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PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Strahlentherapeutische Leistungen: Anpassung zum 1. Juli

23.06.2022 - Der Bewertungsausschuss hat die strahlentherapeutischen Leistungen im EBM erneut überprüft und Anpassungen sowie strukturelle Änderungen an den Gebührenordnungspositionen beschlossen. Die Neuerungen erfolgen zum 1. Juli.

Anfang 2021 sind die strahlentherapeutischen Leistungen des Kapitels 25 im EBM neu gefasst worden (die PraxisNachrichten berichteten). Dabei sollte die Umstellung punktsummen- und ausgabenneutral erfolgen, die Bewertung der Leistungen basierte auf Kalkulationsannahmen (siehe Infokasten unten).

Zum 1. Oktober 2021 wurde nach einer ersten Prüfung durch den Bewertungsausschuss die Absenkung einiger Leistungen des Kapitels 25 beschlossen (die PraxisNachrichten berichteten). In einem zweiten Schritt werden nun zum 1. Juli 2022 weitere Änderungen umgesetzt.

Zuschläge werden in Grundleistungen überführt und diese höher bewertet

So wird ab Juli ein Teil der im Januar 2021 neu eingeführten Zuschläge zur Hochvolttherapie im Abschnitt 25.3.2 EBM in ihre jeweilige Grundleistung integriert – und diese Grundleistungen werden entsprechend höher bewertet.

Konkret wird die Gebührenordnungsposition (GOP) 25318 „Bestrahlung mit bildgestützter Einstellung (IGRT)“ in die GOP 25316 „Bestrahlung mit einem Linearbeschleuniger bei gutartigen Erkrankungen“ überführt. Die GOP 25316 wird künftig mit 440 Punkten statt 385 Punkten bewertet.

Außerdem werden die GOP 25325 „Anwendung von intensitätsmodulierter Radiotherapie (IMRT/fraktionierte Stereotaxie)“, 25326 (IGRT) und 25327 (IMRT/fraktionierte Stereotaxie und IGRT) in die GOP 25321 „Bestrahlung mit einem Linearbeschleuniger bei bösartigen Erkrankungen oder bei raumfordernden Prozessen des zentralen Nervensystems“ überführt. Die GOP 25321 wird künftig mit 960 Punkten statt 771 Punkten ebenfalls höher bewertet.

Höhere Vergütung der Zuschläge zur Hochvolttherapie

Auch wird die Vergütung mehrerer weiterer Zuschläge angehoben. So erfolgt für die GOP 25317 „Zuschlag bei mehr als einem Zielvolumen bei gutartiger Erkrankung“ eine Anhebung von 177 auf 204 Punkte, für die GOP 25324 „Zuschlag bei mehr als einem Zielvolumen bei bösartiger Erkrankung“ von 212 auf 241 Punkte und für die GOP 25328 „Zuschlag bei Überschreitung der Einzeldosis ≥ 2,5 Gy bei bösartiger Erkrankung“ von 430 auf 480 Punkte.

Anpassung bei Bestrahlungsplanungsleistungen

Überdies wird die Bewertung der Bestrahlungsplanungsleistungen nach den GOP 25340 bis 25343 angepasst. Konkret wird die GOP 25340 „Bestrahlungsplanung I“ künftig mit 120 statt 200 Punkten bewertet, bei der GOP 25341 „Bestrahlungsplanung II“ sind es ab Juli 3463 statt 3078 Punkte, bei der GOP 25342 „Bestrahlungsplanung III“ sind es dann 4744 statt 4200 Punkte und bei der GOP 25343 „Zuschlag Hochpräzisionsbestrahlungsplanung“ sind es in Zukunft 1245 statt 5101 Punkte.

Weitere Beobachtung und gegebenenfalls Anpassung

Die Auswirkungen der Änderungen sollen durch eine laufende Evaluation des Bewertungsausschusses engmaschig beobachtet werden. Bei festgestelltem Anpassungsbedarf werden weitere Änderungen an den strahlentherapeutischen Leistungen kurzfristig beschlossen.

Übersicht: Aktuelle und neue Bewertung der einzelnen GOP in Kapitel 25 EBM

GOP Beschreibung Bewertung in Punkten bis 30. Juni 2022 Bewertung in Punkten ab 1. Juli 2022
25316 Bestrahlung mit Linearbeschleuniger bei gutartiger Erkrankung 385 440
25317 Zuschlag bei mehr als einem Zielvolumen bei gutartiger Erkrankung 177 204
25318 Zuschlag IGRT bei gutartiger Erkrankung 316 in GOP 25316 integriert
25321 Bestrahlung mit Linearbeschleuniger bei bösartiger Erkrankung 771 960
25324 Zuschlag bei mehr als einem Zielvolumen bei bösartiger Erkrankung 212 241
25325 Zuschlag Hochpräzisionstechnik bei bösartiger Erkrankung 220 in GOP 25321 integriert
25326 Zuschlag IGRT bei bösartiger Erkrankung 255 in GOP 25321 integriert
25327 Zuschlag Hochpräzisionstechnik in Kombination mit IGRT bei bösartiger Erkrankung 420 in GOP 25321 integriert
25328 Zuschlag bei Überschreitung der Einzeldosis ≥ 2,5 Gy bei bösartiger Erkrankung 430 480
25329 Zuschlag bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bei bösartiger Erkrankung 313 313
25340 Bestrahlungsplanung I 200 120
25341 Bestrahlungsplanung II - ausschließlich bei Bestrahlung mit Linearbeschleuniger 3078 3463
25342 Bestrahlungsplanung III - ausschließlich bei Bestrahlung mit Linearbeschleuniger 4200 4744
25343 Zuschlag Hochpräzisionsbestrahlungsplanung 5101 1245
25345 Bestrahlungsplanung II bei Weichstrahl- oder Orthovolttherapie 1054 1054

Weiterentwicklung der strahlentherapeutischen Leistungen im EBM

KBV und GKV-Spitzenverband hatten im Jahr 2012 vereinbart, den EBM weiterzuentwickeln. Zwischenzeitlich hatte der Gesetzgeber die Vertragspartner aufgefordert, die Bewertung von Leistungen mit hohem Technikanteil abzusenken und dafür die sprechende Medizin zu fördern. Diesem Auftrag kam der Bewertungsausschuss nach und hat zum 1. April 2020 die Leistungen des EBM neu bewertet und für die Strahlentherapie in einem ersten Teilschritt die Höhe der strahlentherapeutischen Sachkostenpauschalen abgesenkt.

Zum 1. Januar 2021 wurde das gesamte Kapitel 25 mit den strahlentherapeutischen Leistungen strukturell angepasst. Der Leistungskatalog wurde aktualisiert. Auch wurden Kosten, die bisher über Sachkostenpauschalen abgebildet waren, in Leistungen und verfahrensbezogene Zuschlagsziffern des Kapitels 25 überführt. Die Umstellung zum 1. Januar 2021 sollte punktsummen- und ausgabenneutral erfolgen.

Da ein Großteil der getroffenen Annahmen nicht mit den damals vorliegenden Daten plausibilisiert werden konnte, hatte der BA empfohlen, die Leistungen des Kapitels 25 ab 1. Januar 2021 befristet für zwei Jahre in die morbiditätsbedingte Vergütung zu überführen.

Infolge des aufgrund der Anpassungen starken Anstiegs des Leistungsbedarfs wurden die Leistungen des Kapitels 25 mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 in einem ersten Schritt abgesenkt. Mit dem nun erfolgten zweiten Schritt werden weitere Änderungen umgesetzt.

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