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BMG legt neue Testverordnung vor

14.02.2022 - Die neue Coronavirus-Testverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit liegt jetzt vor. Sie enthält keine Vorgaben zur Priorisierung von PCR-Tests von Gesundheitspersonal und vulnerablen Personen. Entgegen vorheriger Aussagen des Ministeriums im Entwurf zur neuen Testverordnung bleibt es bei einer Vergütung von 30 Euro für PoC-NAT-Testsysteme. Leistungen nach dieser Testverordnung dürfen bis zum 31. März 2022 durchgeführt werden.

Der Anspruch auf einen PCR-Bestätigungstest nach einem positiven Antigentest bleibt unverändert bestehen. Ursprünglich sollte dieser aufgrund knapper Testkapazitäten infolge von Omikron entfallen.

Die Testverordnung (TestV) des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) enthält in ihrer finalen Fassung, die am 12. Februar in Kraft getreten ist, keine Vorgaben zur Priorisierung von PCR-Tests. Als Handlungsleitfaden sind die Empfehlungen der Nationalen Teststrategie zu berücksichtigen.

Unabhängig von der TestV, die ausschließlich Vorgaben für Tests bei asymptomatischen Personen macht, bleibt es dabei, dass bei Patientinnen und Patienten mit COVID-19 Symptomen immer ein PCR-Test erfolgen kann. Für die Beauftragung des Labors wird weiterhin das Formular 10C genutzt. Die Abrechnung erfolgt hier nicht nach der TestV, sondern wie bisher nach dem EBM.

Änderungen der Testverordnung

Mit Inkrafttreten der neuen TestV dürfen ab dem 12. Februar nach einem positiven PCR-Test keine Tests zur Abklärung der vorliegenden Virusvariante mehr abgerechnet werden.

Eine weitere Änderung betrifft die Corona-Warn-App. Personen, die eine Warnung „erhöhtes Risiko“ erhalten, gelten nicht mehr als Kontaktperson im Sinne der TestV und haben seit dem 12. Februar nur einen Anspruch auf einen kostenfreien Bürgertest.

Vergütung für PoC-NAT-Tests bleibt bei 30 Euro

Die KBV hatte eine höhere Vergütung der PoC-NAT-Tests gefordert, die vom BMG auch zunächst vorgesehen wurde. Noch im Referentenentwurf der TestV hieß es, dass Leistungen der Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines PoC-NAT-Testsystems rückwirkend ab 1. Februar statt mit 30 Euro mit 43,56 Euro vergütet werden. Die jetzt veröffentlichte TestV bleibt jedoch bei einer Vergütung von 30 Euro.

Damit wird nach Ansicht der KBV ein kostendeckender Einsatz eines PoC-NAT-Testsystems mit Einzelprobenmessung nicht gewährleistet. Der Vorstand der KBV hat sich daher in einem Schreiben an das BMG gewandt und die zugesagte Anhebung der Vergütung gefordert.

Stichwort: Coronavirus-Testverordnung

In der Coronavirus-Testverordnung (TestV) des Bundesministeriums für Gesundheit sind die Testungen von asymptomatischen Personen geregelt. Sie gibt zum Beispiel vor, in welchen Fällen unabhängig vom Versichertenstatus Anspruch auf einen Corona-Test besteht. Ein Beispiel ist das kostenfreie Angebot der Bürgertestungen, worauf jede asymptomatische Person zugreifen kann, oder Testungen von Kontaktpersonen. Die TestV regelt ferner, wer diese Tests durchführen und abrechnen darf, wie die Beauftragung von Laboruntersuchungen erfolgt und wie die Testungen vergütet werden.

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