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PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Hausärzte können Paxlovid direkt an ihre Patienten abgeben

19.08.2022 - Hausärzte können das oral anwendbare antivirale Medikament Paxlovid® zur Behandlung von COVID-19 ab sofort auch direkt an ihre Patienten abgegeben. Möglich ist eine Bevorratung von bis zu fünf Therapieeinheiten je Arztpraxis.

Mit der direkten Abgabe des vom Bund beschafften antiviralen Arzneimittels durch Hausärzte will das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) erreichen, dass Paxlovid® so schnell wie möglich nach Symptombeginn verabreicht werden kann. Dazu wurden die entsprechenden Verordnungen angepasst.

Bestellung über die Apotheke

Hausärzte haben nunmehr die Möglichkeit, bis zu fünf Packungen des antiviralen Medikaments in ihrer Praxis vorrätig zu halten und an Patienten im Bedarfsfall direkt abzugeben. Der Bezug erfolgt über die Apotheke, in der sie üblicherweise auch den Sprechstundenbedarf beziehen.

Vertragsärzte stellen dazu eine Verordnung ohne Namensnennung auf dem Arzneimittelrezept (Muster 16) aus. Als Kostenträger geben sie, wie bei der Bestellung von Impfstoffen gegen COVID-19, das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 103609999 an. Nach Abgabe des Arzneimittels können in entsprechender Anzahl Nachbestellungen erfolgen.

Informationsblatt für Patienten

Die Verordnung des BMG sieht weiterhin vor, dass der Arzt dem Patienten zusammen mit dem Arzneimittel ein Informationsblatt aushändigt. Diese Patienteninformation steht auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bereit: www.bfarm.de/covid-19-arzneimittel.

Für den Aufwand im Zusammenhang mit der Abgabe des Medikaments erhalten Ärztinnen und Ärzte laut BMG-Verordnung eine Vergütung von 15 Euro je abgegebene Packung. Diese Regelung gilt für Abgaben bis 30. September. Praxen rechnen die Leistung mit der Pseudoziffer 88125 über ihre Kassenärztliche Vereinigung ab.

Auch vollstationäre Pflegeeinrichtungen können Paxlovid® aus Apotheken beziehen und vorrätig halten. Die Abgabe an die Bewohner erfolgt auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung. Möglich sind dort ebenfalls maximal fünf Therapieeinheiten; bei größeren Einrichtungen mit mehr als 150 Bewohnern bis zu zehn Packungen.

KBV begrüßte Direktabgabe

Die KBV begrüßt ausdrücklich, dass Ärzte die Möglichkeit zur Bevorratung und Abgabe von Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen erhalten haben. Sie hätte allerdings erwartet, dass auch Fachärzte das Medikament direkt abgeben dürften, da sich viele Patienten, für die eine Therapie mit Paxlovid® in Frage komme, in fachärztlicher Behandlung befänden.

Kritisiert wurde ferner, dass die Vergütung von 15 Euro nur für Abgaben bis Ende September gezahlt wird. Die Allgemeinverfügung, die den Direktbezug von Paxlovid® regelt, gilt bis 25. November. Die KBV hatte sich mit Blick auf den Herbst und Winter dafür ausgesprochen, das Verfahren zur Abgabe des Arzneimittels bis Ende März 2023 beizubehalten.

Patientenindividuelle Verordnung weiterhin möglich

Unabhängig von der neuen Regelung ist es weiterhin möglich, dass Haus- und Fachärzte patientenindividuell Verordnungen ausstellen, die die Patienten selbst in der Apotheke einlösen. Für fachärztlich tätige Vertragsärzte sowie Kinder- und Jugendärzte bleibt dies der alleinige Beschaffungs- und Versorgungsweg.

Paxlovid® für Risikopatienten

Paxlovid® kann – neben dem Arzneimittel Lagevrio® und den monoklonalen Antikörpern – schwere Krankheitsverläufe verhindern. Es ist seit dem 28. Januar in der Europäischen Union zugelassen und soll zur Behandlung von symptomatischen, nicht hospitalisierten Patienten mit COVID-19 ohne zusätzlichen Sauerstoffbedarf und erhöhtem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf eingesetzt werden.

