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Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Bürgertests zunächst weiter möglich: BMG verlängert Testverordnung bis Ende Juni

01.04.2022 - Personen ohne Symptome haben unverändert Anspruch auf COVID-19-Testungen nach der Coronavirus-Testverordnung. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Verordnung bis zum 30. Juni unverändert verlängert. Damit sind auch Bürgertestungen weiterhin möglich.

Bürgerinnen und Bürger können weiterhin mindestens einmal in der Woche einen Schnelltest erhalten. Auch Tests bei Kontaktpersonen, in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, vor ambulanter OP, Klinik- oder Reha-Aufenthalt oder nach Ausbrüchen der Infektion beispielsweise in Schulen werden nach der Testverordnung weiterhin finanziert.

PCR-Tests in Arztpraxen

Arztpraxen können somit nach der Coronavirus-Testverordnung auch weiterhin PCR-Tests im Labor veranlassen oder mit einem PoC-NAT-Testsystem selbst durchführen und abrechnen. Dies gilt ebenso für die Bestätigungstests nach einem positiven Antigentest, die mittels PCR-Test im Labor oder als PoC-NAT-Testsystem erfolgen müssen. Wird der PCR-Test im Labor beauftragt, erfolgt dies wie bisher mit dem Formular OEGD.

Der Abstrich wird in allen Fällen nach der Testverordnung mit acht Euro vergütet. Die Abrechnung erfolgt weiterhin über die Kassenärztliche Vereinigung.

Sonderregelung für kurative Testung entfällt

PCR-Tests bei gesetzlich versicherten Patienten mit COVID-19-Symptomen werden nicht nach der Testverordnung, sondern über den EBM abgerechnet. Die Beauftragung des Labors erfolgt wie bisher mit dem Formular 10C.

Die Sonderregelung, nach der Abstrich-Leistungen zusätzlich vergütet wurden, hat der Bewertungsausschuss bisher nicht über den 31. März hinaus verlängert. Die Gebührenordnungspositionen 02402 und 02403 wurden folglich gestrichen. Deswegen wird der Abstrich bei kurativen PCR-Testungen seit 1. April als „nicht gesondert abrechnungsfähige Leistung“ mit der Versicherten-, Grund-, Konsiliar- beziehungsweise Notfallpauschale vergütet. Die GOP ist weiterhin mit der bis zum 30. Juni befristeten Pseudonummer 88240 zu kennzeichnen.

Antivirale Therapie bei Risikopatienten

Personen mit hohem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf, sollen nach der Nationalen Teststrategie des Bundesgesundheitsministeriums frühzeitig mittels einer PCR-Testung abgeklärt werden, um zeitnah eine medikamentöse COVID-19 Therapie einleiten zu können. Näheres finden Sie auf der KBV Themenseite Antivirale Arzneimitteltherapie vom 18. März 2022.

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