Preisen honoriert.

Die Höhe der Vergütung hatte der Erweiterte Bewertungsausschuss im Dezember 2021 gegen die Stimmen der KBV festgelegt. Die KBV hatte eine deutlich höhere Vergütung gefordert, was die Krankenkassen ablehnten.

Leistungen der primär behandelnden Ärzte

Hausärzte, Kinder- und Jugendärzte, Kardiologen, Internisten ohne Schwerpunkt, Nephrologen und Pneumologen können für die Indikationsstellung und Aufklärung die neuen GOP 03325, 04325 beziehungsweise 13578 (65 Punkte / 7,32 Euro) abrechnen (je vollendete fünf Minuten, 3x im Krankheitsfall).

Für die weitere Betreuung im Rahmen des Telemonitorings erhalten sie einmal im Quartal eine Zusatzpauschale (GOP 03326, 04326 bzw. 13579), die mit 128 Punkten (14,42 Euro) bewertet ist. Hierunter fällt auch der Austausch mit dem TMZ und dem Patienten, die Indikationsprüfung sowie gegebenenfalls die Therapieanpassung.

Leistungen für telemedizinische Zentren

Kardiologinnen und Kardiologen, die die Voraussetzungen eines TMZ erfüllen, können für die Anleitung und Aufklärung der Patienten zum Telemonitoring, zum Gebrauch der dabei eingesetzten Geräte und zu relevanten Aspekten des Selbstmanagements die neue GOP 13583 abrechnen (95 Punkte / 10,70 Euro / 1x im Krankheitsfall).

Das kontinuierliche Telemonitoring von Patientinnen und Patienten mit kardialen Aggregaten wird mit 123,93 Euro vergütet (GOP 13584 / 1.100 Punkte). Für das Telemonitoring mit externen Messgeräten erhalten Ärztinnen und Ärzte 236,59 Euro (GOP 13586 / 2.100 Punkte). Beide Leistungen sind einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig. Sie beinhalten die Erfassung, Analyse und Sichtung der Daten, die Dokumentation sowie die Benachrichtigung und Abstimmung mit dem primär behandelnden Arzt.  

Erfolgt das Monitoring auch an Wochenenden und/oder Feiertagen können die beteiligten Ärztinnen und Ärzte einen Zuschlag in Höhe von 26,48 Euro abrechnen (GOP 13585 oder 13587 / jeweils 235 Punkte). Dieses intensivierte Monitoring erfordert eine individuelle Vereinbarung zwischen primär behandelndem Arzt und TMZ zur Zusammenarbeit.

Zur Erstattung der Kosten für externe Messgeräte – vor allem Blutdruckmessgerät, EKG, Waage und Tablet/Transmitter – gibt es die neue Kostenpauschale 40910. Sie wird mit 68 Euro vergütet und ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig. Damit sind alle Kosten im Zusammenhang mit der Geräteversorgung der Patientin oder des Patienten durch das TMZ abgegolten.

QS-Vereinbarung für TMZ noch offen

Kardiologinnen und Kardiologen, die die neuen TMZ-Leistungen abrechnen möchten, benötigen neben einer Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung (QS-Vereinbarung) Telemonitoring bei Herzinsuffizienz außerdem eine Genehmigung zur Rhythmusimplantat-Kontrolle.

Da die Verhandlungen zwischen KBV und GKV-Spitzenverband zur QS-Vereinbarung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz noch andauern, kann eine Genehmigung hierfür derzeit noch nicht erteilt werden.

Die TMZ-Leistungen können jedoch durch Ärztinnen und Ärzte, die bereits über die Genehmigung zur Rhythmusimplantat-Kontrolle verfügen, übergangsweise ohne weitere Genehmigung abgerechnet werden. Sobald die Details zur QS-Vereinbarung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz feststehen, werden die PraxisNachrichten informieren.

Für die primär behandelnden Ärztinnen und Ärzte gelten keine besonderen QS-Anforderungen.

