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Verordnen von Arbeitsunfähigkeit: Umgang mit dem gelben Schein

Umgangssprachlich ausgedrückt schreiben Sie gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten krank.
In der jüngsten Vergangenheit war so jeder zweite in Deutschland mindestens einmal im Jahr krankgeschrieben.

Formal korrekt sprechen wir von der Arbeitsunfähigkeit, kurz: AU.

Für das Bescheinigen der AU verwenden Sie den so genannten gelben Schein, das Muster 1.

Neuerdings dürfen Sie diesen weiter rückdatieren als bisher – und zwar um bis zu drei Tage. Allerdings nur in Ausnahmefällen – beispielsweise, wenn Sie die Arbeitsunfähigkeit für eine Notfallversorgung am vergangenen Wochenende bescheinigen.

Aber wann ist jemand eigentlich arbeitsunfähig?

Arbeitsunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Patient die zuvor ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann – oder Gefahr besteht, dass sich sein Zustand verschlechtert, wenn er weiterarbeitet.

Möglicherweise ist Ihr Patient noch nicht erkrankt, aber es ist bereits absehbar, dass er arbeitsunfähig wird, wenn er weiter seiner Arbeit nachgeht. Auch dann besteht formal die Arbeitsunfähigkeit und Sie können diese bescheinigen.

Dies gilt auch in der Zeit, in der ein Patient stufenweise seine Arbeit wieder aufnimmt.

Die AU-Bescheinigung ist wichtig für die Patientinnen und Patienten, da sie die Voraussetzung ist für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld.

Worin dabei die wichtigsten Unterschiede liegen und auch weitere Details können Sie auf unseren Themenseiten nachlesen.

Dort, auf kbv.de bieten wir Ihnen zudem Tipps für das korrekte Verordnen anderer Leistungen, wie etwa Heilmittel, Arzneimittel oder Soziotherapie.

Jeder zweite Arbeitnehmer braucht krankheitsbedingt mindestens einmal im Jahr eine AU-Bescheinigung. Sie ist also ein wichtiger Teil der täglichen Praxisarbeit. Der vierte Teil der Video-Serie „Fit für die Praxis“ erklärt, was es bei der Verordnung der AU zu beachten gilt.