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Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Ausschließliche Behandlung per Video bei rund jedem dritten Patienten möglich - Begrenzung wird zum 1. April angehoben

31.03.2022 - Die ursprünglich geltende Begrenzung der Behandlungsfälle bei der Videosprechstunde von 20 Prozent ist jetzt auf 30 Prozent erhöht worden und gilt ab 1. April. Darauf haben sich KBV und Krankenkassen geeinigt.

Nunmehr können Ärzte und Psychotherapeuten pro Quartal fast jeden dritten Patienten ausschließlich per Video behandeln, ohne dass dieser in die Praxis kommen muss. Bei den übrigen Patienten kann die Videosprechstunde flexibel angewendet werden, wenn mindestens ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal erfolgt ist.

Auch die Leistungsmenge wird erhöht: Ab 1. April dürfen statt 20 Prozent bis zu 30 Prozent der Leistungen, die per Video möglich sind, im Rahmen der Videosprechstunde abgerechnet werden. Diese Obergrenze gilt je Gebührenordnungsposition (GOP) und Quartal. Die Obergrenze wird somit je Vertragsarzt gebildet und gilt nicht patientenbezogen. Ausgenommen von der Begrenzungsregelung sind GOP, die ausschließlich im Videokontakt berechnungsfähig sind, zum Beispiel Videofallkonferenzen mit Pflegekräften (GOP 01442).

Beratungen zur weiteren Öffnung für Psychotherapeuten

Die leistungsbezogene Begrenzungsregelung für Psychotherapeuten könnte indes nochmals geändert werden. Aufgrund der besonderen Situation bei der Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen will die KBV eine neue Regelung herbeiführen, um eine flexiblere, bedarfsorientierte Anwendung der Videosprechstunde zu ermöglichen. Die KBV hatte dazu einen Vorschlag in die Beratungen mit den Krankenkassen eingebracht. Der Bewertungsausschuss wird diesen nun bis zum 31. Mai prüfen.

Sonderregelung während der Pandemie

Beide Begrenzungsregelungen waren aufgrund der Corona-Pandemie bis 31. März ausgesetzt. Ärzte und Psychotherapeuten konnten seit zwei Jahren unbegrenzt Videosprechstunden anbieten, sowohl in Bezug auf die Fallzahl als auch auf die Leistungsmenge.

Mit dem Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege vom Juni 2021 wurde festgelegt, mit Beendigung der Aussetzung der Begrenzungsregelungen im EBM beide Obergrenzen von 20 auf jeweils 30 Prozent zu erhöhen.

Das gilt weiterhin

Einige Sonderregelungen zur Videosprechstunde gehören inzwischen zur Regelversorgung. So sind psychotherapeutische Akutbehandlungen sowie Gruppentherapien seit Herbst vergangenen Jahres regulär per Video möglich. Auch dürfen Ärztinnen und Ärzte Patienten in der Videosprechstunde krankschreiben und ihnen die Bescheinigung per Post zusenden. Auch diese Regelung gilt unabhängig von der Pandemie (s. Infokasten).

 

Videosprechstunde in der Arztpraxis

Wer kann Videosprechstunden anbieten? Alle Arztgruppen, ausgenommen Laborärzte, Nuklearmediziner, Pathologen und Radiologen, können die Videosprechstunde einsetzen.

Welche Leistungen sind als Videosprechstunde möglich? Ärztinnen und Ärzte können die Videosprechstunde flexibel in allen Fällen nutzen, in denen sie es für therapeutisch sinnvoll halten. Es gibt keine Einschränkung auf bestimmte Indikationen.

Auch die Krankschreibung per Videosprechstunde ist möglich – für Patienten, die in der Praxis bekannt sind, bis zu sieben Kalendertage und für Patienten, die nicht bekannt sind, bis zu drei Kalendertage.Für das Zusenden der Bescheinigung kann eine Portpauschale abgerechnet werden (Muster 1: GOP 40128 oder Muster 21: GOP 40129).

Welchen Patienten kann die Videosprechstunde angeboten werden? Ärztinnen und Ärzte können die Videosprechstunde allen Patientinnen und Patienten anbieten, auch wenn diese zuvor noch nicht bei ihnen in Behandlung waren. Unbekannte Patientinnen und Patienten identifizieren sich in einem solchen Fall, indem sie ihre elektronische Gesundheitskarte zu Beginn in die Kamera halten. Die Praxis notiert dann die notwendigen Daten. Für den entstandenen Aufwand bei unbekannten Patientinnen und Pattienten berechnet die Praxis die GOP 01444 (Zuschlag Authentifizierung).

Videosprechstunde in der Psychotherapeutenpraxis

Wer kann Videosprechstunden anbieten? Alle Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können die Videosprechstunde einsetzen.

Welche Leistungen sind als Videosprechstunde möglich? Möglich per Videosprechstunde sind Einzelpsychotherapien (nach § 15 Psychotherapie-Richtlinie), fachgruppenspezifische Einzelgesprächsleistungen, Akutbehandlungen, Gruppentherapien und weitere psychotherapeutische Leistungen des EBM-Kapitels 35. In einer Video-Gruppentherapie dürfen maximal neun Personen sein: acht Teilnehmende plus eine Therapeutin oder ein Therapeut. Gruppentherapien mit zwei Therapeutinnen beziehungsweise Therapeuten sind per Video nicht möglich, ebenso wenig wie Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen (auch neuropsychologische Therapie).

Welchen Patientinnen und Patienten kann die Videosprechstunde angeboten werden? Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können die Videosprechstunde grundsätzlich dann nutzen, wenn es bereits einen persönlichen Erstkontakt zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung gab und aus therapeutischer Sicht kein unmittelbarer persönlicher Kontakt erforderlich ist. Bei bislang unbekannten Patientinnen und Patienten ist die Videosprechstunde dagegen nicht möglich.

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