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Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Kostenfreie Bürgertests nicht mehr zum "Freitesten"

16.01.2023 - Bürgertests zum „Freitesten“ nach einer Coronainfektion zur Aufhebung der Absonderung sind seit dem heutigen Montag nicht mehr kostenfrei. Die Testverordnung wurde entsprechend angepasst. Damit schränkt der Bund das Angebot an anlasslosen Testungen asymptomatischer Personen weiter ein, bevor es nach dem 28. Februar gänzlich eingestellt wird.

Ein Grund für die weitere Einschränkung des Testangebots ist, dass die Pflicht zur Isolation in vielen Bundesländern aufgehoben wurde.

Wer weiterhin Anspruch auf Bürgertestung hat

Anspruch auf einen kostenfreien Bürgertest haben bis einschließlich 28. Februar nur noch Patienten, Bewohner und Besucher in Einrichtungen wie in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Reha-Einrichtungen, Dialysezentren oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Pflegende Angehörige (nach Paragraf 19 SGB XI) sowie Menschen mit Behinderung und die bei ihnen beschäftigten Personen („Persönliches Budget nach Paragraf 29 SGB IX“) können sich ebenfalls gratis testen lassen.

Bund stellt Finanzierung für Test-Angebot komplett ein

Ab 1. März stellt der Bund die Finanzierung sämtlicher Testungen nach Testverordnung ein. Der Anspruch auf Bürgertestung nach der Testverordnung war bereits im November deutlich eingeschränkt worden.

Präventive Coronatests, die Praxen und andere Teststellen ab 1. März durchführen, können damit nicht mehr über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden. Diese sind bislang verpflichtet, die Abrechnung auch für Nicht-Vertragsärzte durchzuführen.

Tests im Krankheitsfall

Der Nachweis von SARS-CoV-2 bei Erkrankung ist nicht von den Regelungen zur Testverordnung umfasst. Sofern bei klinischer Symptomatik ein Nukleinsäurenachweis auf SARS-CoV-2 erforderlich sein sollte, kann der Arzt die Untersuchung im Rahmen der ärztlichen Behandlung weiterhin veranlassen.

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