Dabei sollte die Einnahme der Tabletten so früh wie möglich nach Auftreten der Symptome begonnen werden. Insgesamt hat die Bundesregierung eine Million Behandlungseinheiten von Paxlovid® bestellt.

Die Abgabe oder Verschreibung ist Entscheidung der Ärztin oder des Arztes nach patientenindividueller Abwägung. Die Therapie kann bei entsprechender klinischer Symptomatik auf Grundlage eines positiven Schnelltestes initiiert werden, die Bestätigung durch PCR-Test wird empfohlen.

Auf einen Blick

Hausärztinnen und Hausärzte können seit 18. August bis zu fünf Therapieeinheiten Paxlovid® je Arztpraxis lagern und im Bedarfsfall direkt abgeben. Die Arzneimittel bestellen sie in ihrer Apotheke, in der sie in der Regel auch den Sprechstundenbedarf beziehen.

So wird bestellt

Praxen stellen eine Verordnung ohne Namensnennung auf dem Arzneimittelrezept (Muster 16) aus. Als Kostenträger geben sie, wie bei der Bestellung von Impfstoffen gegen COVID-19, das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 103609999 an.

Nach Abgabe des Arzneimittels können in entsprechender Anzahl neue Packungen nachbestellt werden. Praxen dürfen bis zu fünf Therapieeinheiten vorrätig haben.

Patienteninformation

Der Arzt beziehungsweise die Ärztin händigt dem Patienten zusammen mit dem Medikament ein Informationsblatt aus. Es steht auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte bereit: www.bfarm.de/covid-19-arzneimittel

Abrechnung und Vergütung

Für den Aufwand im Zusammenhang mit der Abgabe des Medikaments erhalten Ärztinnen und Ärzte laut BMG-Verordnung eine Vergütung von 15 Euro je abgegebene Packung. Diese Regelung gilt für Verordnungen bis 30. September.

Praxen rechnen die Leistung mit der Pseudoziffer 88125 über ihre Kassenärztliche Vereinigung ab.

Kriterien für die Anwendung

Entscheidungskriterien für die Anwendung von Paxlovid® sind der Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) zufolge vor allem hohes Alter und das Vorliegen mehrerer Risikofaktoren wie Adipositas, Diabetes, Immundefizienz- oder -suppression, chronische Niereninsuffizienz, Krebs sowie Herz- und Lungenerkrankungen. Die Stellungnahme wurde in Abstimmung mit dem Ständigen Arbeitskreis der Kompetenz- und Behandlungszentren für Krankheiten durch hochpathogene Erreger (STAKOB) verfasst.

Therapiebeginn innerhalb von fünf Tagen

Paxlovid® sollte so früh wie möglich und innerhalb der ersten fünf Tage nach Symptombeginn verabreicht werden. Das Präparat selbst besteht aus zwei Wirkstoffen, Nirmatrelvir und Ritonavir, in zwei verschiedenen Tabletten.

Die empfohlene Dosierung beträgt nach Herstellerangaben 300 mg Nirmatrelvir (zwei 150 mg Tabletten) und 100 mg Ritonavir (eine 100 mg Tablette) zur gleichzeitigen Einnahme alle zwölf Stunden über einen Zeitraum von fünf Tagen.

Zu den möglichen Nebenwirkungen gehören eine Beeinträchtigung des Geschmackssinns, Durchfall, Erbrechen und Kopfschmerzen.

Nicht mit bestimmten anderen Medikamenten verabreichen

Paxlovid® darf nicht mit bestimmten anderen Medikamenten verabreicht werden. Hinweise zu Wechselwirkungen von Paxlovid® mit anderen Arzneimitteln bietet eine Übersicht der Fachgruppe COVRIIN am Robert Koch-Institut. Auch Patientinnen und Patienten mit stark eingeschränkter Nieren- und Leberfunktion sollten das Präparat nicht erhalten.

Laut Fachinformation wird die Anwendung von Paxlovid während der Schwangerschaft und bei Frauen im gebärfähigen Alter, die keine Verhütungsmittel anwenden, nicht empfohlen. Daten zur Anwendung von Paxlovid in der Stillzeit liegen nicht vor.

Weitere Informationen sind der Fachinformation beziehungsweise der Gebrauchsinformation zu entnehmen.

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