Details zur Abrechnung von PoC-NAT-Tests festgelegt – Umsetzung des Bund-Länder-Beschlusses steht noch aus
27.01.2022 - Zur Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 dürfen PoC-NAT-Tests breiter eingesetzt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit hat dazu am 11. Januar die Coronavirus-Testverordnung angepasst. Nunmehr stehen weitere Details der Abrechnung fest.
Das Bundesgesundheitsministerium hat in der Testverordnung (TestV) eine Vergütung von 30 Euro je Test festgelegt. Damit sind die Kosten laut KBV nicht gedeckt. Nach Medienberichten könnte die Vergütung nun ab Februar auf 40 Euro steigen.
Fest steht indes die Abrechnung: Sie erfolgt als Sammelabrechnung über die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen). Näheres dazu hat die KBV entsprechend der TestV in ihren Vorgaben zur Abrechnung von SARS-CoV-2-Testungen festgelegt, die am heutigen Donnerstag veröffentlicht wurden.
Wer die Tests abrechnen darf
Welche Anbieter PoC-NAT-Tests abrechnen dürfen, ist in der TestV geregelt. Dies sind neben Arzt- und Zahnarztpraxen Apotheken, medizinische Labore, Testzentren, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betrieben werden, Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie die zuständigen Stellen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD).
Teststellen, die als sogenannte Dritte durch den ÖGD mit Testung auf SARS-CoV-2 beauftragt werden (nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 TestV), dürfen keine PoC-NAT-Tests abrechnen.
Neue Pseudonummer
Vertragsärzte können die Tests mit der Pseudoziffer 88317 zusammen mit der Quartalsabrechnung abrechnen. Diese ist seit 11. Januar gültig.
KV-Registrierung um PoC-NAT-Tests erweitern
Alle anderen berechtigten Anbieter, die bislang keine Genehmigung zur Abrechnung von labordiagnostischen Leistungen mittels Nukleinsäurenachweis (nach § 9 TestV) haben, müssen ihre Registrierung zur Abrechnung von Corona-Tests entsprechend erweitern. Dazu wenden sie sich an die KV, in deren Bereich sie tätig sind.
Zur Durchführung von PoC-NAT-Tests ist nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (§ 9) zudem ein Qualitätssicherungssystem erforderlich, das von den zuständigen Landesbehörden überwacht werden kann. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Untersuchung des Probenmaterials unmittelbar vor Ort, also in der Praxis oder im Testzentrum, erfolgt.
Begrenzte Testanlässe
Point-of-Care-Nukleinsäurenachweise mittels eines PoC-NAT-Testsystems funktionieren grundsätzlich ähnlich wie PCR-Tests, müssen aber nicht im Labor ausgewertet werden. Sie dürfen nur eingesetzt werden, wenn ein Nukleinsäurenachweis nach der TestV zulässig ist, also nicht für Bürgertests oder Personaltestungen, sondern beispielsweise für den Bestätigungstest nach positivem Antigentest.
Details zur Umsetzung des MPK-Beschlusses offen
In welchen Fällen die PoC-NAT-Tests künftig genau zum Einsatz kommen werden, wird auch die Umsetzung des Beschlusses von Bund und Ländern zur Priorisierung von PCR-Tests zeigen.
Angesichts von Engpässen bei PCR-Tests infolge der Omikron-Welle hatten die Regierungschefs am Montag vereinbart, dass PCR-Tests auf Risikopersonen und Beschäftigte, die diese betreuen und behandeln, konzentriert werden sollen. Auch zur Freitestung aus der Isolation nach einer Infektion soll nach dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) generell kein PCR-Test erforderlich sein.
Details zur Umsetzung des Beschlusses stehen bislang nicht fest. Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach wurde beauftragt, ein verändertes Testregime auszuarbeiten und die Nationale Teststrategie sowie die Coronavirus-Testverordnung entsprechend anzupassen.