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Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Präventive Coronatests nur noch bis Ende Februar – Anpassungen bei Bürgertests und Vergütung

25.11.2022 - Der Anspruch auf Bürgertestungen ist ab sofort deutlich eingeschränkt. Ab 1. März 2023 übernimmt der Bund dann für sämtliche präventive Coronatests nicht mehr die Kosten. Das sieht die neue Coronavirus-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums vor.  

Mit dem Auslaufen der Testverordnung am 28. Februar werden neben der Bürgertestung beispielsweise auch PoC-Antigentests von Personal in Gesundheitseinrichtungen oder Tests vor Aufnahme in eine Gesundheitseinrichtung oder vor einer ambulanten Operation nicht mehr vom Bund finanziert.

Präventive Tests, die Praxen und Teststellen ab dem 1. März 2023 durchführen, können dann nicht mehr über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden. Diese sind bislang verpflichtet, die Abrechnung auch für Nicht-Vertragsärzte durchzuführen.

Vergütung erneut abgesenkt

Das Bundesgesundheitsministerium hat zudem festgelegt, dass ab dem 1. Dezember 2022 die Vergütung für Abstriche sowie die Überwachung nach der Testverordnung um 1 Euro abgesenkt wird (von 7 Euro auf 6 Euro bzw. von 5 Euro auf 4 Euro). Die Sachkosten werden mit 2 Euro erstattet (bisher: 2,50 Euro).

Bürgertestungen: Anspruch angepasst

Mit der neuen Testverordnung wird der Personenkreis derer, die einen kostenlosen Bürgertest bekommen können, ab dem heutigen Freitag weiter eingeschränkt. Bürgertests mit Eigenbeteiligung entfallen.

Anspruch haben dann nur noch Patienten und deren Besucher zum Beispiel in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie Pflegende nach Paragraf 19 SGB XI (z.B. pflegende Angehörige) und Menschen mit Behinderung („Persönliches Budget nach Paragraf 29 SGB IX“).

Ist zur Beendigung einer Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion ein Nachweis erforderlich, kann hierfür ebenfalls ein Bürgertest erfolgen.

Bei Erkrankung

Der Nachweis von SARS-CoV-2 bei Erkrankung ist nicht von den Regelungen zur Testverordnung umfasst. Sofern bei klinischer Symptomatik eine Untersuchung auf SARS-CoV-2 erforderlich sein sollte, kann der Arzt die Untersuchung im Rahmen der ärztlichen Behandlung weiterhin veranlassen.

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