Strukturzuschlag Psychotherapie
Zur Deckung von Aufwendungen für Personalausgaben wurden Strukturzuschläge auf Einzel- und Gruppentherapieleistungen nach Abschnitt 35.2.1 (GOP 35401 bis 35425), Abschnitt 35.2.2 (GOP 35503 bis 35559 ) und für die psychotherapeutische Sprechstunde bzw. Akutbehandlung (GOP 35151 und 35152) eingeführt. Ab dem 1. Januar 2019 werden auch die neuropsychologischen Leistungen mit den GOP 30932 und 30933 berücksichtigt.
Den Zuschlag erhalten Psychotherapeuten, wenn sie im Quartal eine bestimmte Mindestpunktzahl für antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen, von Sprechstunden und Akutbehandlungen bzw. bestimmten neuropsychologischen Leistungen erreicht haben. Damit soll voll ausgelasteten Praxen ermöglicht werden, eine Halbtagskraft zur Praxisorganisation zu beschäftigen.
Der Zuschlag wird von den Kassenärztlichen Vereinigungen zugesetzt.
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Der Strukturzuschlag ist berechnungsfähig, sobald im Abrechnungsquartal die abgerechnete Gesamtpunktzahl der Gebührenordnungspositionen 30932, 30933, 35151, 35152 und 35401 bis 35559 das Volumen von 178.407 Punkten überschreitet. Das entspricht 194 Therapiestunden (Einzelsitzung).
Das heißt: Hat ein Psychotherapeut diese Stundenzahl erreicht, erhält er für jede weitere Therapiestunde einen Strukturzuschlag – bei ausschließlich Einzelsitzungen ab der 194. Sitzung. Für die Therapiestunden vor Erreichen der Mindestpunktzahl wird kein Zuschlag gezahlt.
Erläuterung: Die Mindestpunktzahl entspricht einer 50-prozentigen Auslastung einer Praxis – und zwar bezogen auf die Vollauslastungshypothese des Bundessozialgerichts: 36 Stunden je Woche x 43 Wochen je Jahr. Sie berücksichtigt, dass auch Gruppensitzungen für die Prüfung der Abrechnungsbestimmung herangezogen werden.
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Der Strukturzuschlag wird so lange in voller Höhe zugesetzt, bis im Abrechnungsquartal die abgerechnete Gesamtpunktzahl der Gebührenordnungspositionen 30932, 30933, 35151, 35152 und 35401 bis 35559 das Volumen von 356.814 Punkten erreicht hat (Vollauslastungshypothese des BSG).
Das entspricht beispielsweise 388 Therapiestunden (Einzelsitzung). Danach wird der Strukturzuschlag in halber Höhe zugesetzt bis eine Gesamtpunktzahl von 416.283 Punkten erreicht ist (Obergrenze entspricht z.B. 452 Einzelsitzungen). Danach wird kein Zuschlag mehr gezahlt.
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Auf folgende Gebührenordnungspositionen wird ein Strukturzuschlag gezahlt in Höhe von:
- 166 Punkten auf die GOP des Abschnitts 35.2.1 (GOP 35401 bis 35425) und die GOP 30932
- 70 Punkten auf die GOP des Abschnitts 35.2.2 (GOP 35401 bis 35559) sowie die GOP 30933
- 84 Punkten auf die GOP 35151 und 35152
Diese Bewertungen gelten bei einer abgerechneten Gesamtpunktzahl von 178.407 Punkten (Mindestpunktzahl) bis 356.814 Punkten (Vollauslastungshypothese des Bundessozialgerichts) in voller Höhe und danach bis zu einer Gesamtpunktzahl von 416.283 Punkten (Obergrenze) in halber Höhe. Darüber hinaus wird kein Zuschlag gewährt.
Die Zuschläge wurden auf Basis der Personalausgaben einer sozialversicherungspflichtigen Halbtagskraft bewertet (rund 18.500 Euro jährlich).
Hintergrund ist die Vorgabe des Bundessozialgerichts. Danach soll es Therapeuten, die 36 Therapiestunden pro Woche leisten und damit als vollausgelastet gelten, möglich sein, eine Halbtagskraft für die Praxisorganisation zu beschäftigen.
Mit dem Strukturzuschlag erhalten diese Praxen dafür bis zu 14.000 Euro im Jahr. Bei Therapeuten, die nicht voll ausgelastet sind, aber die Auslastungsgrenze von 50 Prozent erreichen, reduziert sich dieser Betrag entsprechend. Ein weiterer Teil für Personalkosten (ca. 4.500 Euro) ist in die Bewertung der Leistungen des EBM Abschnitt 35.2 als Betriebskosten einkalkuliert.