Teduglutid
Handelsname: Revestive®
Anwendungsgebiet: Behandlung von Kindern und Jugendlichen im Alter von einem bis einschließlich 17 Jahren mit Kurzdarmsyndrom nach intestinaler Adaptation*
Pharmazeutischer Unternehmer: Shire Deutschland
Beginn des Verfahrens: 01.08.2016
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses: 19.01.2017
Inhalt des Beschlusses:
Indikation | zweckmäßige Vergleichstherapie | Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens |
Behandlung von Kindern und Jugendlichen im Alter von einem bis einschließlich 17 Jahren mit Kurzdarmsyndrom nach intestinaler Adaptation* |
Bewertung des Ausmaßes des Zusatznutzens auf Grundlage der Zulassungsstudien |
nicht quantifizierbar |
* Das zugelassene Anwendungsgebiet ist zusammenfassend dargestellt. Verbindlich sind die Angaben der Fachinformation.
Zusammenfassung:
Teduglutid zur Behandlung des Kurzdarmsyndroms war zunächst nur bei Erwachsenen zugelassen. Die Nutzenbewertung ergab einen geringen Zusatznutzen (Beschluss vom 19.02.2015). Seit August 2016 darf der Wirkstoff auch bei Patienten im Alter von einem bis einschließlich 17 Jahren eingesetzt werden.
Als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens (Orphan Drug) gilt der medizinische Zusatznutzen von Teduglutid bereits durch die Zulassung als belegt. Das Ausmaß des Zusatznutzens bewertete der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) daher anhand der Zulassungsstudie.
Dabei handelte es sich um die pivotale Studie TED C13-003 – einer prospektiven, offenen, multizentrischen, vergleichenden, nicht randomisierten klinischen Studie über 12 Wochen. Die insgesamt 37 Studienteilnehmer erhielten Teduglutid in drei Interventionsarmen und in verschiedenen Dosierungen, davon 15 Patienten in der zugelassenen Dosierung. Im Vergleichsarm erhielten fünf Patienten die Standardbehandlung mit parenteraler Ernährung (pE). Aufgrund der kleinen Fallzahl ist die Aussagekraft der Ergebnisse zur Einschätzung des Zusatznutzens entsprechend limitiert.
Die vom pharmazeutischen Unternehmer als patientenrelevant eingeschätzten und bei der Bewertung berücksichtigten Endpunkte waren „Varianten der Veränderung/Reduktion der pE“. Sofern kein vollständiges Absetzen der pE erreicht werden konnte, handelte es sich bei diesen Endpunkten um Surrogatparameter für die patientenrelevanten Endpunkte Morbidität bzw. Lebensqualität. Eine eindeutige Einschätzung der Patientenrelevanz und Validität konnte aus den vorliegenden Daten nicht hergeleitet werden. Allerdings bedeutet eine Reduktion des Umfangs der pE – ohne ein völliges Absetzen der pE zu erreichen – für Patienten einen Gewinn an Zeit ohne pE und damit eventuell einen Gewinn an Lebensqualität. Die gesundheitsbezogene Lebensqualität wurde in der Studie allerdings nicht erfasst.
In der Interventionsgruppe kam es am Ende des Behandlungszeitraums zu einer Reduktion des Volumens und des Zeitaufwandes der pE, sowohl basierend auf den Tagebucheinträgen als auch auf den Verschreibungen der Prüfärzte. In der Kontrollgruppe zeigte sich keine Veränderung im Zeitverlauf. Ein vollständiges Absetzen konnte in der Interventionsgruppe von drei (basierend auf den vom Prüfarzt verschriebenen Volumina) bzw. einem (basierend auf den vom Prüfarzt verschriebenen Volumina und den Tagebuchdaten) Patienten erreicht werden. In der Kontrollgruppe konnte kein Patient die pE vollständig absetzen und es zeigten sich auch keine Reduktionen der pE im Zeitverlauf.
Der G-BA kam zu dem Ergebnis, dass der Zusatznutzen als nicht quantifizierbar einzuschätzen ist. Positive Unterschiede zugunsten von Teduglutid zeigten sich in den Endpunkten „10%- bzw. 20%-ige Reduktion des Volumens der wöchentlichen pE“, „Anteil der Patienten, die ihre pE um 1, 2 bzw. 3 Tage pro Woche reduzieren können“ und „komplettes Absetzen der pE“. Eine Quantifizierung des Zusatznutzens war aufgrund der methodischen Limitationen sowie der geringen Fallzahl der Studie jedoch nicht möglich.