Sebelipase alfa
Handelsname: Kanuma®
Anwendungsgebiet: Behandlung eines Mangels an lysosomaler saurer Lipase*
Pharmazeutischer Unternehmer: Synageva BioPharma Limited
Beginn des Verfahrens: 1. Oktober 2015
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses: 17. März 2016
Inhalt des Beschlusses:
Indikation | zweckmäßige Vergleichstherapie | Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens | |
Behandlung eines Mangels an lysosomaler saurer Lipase* | a) Patienten mit bereits im Säuglingsalter (< 6 Monate) rasch fortschreitendem LAL-Mangel | ||
Bewertung des Ausmaßes des Zusatznutzens auf Grundlage der Zulassungsstudien | Zusatznutzen ist nicht quantifizierbar | ||
b) Patienten mit LAL-Mangel (nicht bereits im Säuglingsalter (< 6 Monate) rasch fortschreitend) | |||
Bewertung des Ausmaßes des Zusatznutzens auf Grundlage der Zulassungsstudien | Zusatznutzen ist nicht quantifizierbar |
* Das zugelassene Anwendungsgebiet ist zusammenfassend dargestellt. Verbindlich sind die Angaben der Fachinformation.
Zusammenfassung:
Sebelipase alfa wird zur Substitutionsbehandlung eines Mangels an lysosomaler saurer Lipase (LAL) eingesetzt. Der LAL-Mangel tritt in zwei unterschiedlichen Formen auf. Die schwerste Form wird Wolman-Krankheit genannt und tritt im Säuglingsalter auf. Es kommt zu Gedeihstörungen und schweren Lebererkrankungen, die sich durch massive Hepatomegalie bemerkbar machen. Ohne eine erfolgreiche hämatopoetische Stammzelltransplantation leben Säuglinge oft nicht länger als ein Jahr.
Die häufigste Form des LAL-Mangels wird Cholesterinester-Speicherkrankheit (CESD) genannt und tritt bei Kindern und Erwachsenen auf. Im Allgemeinen dominieren hepatische Manifestationen mit Hepatomegalie, Erhöhung der Transaminasen, erhöhte Level von Cholesterylestern, Leberfibrose und Leberzirrhose. Abhängig von der Schwere der klinischen Manifestation haben CESD-Patienten eine normale Lebenserwartung.
Als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens (Orphan Drug) galt der medizinische Zusatznutzen von Sebelipase alfa bereits durch die Zulassung als belegt. Das Ausmaß des Zusatznutzens musste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) anhand der Zulassungsstudien bewerten.
Zur Bewertung des Einsatzes bei Säuglingen (Wolman-Krankheit) lag die einarmige Studie LAL-CL03 vor. Als Vergleich wurden historische Fallberichte unbehandelter Kinder herangezogen. Sechs von neun behandelten Patienten überlebten das erste Lebensjahr, in der Kontrollpopulation nur ein Patient. Zwar erkannte der G-BA einen Zusatznutzen an, allerdings war das Ausmaß insbesondere aufgrund kleiner Studienpopulationen und ungleicher Baseline-Charakteristika der Patienten in der Interventionsstudie und der historischen Fallberichte nicht quantifizierbar.
An der placebokontrollierten 20-wöchigen CESD-Studie LAL-CL02 nahmen insgesamt 66 Patienten zwischen vier und 58 Jahren teil. Beim Morbiditäts-Endpunkt Fatigue sowie bei der Lebensqualität und Sicherheit zeigten sich jedoch keine Vorteile gegenüber Placebo. Deshalb wurde auch hier das Ausmaß des Zusatznutzens als nicht quantifizierbar bewertet. Der G-BA hat den Beschluss zunächst bis zum 1. Dezember 2018 befristet.