Logo-KBV

KBV Hauptnavigationen:

Sie befinden sich:

 

Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

EBM: Anpassungen in der Reproduktionsmedizin ab 1. April

03.03.2022 - Die reproduktionsmedizinischen Leistungen der In-vitro-Fertilisation, der intracytoplasmatischen Spermieninjektion sowie des Embryo-Transfers im EBM sind ab April auch ohne hormonelle Stimulationsbehandlung abrechenbar. Zudem wird die Definition des Zyklusfalls erweitert. Einen entsprechenden Beschluss hat der Bewertungsausschuss gefasst.

Damit wird die Berechnungsfähigkeit von drei Gebührenordnungspositionen (GOP) im Abschnitt 8.5 des EBM von der Durchführung einer hormonellen Stimulationsbehandlung nach der GOP 08535 im Zyklusfall getrennt. Dabei handelt es sich um die GOP 08550 für die In-vitro-Fertilisation, die GOP 08555 für die intracytoplasmatische Spermieninjektion und die GOP 08558 für den Embryo-Transfer. Die Abrechnung der GOP 08558, ausgenommen des intratubaren Gameten-Transfers, ist weiterhin nur bei gleichzeitiger Abrechnung der GOP 08550 oder 08555 im Zyklusfall möglich.

Durch die Anpassungen wird die Abrechnung einer künstlichen Befruchtung ermöglicht, wenn bei einer Versicherten unbefruchtete Eizellen aus einer vorausgegangenen Eizellgewinnung in einem anderen Zyklus genutzt werden, ohne dass eine erneute hormonelle Stimulationsbehandlung notwendig ist. Hierbei ist zu beachten, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung erfüllt sein müssen, damit die entsprechenden Leistungen aus dem Abschnitt 8.5 des EBM abgerechnet werden können.

Definition des Zyklusfalls erweitert

Angepasst hat der Bewertungsausschuss auch die Definition des Zyklusfalls. Dieser umfasst nun auch Patientinnen ohne endogen gesteuerten Zyklus und ohne hormonelle Stimulation. Dadurch sind auch für diese Patientinnen die Maßnahmen der In-vitro-Fertilisation, der intracytoplasmatischen Spermieninjektion sowie des Embryo-Transfers ab 1. April zulasten der gesetzlichen Krankenkassen abrechenbar.

Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt der möglichen Beanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium. Wird er nicht beanstandet, treten die beschlossenen Anpassungen im EBM zum 1. April 2022 in Kraft.

Mehr zum Thema

zu den PraxisNachrichten