Logo-KBV

KBV Hauptnavigationen:

Sie befinden sich:

 

Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

RSV-Prophylaxe: Rechtsverordnung des BMG erforderlich – Vergütung noch ungeklärt

11.07.2024 - Mit Blick auf die kommende RSV-Saison drängt die KBV auf schnelle Klärung der offenen Punkte bei der RSV-Prophylaxe. „Wenn die Prophylaxe für alle Neugeborenen und Säuglinge in deren erster RSV-Saison ermöglicht werden soll, muss das Bundesgesundheitsministerium rasch die noch ausstehende Rechtsverordnung erlassen“, sagte KBV-Vizechef Dr. Stephan Hofmeister. Zudem sei die Vergütung für diese neue, umfangreiche ärztliche Leistung bislang nicht geklärt. Auch hier müsse der Gesetzgeber schnellstens handeln.

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt seit Kurzem für alle Neugeborenen und Säuglinge zum Schutz vor schweren Atemwegsinfektionen durch das Respiratorische Synzytial-Virus – kurz RSV – eine Prophylaxe mit dem monoklonalen Antikörper Nirsevimab. Dabei sollen die Praxen die Prophylaxe bereits vor Beginn der RSV-Saison im Oktober im großen Umfang durchführen. Die Immunisierung ist derzeit jedoch noch keine Kassenleistung. Auch die Vergütung ist offen.

KBV fordert: Vergütung muss schnellstens geregelt werden

Hofmeister zufolge kommt mit der neuen Leistung ein erheblicher zusätzlicher Beratungsaufwand auf die Ärztinnen und Ärzte zu. „Insbesondere bei dieser neuen Form der passiven Immunisierung wird es von Eltern viele Fragen zum Unterschied zu einem herkömmlichen Impfstoff, zur Funktionsweise und zu möglichen Nebenwirkungen der RSV-Prophylaxe geben. Dieser hohe Beratungsaufwand der Kolleginnen und Kollegen muss auch angemessen mit zusätzlichen Finanzmitteln vergütet werden“, forderte Hofmeister.

Steiner: RSV-Prophylaxe ist nicht Teil der Versichertenpauschale

„Eine spezifische Prophylaxe von RSV-Erkrankungen mit Nirsevimab bei Neugeborenen und Säuglingen ist eine neue, zusätzliche Leistung, die als Leistung der Primärprävention nicht in bestehenden Leistungen des EBM aufgeführt ist“, betonte KBV-Vorstandsmitglied Dr. Sibylle Steiner. Insbesondere sei sie nicht Bestandteil der Versichertenpauschale, die ausschließlich kurative Leistungsinhalte umfasse. Mit der Rechtsverordnung müsse auch die Grundlage für eine Vergütungsregelung der ärztlichen Leistungen geschaffen werden.  

Rechtsverordnung des Ministeriums notwendig

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte in der vergangenen Woche klargestellt, dass ein Leistungsanspruch für gesetzlich Krankenversicherte in diesem Fall nicht durch die Schutzimpfungs-Richtlinie geregelt werden könne: Es handele sich nicht um eine klassische Impfung gegen das RS-Virus. Nirsevimab (Handelsname Beyfortus) ist ein monoklonaler Antikörper, der nach Verabreichung einen sofortigen Schutz gegen RSV-Erkrankungen bietet – eine sogenannte passive Immunisierung.

Für die Aufnahme in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ist laut G-BA eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit notwendig. Daneben gibt es die Möglichkeit für Krankenkassen, in ihrer Satzung Leistungen für „andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe“ vorzusehen.

Nirsevimab zulasten der GKV bislang nur bei Risiko für schwere Verläufe möglich

Das Respiratorische Synzytial-Virus löst oft schwere Atemwegsinfektionen aus. Bei Kindern kann die Gabe von RSV-Antikörpern vor einer Infektion das Risiko, schwer zu erkranken, senken.

Derzeit können Vertragsärztinnen und Vertragsärzte Antikörper zur RSV-Prophylaxe nur für Kinder mit hohem Risiko für schwere Infektionsverläufe zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnen. Die entsprechenden Fälle sind in einem Therapiehinweis des G-BA aufgeführt, den das Gremium Anfang 2024 neu gefasst hatte (s. Arzneimittel-Richtlinie, Anlage IV). Dazu zählen beispielsweise Frühgeborene sowie Säuglinge, die bestimmte Arten von Herzfehlern haben.

STIKO-Empfehlung zur RSV-Prophylaxe

Die STIKO empfiehlt für alle Neugeborenen und Säuglinge eine Prophylaxe zum Schutz vor schweren Atemwegsinfektionen durch das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV). Dadurch sollen insbesondere RSV-bedingte Krankenhausaufenthalte und Todesfälle sowie Versorgungsengpässe verhindert werden. Die RSV-Prophylaxe erfolgt mit dem monoklonalen Antikörper Nirsevimab (Handelsname: Beyfortus) als Einmaldosis in der ersten von Neugeborenen und Säuglingen erlebten RSV-Saison (üblicherweise zwischen Oktober und März).

Säuglinge, die zwischen April und September geboren sind, sollen Nirsevimab möglichst im Herbst vor Beginn ihrer ersten RSV-Saison erhalten. Neugeborene, die während der RSV-Saison geboren werden, sollen Nirsevimab möglichst rasch nach der Geburt bekommen. Eine versäumte Nirsevimab-Gabe soll innerhalb der ersten RSV-Saison schnellstmöglich nachgeholt werden.

Die Empfehlung zur Prophylaxe mit Nirsevimab betrifft insbesondere auch Neugeborene und Säuglinge mit bekannten Risikofaktoren für eine schwere RSV-Infektion, zum Beispiel Frühgeburtlichkeit oder schwere Herzfehler. Für diese Risikogruppe bietet Nirsevimab nach Angaben der STIKO eine Alternative zur bisher gängigen Immunisierung mit Palivizumab.

Bei Säuglingen in Deutschland sind RSV-Infektionen die häufigste Ursache für Krankenhauseinweisungen. Neugeborene und Säuglinge sind vor allem in ihren ersten sechs Lebensmonaten besonders gefährdet, schwer an RSV zu erkranken.

Nirsevimab ist ein Antikörper, der nach Verabreichung einen sofortigen Schutz gegen RSV-Erkrankungen bietet und der laut STIKO bei zeitgerechter Gabe über die gesamte erste RSV-Saison schützt. Die RSV-Prophylaxe kann gleichzeitig mit oder in beliebigem Abstand zu den im Säuglingsalter von der STIKO empfohlenen Standardimpfungen verabreicht werden.

Mehr zum Thema

zu den PraxisNachrichten