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PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Neuerungen bei der Dokumentation und Abrechnung von COVID-19-Impfungen - KBV kritisiert hohen bürokratischen Aufwand

30.09.2022 - Für die tägliche Dokumentation von COVID-19-Impfungen sieht die Coronavirus-Impfverordnung Änderungen vor. Arztpraxen müssen künftig erfassen, die wievielte Impfung jemand erhalten hat. Das gleiche wird auch bei der Abrechnung verlangt. 

Mit dem „Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19“, das erst vor wenigen Tagen in Kraft getreten ist, wurden die Vorgaben zur Dokumentation kurzfristig angepasst; ebenso in der Impfverordnung. Anstelle von Erst-, Abschluss- oder Auffrischimpfung ist nunmehr „die genaue Stellung der Impfung in der Impfserie“ anzugeben. 

Gassen: Mehrbelastung ohne adäquaten Nutzen

„Die Regelung führt lediglich zu einer Mehrbelastung der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, der kein adäquater Nutzen gegenübersteht“, kritisierte der Vorstandsvorsitzende der KBV, Dr. Andreas Gassen. Die reine Zählung der Impfungen bringe gar nichts, um beispielsweise daraus ablesen zu können, wie viele Personen grundimmunisiert oder bereits ein- oder zweimal geboostert sind. 

Gassen wies auf die hohe Zahl der Menschen hin, die schon mindestens einmal infiziert gewesen sind. Deshalb habe die Ständige Impfkommission bei ihren Impfempfehlungen bereits auf immunologische Ereignisse abgestellt. 

Die KBV hatte sich mehrfach gegen die Änderung ausgesprochen und angeregt, die Dokumentation deutlich zu reduzieren. Das Sicherheitsprofil der Impfstoffe sei mittlerweile gut bekannt, sodass die Meldeinhalte an die Meldeinhalte anderer Impfungen angepasst werden könnten. Außerdem sei der größte Teil der Bevölkerung zumindest grundimmunisiert, sodass ein tagesaktuelles Impfquotenmonitoring nicht mehr notwendig sei. „Auf die bürokratische und zeitraubende tägliche Dokumentation könnte ohne Weiteres verzichtet werden“, sagte KBV-Vizechef Dr. Stephan Hofmeister.

Was sich bei der täglichen Doku ändert

Der Gesetzgeber ist den Argumenten der KBV nicht gefolgt, sodass Arztpraxen nach wie vor täglich dokumentieren müssen. Dabei erfassen sie wie bisher im Impf-DokuPortal die Zahl der Impfungen je Impfstoff, die sie an dem Tag durchgeführt haben. Neu ab ist, dass sie zählen müssen, die wievielte Impfung jemand erhalten hat. Denn die Impfungen werden jetzt danach aufgeschlüsselt erfasst. 

Die KBV hat das Impf-DokuPortal entsprechend angepasst, sodass ab 4. Oktober die Dokumentation nach den neuen gesetzlichen Vorgaben möglich ist. Die Eingabefelder für Erst-, Abschluss- und Auffrischungsimpfungen wurden durch Felder für Impfung 1 bis Impfung 6 ersetzt. Praxen tragen dort jeweils ein, wie viele der Impfungen, die sie durchgeführt haben, zum Beispiel erste, zweite, dritte oder vierte Impfungen sind (immer bezogen auf den Patienten). 

Dabei ist es unerheblich, mit welchem Impfstoff beziehungsweise welchen Impfstoffen die vorherigen Impfungen erfolgt sind. Auch werden immer nur die Impfungen gezählt. Eine oder mehrere Corona-Infektionen, die eine Person gegebenenfalls durchgemacht hat, werden nicht mit eingerechnet.

Neu ist außerdem, dass Impfungen mit bivalenten Vakzinen von BioNTech/Pfizer und Moderna ab Oktober getrennt erfasst werden. Auch dafür gibt es neue Eingabefelder im Impf-Doku-Portal. 

Neuerungen bei der Abrechnung 

Auch bei der Abrechnung sind Praxen verpflichtet anzugeben, die wievielte Impfung jemand erhalten hat. Die Vorgabe wird ebenfalls für Impfungen ab Oktober umgesetzt. 

Praxen geben für alle Auffrischimpfungen zusätzlich im Feld 5009 an, die wievielte COVID-19-Impfung es für die jeweilige Person ist. Bei der Zählung sind alle Impfungen zu berücksichtigen. Die zweite Auffrischimpfung wird also beispielsweise als vierte Impfung dokumentiert. Für Erst- und Abschlussimpfungen muss die Stellung nicht extra angegeben werden, da die KV diese direkt aus den Pseudonummern ableiten kann. Weiterhin erfasst werden muss die Chargennummer des Impfstoffes (im Feld 5010).

