Obinutuzumab
Handelsname: Gazyvaro®
Anwendungsgebiet:
- in Kombination mit Chlorambucil zur Behandlung von Erwachsenen mit nicht vorbehandelter chronischer lymphatischer Leukämie, die wegen Begleiterkrankungen für eine Therapie mit einer vollständigen Dosis von Fludarabin nicht geeignet sind*
Pharmazeutischer Unternehmer: Roche Pharma
Beginn des Verfahrens: 15.08.2014
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses: 05.02.2015
Inhalt des Beschlusses:
Zweckmäßige Vergleichstherapie | Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens |
Bewertung des Ausmaßes des Zusatznutzens auf Grundlage der Zulassungsstudien |
Zusatznutzen ist nicht quantifizierbar |
* Das zugelassene Anwendungsgebiet ist zusammenfassend dargestellt. Verbindlich sind die Angaben der Fachinformation.
Zusammenfassung:
Obinutuzumab ist wie Rituximab ein monoklonaler CD20-Antikörper, der jedoch anders angreift. Das mediane Alter bei der Diagnose einer chronischen lymphatischen Leukämie (CLL) liegt bei 72 Jahren. Eine Therapieindikation besteht erst, sofern die Kriterien für eine aktive Erkrankung erfüllt sind.
Obinutuzumab ist als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens (Orphan Drug) zugelassen. Der medizinische Zusatznutzen gilt bei Orphan Drugs bereits durch die Zulassung als belegt. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bewertet ausschließlich das Ausmaß des Zusatznutzens auf Grundlage der in der Zulassungsstudie vom pharmazeutischen Unternehmer gewählten Vergleichstherapie.
Bei der Zulassungsstudie handelt es sich um die randomisierte, offene, mehrstufige Phase-III-Studie CLL11 mit 781 Patienten. Obinutuzumab wurde in der ersten Stufe gegen Placebo und in der zweiten Stufe gegen Rituximab jeweils add-on zu Chlorambucil verglichen. Beim Gesamtüberleben zeigte sich ein signifikanter Vorteil gegen Placebo, jedoch kein signifikanter Unterschied im Vergleich zu Rituximab. Finale Ergebnisse zum Gesamtüberleben in der Stufe 2 der Zulassungsstudie lagen nicht vor.
Vorteile gegen Rituximab zeigten sich beim progressionsfreien Überleben und bei der Zeit bis zum Wiederauftreten von B-Symptomen. Ein entsprechender Vorteil bei der Lebensqualität ließ sich jedoch nicht zeigen. Hinsichtlich der Zeit bis zum Wiederauftreten von B-Symptomen musste zudem von einem hohen Verzerrungspotential ausgegangen werden.
Bei den Nebenwirkungen zeigten sich Nachteile gegen Rituximab insbesondere bei den infusionsbedingten Reaktionen sowie bei Neutropenien und Thrombozytopenien, auch bei schweren unerwünschten Ereignissen ab Grad 3. Bei den schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen und Therapieabbrüchen wegen unerwünschter Ereignisse zeigte sich jedoch kein Unterschied.
Da eine Monotherapie mit Chlorambucil nicht mehr dem allgemein anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprach, wurden diese Ergebnisse nicht für die Bestimmung des Zusatznutzens herangezogen. In der Gesamtschau war eine quantitative Beurteilung des Behandlungseffekts aus Sicht des G-BA nicht möglich: Der Zusatznutzen ist nicht quantifizierbar.