Ruxolitinib
Handelsname: Jakavi®
Anwendungsgebiet: Behandlung von krankheitsbedingter Splenomegalie bei Erwachsenen mit primärer Myelofibrose, Post-Polycythaemia-vera-Myelofibrose oder Post-Essentieller-Thrombozythämie-Myelofibrose*
Pharmazeutischer Unternehmer: Novartis Pharma
Beginn des Verfahrens: 15.05.2014
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses: 06.11.2014
Inhalt des Beschlusses:
Indikation | zweckmäßige Vergleichstherapie | Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens |
Behandlung von krankheitsbedingter Splenomegalie bei Erwachsenen mit primärer Myelofibrose, Post-Polycythaemia-vera-Myelofibrose oder Post-Essentieller-Thrombozythämie-Myelofibrose* |
Best Supportive Care** |
Anhaltspunkt für einen beträchtlichen Zusatznutzen |
* Das zugelassene Anwendungsgebiet ist zusammenfassend dargestellt. Verbindlich sind die Angaben der Fachinformation. ** Als „Best Supportive Care“ wird die Therapie verstanden, die eine bestmögliche, patientenindividuell optimierte, unterstützende Behandlung zur Linderung von Symptomen und Verbesserung der Lebensqualität gewährleistet.
Zusammenfassung:
Ruxolitinib ist als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens (Orphan Drug) zugelassen. Der medizinische Zusatznutzen gilt bei Orphan Drugs bereits durch die Zulassung als belegt. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bewertet ausschließlich das Ausmaß des Zusatznutzens auf Grundlage der Zulassungsstudien. Es sei denn, der Jahresumsatz des Arzneimittels beträgt mehr als 50 Millionen €. Dann wird das Arzneimittel – wie bei den Verfahren der frühen Nutzenbewertung üblich – gegen eine zweckmäßige Vergleichstherapie verglichen. Dies war bei Ruxolitinib der Fall.
In seinem ersten Beschluss hatte der G-BA dem Wirkstoff einen geringen Zusatznutzen aufgrund von Morbiditätsvorteilen bescheinigt. Die Bewertung stützte sich auf zwei randomisierte Phase-III-Zulassungsstudien. Es konnte damals (noch) keine Lebensverlängerung oder Verbesserung der Lebensqualität gezeigt werden (Beschluss vom 07.03.2013).
Nachdem der Jahresumsatz von Ruxolitinib die Grenze von 50 Millionen € überschritten hat, wurde der pharmazeutische Unternehmer aufgefordert, Nachweise zum Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie (Best Supportive Care) vorzulegen. Die COMFORT-II-Studie wurde im Unterschied zur ersten Bewertung diesmal nicht für eine Bewertung des Zusatznutzens herangezogen, da eine primär krankheitsmodifizierende Wirkung der eingesetzten Arzneimittel nicht ausgeschlossen werden konnte. Somit basiert die aktuelle Bewertung lediglich auf der COMFORT-I-Studie.
Neben dem Morbiditätsvorteil bei der Verringerung von patientenrelevanten Symptomen war nach längerer Nachbeobachtung nun auch ein Überlebensvorteil zu erkennen, der jedoch nicht zu allen Zeitpunkten statistisch signifikant war. Aufgrund eines Cross-Over in den Ruxolitinib-Arm war tendenziell eher von einer Unterschätzung des Überlebensvorteils auszugehen. Der Hersteller legte zudem ergänzende Auswertungen zur Lebensqualität vor, in denen sich ebenfalls ein Vorteil für Ruxolitinib zeigte.
Diese Ergebnisse hat der G-BA in der Gesamtschau als beträchtlichen Zusatznutzen von Ruxolitinib gewertet. Bezüglich der Aussagesicherheit wird aufgrund der Unsicherheit beim Gesamtüberleben ein „Anhaltspunkt“ gesehen.