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Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Keine präventiven Coronatests mehr ab 1. März – Weiterhin Maskenpflicht in Praxen

28.02.2023 - Der Anspruch auf präventive Coronatests sowie auf Test- und Genesenenzertifikate entfällt ab dem 1. März. Der Bund übernimmt dann für sämtliche Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung nicht mehr die Kosten. 

Dies betrifft nicht nur die Bürgertests. Auch Testungen von Personal in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, vor Aufnahme in eine Gesundheitseinrichtung oder vor einer ambulanten Operation werden nicht mehr bezahlt. Das gilt ebenso für Test- und Genesenenzertifikate.

Testpflichten aufgehoben

Die Bundesregierung hebt gleichzeitig die Testpflichten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen auf. Beschäftigte, Patienten und Besucher müssen dort ab dem 1. März keinen Testnachweis mehr vorlegen.

Formular OEGD aufgehoben

Mit dem Wegfall der Tests nach der Coronavirus-Testverordnung entfällt das Formular OEGD zur Veranlassung von Coronatests im Labor. Noch vorrätige Exemplare dürfen nicht mehr verwendet werden. 

Abrechnungsfristen beachten 

Der letztmögliche Abrechnungstermin von Leistungen und Sachkosten nach der Coronavirus-Testverordnung ist der 31. Mai 2023. So können Tests, die bis Ende Februar erfolgt sind, noch über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden. 

Für die Abrechnung und Dokumentation gelten bestimmte Fristen (s. Infokasten). 

Maskenpflicht weiter eingeschränkt 

Darüber hinaus wird die Maskenpflicht weiter eingeschränkt. Sie gilt ab 1. März nur noch für Besucher in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie für Besucher und Patienten in Arzt-, Zahnarzt- und Psychotherapeutenpraxen (s. Infokasten). Mit dem Auslaufen der Regelung im Infektionsschutzgesetzes am 7. April endet auch dort die Maskenpflicht. 

Informationsangebot

Die aktuellen Regelungen stellt die KBV auf ihrer Themenseite im Internet bereit. 

Auf einen Blick: Das fällt weg

  • Alle Tests bei Personen ohne Symptome nach Testverordnung (z.B. Bürgertests, Tests vor Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt)
  • Bestätigungsdiagnostik nach positivem PoC-Antigentest oder Selbsttest 
  • Anspruch auf kostenlose Test- und Genesenenzertifikate
  • Schulung von Personal in nicht ärztlich geführten Einrichtungen (z.B. Pflegeheime) zur Anwendung und Auswertung von Schnelltests
  • Formular OEGD zur Veranlassung von SARS-CoV-2-Tests nach TestV im Labor
  • Formular 10C zur Veranlassung von SARS-CoV-2-Tests im Labor bei symptomatischen Patienten (ab 1. März auf Formular 10)

Tests nach Testverordnung: Fristen für Abrechnung und Dokumentation

Abrechnungsfristen: Zwischen dem 1. Dezember 2022 und 28. Februar 2023 durchgeführte Leistungen und beschaffte Sachkosten müssen spätestens mit Ablauf des 3. Kalendermonats nach Durchführung beziehungsweise Beschaffung abgerechnet sein. Es gelten die KBV-Vorgaben zur Abrechnung.

Aufbewahrungsfristen: Arztpraxen und andere Teststellen sind verpflichtet, die dokumentierten Daten zu Testungen nach Testverordnung grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2024 aufzubewahren. Testergebnisse und der Nachweis einer Meldung an den öffentlichen Gesundheitsdienst bei positiven Testergebnissen sind bis zum 31. Dezember 2023 zu speichern. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können diese bei einer Prüfung der Abrechnung anfordern.

In diesen Einrichtungen besteht für Patienten und Besucher eine Maskenpflicht bis zum 7. April:

  • a) Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen 
  • b) Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe  
  • c) Einrichtungen für ambulantes Operieren  
  • d) Dialyseeinrichtungen 
  • e) Tageskliniken  
  • f) Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Buchstaben a bis e genannten Einrichtungen vergleichbar sind  
  • g) Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden  
  • h) Rettungsdienste

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