Die Leistungen im Überblick

Primär behandelnde Ärztinnen und Ärzte

GOP Beschreibung Bewertung
03325, 04325 und 13578 Indikationsstellung inklusive Aufklärung einer Patientin/eines Patienten 65 Punkte (je vollendete 5 Minuten, 3x im Krankheitsfall)
03326, 04326 und 13579 Zusatzpauschale für die Betreuung einer Patientin/eines Patienten 128 Punkte (1x im Behandlungsfall)
Hinweis: Die GOP wurden in die folgenden EBM-Abschnitte aufgenommen: 3.2.3 hausärztliche Versorgung, 4.3.2 Kinder- und Jugendmedizin, 13.3.5 Kardiologie (diese Leistungen können auch Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt sowie für Innere Medizin mit Schwerpunkt Nephrologie oder Pneumologie abrechnen).

Telemedizinisches Zentrum

GOP Beschreibung Bewertung
13583 Anleitung und Aufklärung 95 Punkte (1x im Krankheitsfall)
13584 Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels kardialem Aggregat 1.100 Punkte (1x im Behandlungsfall)
13586 Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels externer Messgeräte 2.100 Punkte (1x im Behandlungsfall)
13585 und 13587 Zuschlag zur GOP 13584 und zur GOP 13586 für das intensivierte Telemonitoring 235 Punkte (1x im Behandlungsfall)
40910 Kostenpauschale für die erforderliche Geräteausstattung mit externen Messgeräten 68,00 Euro (1x im Behandlungsfall)
Hinweis: Die TMZ-Leistungen können nur von Kardiologinnen und Kardiologen mit einer Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz abgerechnet werden.

Details zur neuen Methode

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Details zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz in der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung festgelegt.

Im Fokus steht die bestmögliche Zusammenarbeit zwischen dem primär behandelnden Arzt (PBA) und dem telemedizinischen Zentrum (TMZ), um die kontinuierliche telemedizinische Betreuung der Patientinnen und Patienten sicherzustellen und zeitnah auf Veränderungen reagieren zu können.

Wenn die Patientin oder der Patient bereits vor der Versorgung mit dem Telemonitoring bei einer Ärztin oder einem Arzt war, die oder der die strukturellen und prozessualen Voraussetzungen für ein TMZ erfüllt, können die beiden Funktionen (PBA und TMZ) gemeinsam übernommen werden.

Patientenkreis

Das Telemonitoring kann bei Patientinnen und Patienten zum Einsatz kommen, wenn

  • sie an einer Herzinsuffizienz nach NYHA-II- oder NYHA-III-Stadium mit einer Ejektionsfraktion < 40% leiden und
  • Trägerin oder Träger eines implantierten kardialen Aggregates (ICD, CRT-P, CRT-D) sind oder im zurückliegenden Jahr wegen kardialer Dekompensation stationär behandelt wurden.

Zudem muss die Herzinsuffizienz leitliniengerecht behandelt werden und es dürfen keine Faktoren erkennbar sein, die die Gewährleistung einer Übertragung der Monitoringdaten verhindern oder gefährden oder die das Selbstmanagement der Patientin oder des Patienten behindern würden.

Hinweise zum Telemonitoring

Beim Telemonitoring werden medizinische Daten der Patientin oder des Patienten an ein TMZ übermittelt, dort fachlich bewertet und bei Bedarf an die Ärztin oder den Arzt weitergeleitet, welche oder welcher primär für die Behandlung zuständig ist. Auf diese Weise soll im Falle erkennbarer Abweichungen von vorab definierten Grenzwerten durch ein möglichst zeitnahes Eingreifen eine Verschlechterung der Erkrankung zum Beispiel mit drohender stationärer Behandlungsnotwendigkeit verhindert werden.

Für die Umsetzung des Telemonitorings werden entweder kardiale Aggregate (implantable cardioverter defibrillator [ICD], cardiac resynchronization therapy pacemaker [CRT-P], cardiac resynchronization therapy with defibrillation [CRT-D]) oder externe Messgeräte verwendet. Dabei werden beim Telemonitoring mittels kardialer Aggregate sowohl Daten zur Gerätefunktion als auch medizinische Daten erfasst. Beim Telemonitoring mittels externer Messgeräte werden mindestens das Körpergewicht, die elektrische Herzaktion, der Blutdruck und Informationen zum allgemeinen Gesundheitszustand ermittelt.

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