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COVID-19-Impfungen ab 8. April in der Regelversorgung – BMG hält an überbordender Dokumentation fest

28.03.2023 - COVID-19-Schutzimpfungen gehen ab 8. April in die Regelversorgung über. Auf welche Impfungen gesetzlich Krankenversicherte Anspruch haben, ist dann in der Schutzimpfungs-Richtlinie geregelt. Das Bundesministerium für Gesundheit will den Anspruch jetzt per Verordnung allerdings erweitern und auch eine wöchentliche Dokumentation vorschreiben. Die KBV lehnt dies ab. 

Impfanspruch über die Schutzimpfungs-Richtlinie hinaus

Am 8. April tritt die Coronavirus-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) außer Kraft, dann ist der Leistungsanspruch der gesetzlich Krankenversicherten auf COVID-19-Impfungen in der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses konkretisiert. Diese basiert auf Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO). 

Das BMG will nun diesen Anspruch erweitern. Dadurch solle sichergestellt werden, dass über die in der Schutzimpfungs-Richtlinie vorgesehenen Impfungen hinaus ein hohes Immunitätsniveau in der Bevölkerung vor allem in Hinblick auf den kommenden Herbst und Winter bestehe, so der vorliegende Referentenentwurf zur „Verordnung zum Anspruch auf zusätzliche Schutzimpfung und auf Präexpositionsprophylaxe gegen COVID-19 (COVID-19-VorsorgeV)“. Die zusätzliche Schutzimpfung müsse jedoch ärztlich indiziert sein.

Die KBV lehnt diese Regelung vor dem Hintergrund fehlender wissenschaftlicher Evidenz ab. Eine Ausweitung der Impfungen über die derzeit von der STIKO empfohlenen und in der Schutzimpfungs-Richtlinie umgesetzten Impfempfehlungen hinaus sei weder nachvollziehbar noch begründbar, betont sie in ihrer kürzlich veröffentlichten Stellungnahme zum Referentenentwurf. 

Zudem sei unklar, auf welcher anderen wissenschaftlichen Grundlage als der der STIKO Ärztinnen und Ärzte dieses im Entwurf ausgeführte „fortlaufende umfangreiche Impfangebot nach sorgfältiger Indikationsstellung und individueller Nutzen-Risiko-Abwägung“ unterbreiten sollten.

Dokumentation: Arztpraxen sollen wöchentlich dokumentieren

Weiterhin sollen mit der COVID-19-VorsorgeV die zu übermittelnden Angaben an das Robert Koch-Institut (RKI) zu den Impfungen festgelegt werden. Anstelle der täglichen Schnell-Doku plant das BMG, dass Praxen ab 8. April wöchentlich die Daten übermitteln sollen, die das RKI für die laufende Beobachtung des Impfgeschehens benötigt. 

Die KBV sieht in der endemischen Situation keine Notwendigkeit mehr, neben der regulären Meldung über die KV-Impfsurveillance, die durch das Infektionsschutzgesetz vorgegeben ist, zusätzliche Impfdaten zur Verfügung zu stellen und lehnt den Vorschlag des BMG ab. Der Mehraufwand in den Praxen stehe in keinem Verhältnis zum Nutzen.

Auch bei einer wöchentlichen Übermittlung seien die Ärzte laut Verordnungsentwurf verpflichtet, detailliert zu dokumentieren und jeweils das Datum der Impfung anzugeben. Es bliebe damit weiterhin ein hoher bürokratischer Aufwand in den vertragsärztlichen Praxen bestehen, der zum jetzigen Zeitpunkt weder angemessen noch zielführend sei, stellte die KBV klar. 

Die KBV geht noch weiter und fordert die quartalsweise Dokumentation im Rahmen der durch das Infektionsschutzgesetz vorgeschriebenen KV-Impfsurveillance, die mit der Abrechnung erfolgt, zu entschlacken. Überbordende Meldevorgaben wie die Chargennummer des Impfstoffes oder die impfstoffspezifische Dokumentationsnummer sollten an die Meldeinhalte bei anderen Impfungen angepasst werden. Die KBV hatte bereits mehrfach die ausufernde Dokumentation kritisiert. 

Präexpositionsprophylaxe mit Evusheld 

Zudem soll mit der neuen Verordnung des BMG der weitere Anspruch auf die Präexpositionsprophylaxe mit Evusheld für Versicherte ab dem 8. April geregelt werden. 

Dieser gilt laut Verordnungsentwurf „weiterhin für Patientinnen und Patienten, bei denen durch eine Schutzimpfung aus medizinischen Gründen kein oder kein ausreichender Immunschutz gegen COVID-19 erzielt werden kann oder bei denen Schutzimpfungen gegen COVID-19 aufgrund einer Kontraindikation nicht durchgeführt werden können und die Risikofaktoren für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf haben“.

Impfstoff-Bestellung unverändert, Impfzubehör nicht mehr mitgeliefert

Unverändert bleibt ab 8. April der wöchentliche Bestellprozess für den Impfstoff, ebenso die Anlieferung. Der Bund wird die Impfstoffe bis Ende 2023 weiterhin beschaffen und bereitstellen. Das Impfzubehör ‒ Spritzen, Kanülen, gegebenenfalls Kochsalzlösung ‒ wird jedoch nicht mehr in entsprechender Anzahl mitgeliefert, stattdessen müssen Praxen es künftig über ihre Apotheke bestellen.

Vergütung wird auf Landesebene festgelegt

Wie die COVID-19-Schutzimpfungen ab 8. April vergütet werden, verhandeln Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen derzeit auf Landesebene. 

Sobald weitere Details zu den COVID-19-Impfungen feststehen, werden die PraxisNachrichten informieren.
 

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