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KBV begrüßt Verlängerung der Coronavirus-Impfverordnung - Kritik an zusätzlichem Dokumentationsaufwand

14.12.2022 - Die Coronavirus-Impfverordnung soll bis zum 7. April 2023 verlängert werden. Arztpraxen können COVID-19-Schutzimpfungen bis dahin weiterhin wie bisher verabreichen. Danach sollen die Impfungen in der Regelversorgung angeboten werden.

Die KBV begrüßt die Verlängerung des Geltungszeitraums der Verordnung ausdrücklich. Damit sei eine nahtlose Fortführung der COVID-19-Schutzimpfungen auch über den Jahreswechsel 2022/2023 hinaus möglich, betont sie in ihrer am Mittwoch veröffentlichten Stellungnahme zum Referentenentwurf zur sechsten „Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung“. Um die Verlängerung hatte es heftige Diskussionen gegeben. Es war lange unklar, ob das Bundesgesundheitsministerium die Verordnung nach dem 31. Dezember fortführen wird.

Um die Impfungen ab 8. April in der Regelversorgung in Arztpraxen anbieten zu können, müssen nun auf Landesebene Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen entsprechende Versorgungsverträge abschließen. Ferner muss die COVID-19-Impfung in die Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgenommen werden. Ein Beschluss liegt bereits vor.

Impfstoffe werden weiterhin zentral beschafft

Durch die Verträge auf Landesebene würden die Impfungen in einem ersten Schritt in die Regelversorgung überführt, heißt es weiter in der Stellungnahme der KBV. Eine vollständige Überführung sei allerdings erst dann möglich, wenn die Impfstoffe auch in Einzeldosenbehältnissen zur Verfügung stünden. Von daher begrüßt die KBV die Absicht der Bundesregierung, die Impfstoffe bis Ende 2023 weiterhin zentral zu beschaffen. Hierdurch würden unnötige Regressrisiken für Vertragsärzte vermieden.

Darüber hinaus sind für den Übergang in die Regelversorgung Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) notwendig, die nicht alleine auf eine pandemische Situation ausgerichtet sind. Bislang können  beispielsweise auch Personen gegen COVID-19 geimpft werden, für die der Impfstoff von der STIKO nicht ausdrücklich empfohlen wird.

Tägliche Dokumentation: BMG will noch mehr Daten

Heftige Kritik kommt von der KBV bezüglich der überbordenden Dokumentation, die mit der Impfverordnung nicht nur fortgeführt, sondern sogar erweitert werden soll. So ist vorgesehen, dass Praxen ab Januar in der täglichen Impfdokumentation auch noch zwischen den an verschiedene Virus-(Unter-)Varianten angepassten Impfstoffen unterscheiden müssen. Hierdurch entstehe ein hoher bürokratischer Aufwand in den Arztpraxen, „der zum jetzigen Zeitpunkt der Impfkampagne „weder angemessen noch zielführend ist“.

Die KBV hat in den vergangenen Wochen mehrfach die Abschaffung der täglichen Dokumentation gefordert. „Der größte Teil der Bevölkerung ist mittlerweile zumindest grundimmunisiert, so dass – anders als zu Beginn der Impfkampagne – ein tagesaktuelles Impfquotenmonitoring nicht mehr notwendig ist“, weist sie in ihrer Stellungnahme hin. Darüber hinaus sei das Sicherheitsprofil der COVID-19-Impfstoffe aufgrund der umfangreichen, weltweiten Anwendung mittlerweile gut bekannt und es existiere ein etabliertes Meldesystem zu Impfnebenwirkungen.

KBV lehnt ausufernde Dokumentation ab

„Die Wirksamkeit eines Impfstoffes und auch seine Sicherheit sind im Zulassungsverfahren nachzuweisen. Hierbei nicht erhobene oder auch nicht vorgeschriebene Auswertungen können nicht über eine Verpflichtung der Ärzteschaft zur umfänglichen impfstoffbezogenen Meldepflicht für Auswertungen durch Dritte nachgeholt werden“, stellt die KBV klar. Hinzu komme, dass es hinsichtlich der Sicherheit von Impfstoffen etablierte Wege wie die berufsrechtlich vorgeschriebenen Nebenwirkungsmeldungen gebe.

Auf die bürokratische und zeitraubende tägliche Dokumentation sollte aus Sicht der KBV daher bereits jetzt vor Auslaufen der Coronavirus-Impfverordnung verzichtet werden. „Zumindest sollte die Verpflichtung zur Unterscheidung der an unterschiedliche Virus-(Unter-)Varianten angepassten Impfstoffe nicht umgesetzt werden.“ Ein Erkenntnisverlust ginge damit nicht einher.

Impfungen in Apotheken weder „sachgerecht noch notwendig“

Die vorgesehene dauerhafte Berechtigung der Apothekerinnen und Apotheker zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen COVID-19 hält die KBV für „weder sachgerecht noch notwendig“. Sie seien für den Umgang mit akuten Impfreaktionen nicht ausgebildet. Zudem werde erwartet, dass die STIKO-Empfehlung künftig mehr und mehr Indikationsimpfungen, also Impfungen nur bei vorliegenden Grunderkrankungen, vorsehe. Auch für die hierfür notwendige Anamnese und Indikationsstellung seien Apothekerinnen und Apotheker nicht ausgebildet.

Inkrafttreten zum 1. Januar 2023

Der Referentenentwurf liegt seit dem Wochenende vor. Verbände wie die KBV hatten bis zum heutigen Mittwoch Zeit, um eine Stellungnahme abzugeben. Die geänderte Coronavirus-Impfverordnung tritt mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Sie soll ab 1. Januar gelten und am 7. April auslaufen.

Mit der Verlängerung der Impfverordnung bleibt der Anspruch der Patientinnen und Patienten auf Impfungen gegen COVID-19 unverändert bestehen. Ärztinnen und Ärzte erhalten bis 7. April weiterhin 28 Euro je Impfung, an Wochenenden, Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember 36 Euro (Übersicht zur Vergütung). Auch die Bestell- und Lieferwege ändern sich nicht. Der Bund wird die Impfstoffe bis Ende 2023 weiterhin beschaffen und bereitstellen.

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