Pseudonummern für bivalente Impfstoffe 

Außerdem gibt es für Auffrischimpfungen mit einem an die Omikronvarianten angepassten COVID-19-Impstoff von BioNTech/Pfizer und Moderna ab 1. Oktober eigene Pseudo-Gebührenordnungspositionen. COVID-19-Impfungen mit einem der bivalenten Impfstoffe von BioNTech/Pfizer – BA.4-5 oder BA.1 – werden mit der Pseudonummer 88337 abgerechnet. Für den bivalenten Impfstoff von Moderna nutzen Arztpraxen die 88338. Praxen kennzeichnen die Pseudonummern mit den bekannten Suffixen für die Indikation (siehe Übersicht unten). 

Infotipp: Alle Pseudonummern sowie Hinweise zur Abrechnung finden Praxen auf einer Übersicht. Wie die tägliche Schnell-Doku abläuft, wird auf einem anderen Infoblatt der KBV erläutert.

Auf einen Blick: Neuerungen in der Dokumentation und Abrechnung 

Tägliche Dokumentation

  • Arztpraxen geben die Zahl der Impfungen im ImpfDoku-Portal nicht mehr getrennt nach Erst-, Abschluss- und Auffrischimpfungen an, sondern nach der Stellung der Impfung in der Impfserie, also die wievielte Impfung hat jemand erhalten. Dazu tragen sie in die Eingabefelder für die Impfungen 1 bis 6 jeweils die Zahl der Impfungen bei Personen. Dabei spielt es keine Rolle, mit welchem Impfstoff oder welchen Impfstoffen die Person zuvor geimpft wurde oder ob die Person zuvor schon einmal infiziert war.

    Beispiel: In der Praxis wurden an dem Tag 30 Personen mit dem bivalenten Impfstoff BA.4/BA.5 von BioNTech geimpft. Für fünf Personen, war der Booster die dritte Impfung, für 24 die vierte Impfung und für zwei die fünfte Impfung. Der Arzt trägt die Zahlen in die entsprechenden Felder „Impfungen 3“, Impfungen 4“ und „Impfungen 5“ ein.
     
  • Impfungen mit Impfstoffen, die an die Omikronvarianten angepasst sind, werden separat erfasst. Dazu gibt es im ImpfDoku-Portal zwei neue Eingabefelder: „BioNTech/Pfizer angepasst“ (für die Impfungen mit dem BA.1- und BA.4/BA.5-Vakzin) und „Moderna angepasst“. 

Abrechnung inklusive Dokumentation 

  • Bei Auffrischimpfungen geben Praxen zusätzlich zur Pseudoziffer und der Chargennummer des Impfstoffes an, die wievielte COVID-19-Impfung es für die jeweilige Person ist. Dazu tragen sie in das Feld 5009 die entsprechende Zahl ein.  Bei der Zählung sind alle bisherigen Impfungen zu berücksichtigen und es spielt keine Rolle mit welchem Impfstoff oder welchen Impfstoffen die Person zuvor geimpft wurde.

    Beispiel: Ein 70-Jähriger mit Erst- und Abschlussimpfung erhält den zweiten Booster; die Praxis trägt in das Feld 5009 die Zahl "4" ein.
     
  • Auffrischimpfungen mit einem an die Omikronvarianten angepassten COVID-19-Impstoff werden ab 1. Oktober mit diesen Pseudonummern abgerechnet:
    • BioNTech/Pfizer BA.1 und BA.4/BA.5: Pseudonummer 88337 
    • Moderna BA.1: Pseudonummer 88338

      Praxen kennzeichnen die Pseudonummern mit den bekannten Suffixen für die Indikation 

Übersicht der Pseudo-GOP für bivalente Impfstoffe ab 1. Oktober

Hersteller und Impfstoff Indikation Erst-
impfung*
Abschluss-
impfung*
Auffrisch
impfung
Vergütung pro Impfung
BioNTech/
Pfizer:

Comirnaty Orig./BA.4-5 und Comirnaty Orig./BA.1
Allgemein 88337A 88337B 88337R 28 Euro
Beruf 88337V 88337W 88337X
Pflegeheim-
bewohner
88337G 88337H 88337K
Moderna:
Moderna Orig./BA.1
Allgemein 88338A 88338B 88338R
Beruf 88338V 88338W 88338X
Pflegeheim-
bewohner
88338G 88338H 88338K

*Die Impfstoffe sind derzeit ausschließlich für Auffrischimpfungen zu verwenden, dennoch können die Pseudo-GOP unter Umständen auch um die Suffixe für Erst- und Abschlussimpfungen ergänzt werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Person infiziert war, danach geimpft wurde und so als grundimmunisiert gilt. Die dann folgende Auffrischimpfung wird dennoch als Abschlussimpfung gekennzeichnet, da es die zweite Impfung ist.
Weitere Informationen: Abrechnung und Dokumentation

 

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