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Abrechnung in der ASV: Anpassungen bei Strahlentherapie und Fallkonferenzen

18.08.2022 - In der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung können Fallkonferenzen für Patienten mit chronisch entzündlichen Darmerkrankungen ab 1. Oktober nach EBM abgerechnet werden. Außerdem wurden rückwirkend zum 1. Juli Anpassungen in der Strahlentherapie umgesetzt.

Die Anpassungen haben KBV, GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im ergänzten Bewertungsausschuss beschlossen.

Neue GOP für CED-Fallkonferenzen

Fallkonferenzen zur Behandlung von chronisch entzündlichen Darmerkrankungen (CED) können auch jetzt schon in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) durchgeführt werden. Sie sind als Abschnitt-2-Leistung im Appendix zur ASV-Anlage 1.1c Chronisch entzündliche Darmerkrankungen aufgeführt.

Zum 1. Oktober wird die Leistung in das ASV-Kapitel 50 des EBM überführt und dazu ein neuer Abschnitt 50.6 mit der Gebührenordnungsposition (GOP) 50600 aufgenommen.   

Die GOP 50600 ist mit 201 Punkten (22,65 Euro) bewertet. Sie kann nur von dem Arzt abgerechnet werden, der den Patienten in der Konferenz vorstellt, nicht von den anderen Konferenz-Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Die GOP ist im Regelfall einmal im Kalendervierteljahr pro Patient berechnungsfähig (bei medizinischer Notwendigkeit im Einzelfall höchstens zweimal).

Strahlentherapeutische Leistungen: Anpassung an EBM

Eine weitere Anpassung betrifft die Strahlentherapie: Rückwirkend zum 1. Juli werden die abrechnungsfähigen GOP in der ASV an den aktuellen Stand des EBM angepasst. Zum 1. Juli waren im Kapitel 25 EBM mehrere Zuschläge in andere GOP überführt und dementsprechend gelöscht worden (die PraxisNachrichten berichteten).

Jetzt werden diese Zuschläge (GOP 25325, 25326 und 25327) ebenfalls aus dem Abschnitt 1 der Appendizes der folgenden Anlagen zur ASV-Richtlinie herausgenommen: Gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle, gynäkologische Tumoren (mit und ohne Subspezialisierung), urologische Tumoren, Hauttumoren, Tumoren der Lunge und des Thorax, Kopf- oder Halstumoren sowie Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven.

Zudem wird die GOP 25318 aus dem Abschnitt 1 des Appendix der ASV-Anlage Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven gestrichen.

Appendix

Der Appendix enthält sämtliche Untersuchungen und Behandlungen, die ASV-Berechtigte bei einer ASV-Erkrankung abrechnen können. Im ersten Abschnitt sind die Gebührenordnungspositionen des EBM aufgeführt. Im zweiten Abschnitt finden sich die Leistungen, die noch nicht Bestandteil des EBM sind. Der Appendix ist Teil der Anlagen zur ASV-Richtlinie, in denen jeweils die einzelnen ASV-Indikationen konkretisiert werden.

Die aktuellen Abrechnungsgrundlagen für die einzelnen ASV-Krankheiten stellt das Institut des Bewertungsausschusses (InBA) online bereit:

InBA: Abrechnungsfähige Leistungen in der ASV

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