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Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Kennzeichnung von COVID-19-Leistungen entfällt ab 1. Juli

30.06.2022 - Ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit einer Coronavirus-Infektion müssen in der Abrechnung vorerst nicht mehr mit der 88240 gekennzeichnet werden. Die entsprechende Regelung läuft zum 30. Juni aus.

Die KBV und der GKV-Spitzenverband hatten die Regelung zu Beginn der Pandemie eingeführt, um den zusätzlichen Leistungsbedarf erfassen und entsprechend finanzieren zu können. Danach wurden Leistungen, die aufgrund des begründeten klinischen Verdachts auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus erforderlich sind, mit der Kennnummer 88240 dokumentiert.

Die gekennzeichneten Leistungen wurden zunächst extrabudgetär vergütet. Seit vorigem Jahr haben die Krankenkassen nur noch dann zusätzliche Gelder bereitgestellt, wenn der tatsächliche Anstieg des Leistungsbedarfs stärker war als der vereinbarte Anstieg des Behandlungsbedarfs. In diesem Fall wurden die gekennzeichneten Leistungen anteilig aus der MGV und anteilig zusätzlich von den Kassen vergütet.

Eine Wiedereinführung der Kennzeichnung und der damit verbundenen Vergütungsregelung ist je nach Pandemiegeschehen möglich.

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