Anhang 2 zum EBM mit OPS-Kodes wird zum 1. Januar aktualisiert
14.11.2024 - Das Verzeichnis der operativen Prozeduren im Anhang 2 zum EBM wird zu Jahresbeginn an die aktuelle Version des Operationen- und Prozedurenschlüssels angepasst. Dabei werden Kodes neu aufgenommen. Der aktualisierte Anhang 2 gilt ab 1. Januar.
Zur Kodierung ambulanter und belegärztlicher Operationen wird jährlich der Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aktualisiert. Danach passt der Bewertungsausschuss den Anhang 2 des EBM an. Er enthält alle Operationen, die Vertragsärzte ambulant beziehungsweise belegärztlich durchführen und nach EBM abrechnen dürfen (Kapitel 31.2 und 36.2).
Weitere Operationen aufgenommen
Neu sind unter anderem Kodes für die offen chirurgische Arthrodese am Zehengelenk, für gelenkplastische Eingriffe und für Exzisionen von erkranktem Bandscheibengewebe. Auch für Operationen an Bändern der Hand kommen weitere Kodes in den Anhang 2.
Die Tonsillotomie mit Adenotomie wird ausdifferenziert in den Kode 5-282.10 bei primärer Adenotomie und den Kode 5-282.11 bei Readenotomie.
Alle neuen OPS-Kodes im Anhang 2 sind in einer Liste zum Beschluss des Bewertungsausschusses detailliert aufgeführt (siehe „Mehr zum Thema“).
Zur jährlichen Aktualisierung des Anhang 2 gehört auch, dass ungültig gewordene Kodes gestrichen und redaktionelle Änderungen vorgenommen werden. Diese sind ebenfalls in Listen zusammengefasst (siehe „Mehr zum Thema“).
Zwei weitere Verfahren
Neben der jährlichen Aktualisierung hat der Bewertungsausschuss beschlossen, zwei Eingriffe zur Senkung des Augeninnendruckes in den Anhang 2 aufzunehmen.
Das ist einmal der Kode 5-131.62 für die Senkung des Augeninnendruckes durch filtrierende Operationen. Zum anderen ist es der Kode 5-133.a0 für die Senkung des Augeninnendruckes durch Verbesserung der Kammerwasserzirkulation (Details siehe Beschluss Teil B unter „Mehr zum Thema“).
Schreibweisen vereinheitlicht
Ferner hat der Bewertungsausschuss im Anhang 2 Schreibweisen vereinheitlicht. Es wird nun stets „Kode“ und „kodiert“ verwendet und nicht auch „Code“ und „codiert“.
Stichwort: AOP-Katalog und Anhang 2 EBM
Vertragsärzte und Krankenhausärzte können ambulante Operationen und stationsersetzende Eingriffe durchführen. Das Spektrum dieser Operationen und Eingriffe unterliegt unterschiedlichen Regelungen.
Art und Umfang des ambulanten Operierens für Vertragsärzte wird durch den Anhang 2 des EBM und das dazugehörige Regelwerk bestimmt.
Das ambulante Operieren am Krankenhaus wird im sogenannten AOP-Vertrag auf Grundlage des Paragrafen 115b SGB V geregelt, der zwischen KBV, Deutsche Krankenhausgesellschaft und GKV-Spitzenverband vereinbart ist. Eine Anlage zum AOP-Vertrag ist der AOP-Katalog.
AOP-Katalog für Krankenhäuser
Der Katalog ambulant durchführbarer Operationen, sonstiger stationsersetzender Eingriffe und stationsersetzender Behandlungen – kurz AOP-Katalog – enthält alle Operationen und sonstigen Eingriffe, die Krankenhäuser in der Regel ambulant vornehmen sollen. Er ist in drei verschiedene Abschnitte gegliedert:
- Abschnitt 1: Enthält eine Teilmenge von rund 2.870 der insgesamt etwa 10.700 Operationen aus dem Anhang 2 des EBM.
- Abschnitt 2: Enthält Eingriffe und Verfahren außerhalb des Anhangs 2 des EBM, die einem Kode des OPS-Kataloges zugeordnet sind.
- Abschnitt 3: Enthält Eingriffe und Verfahren außerhalb des Anhangs 2 des EBM ohne Zuordnung zu einem OPS-Kode.
Abrechnungsgrundlage für alle Operationen und sonstigen Eingriffe des AOP-Katalogs ist – gemäß den Bestimmungen des Paragrafen 115b SGB V – der EBM. Die im AOP-Katalog hinterlegten Eingriffe können somit auch von Vertragsärzten zulasten der GKV abgerechnet werden.
Anhang 2 des EBM für Vertragsärzte
Der Anhang 2 des EBM enthält alle Operationen, die Vertragsärzte ambulant und belegärztlich durchführen dürfen. Das Spektrum der im Anhang 2 des EBM hinterlegten Verfahren ist deutlich umfassender als das im Abschnitt 1 des AOP-Kataloges
Abrechnungsgrundlage für alle im Anhang 2 aufgeführten und nach OPS kodierten Operationen ist der EBM (Kapitel 31.2 und 36.2).