Bildrechte: Hinweise zur Verwendung von Bildern und Kartenmaterial in Publikationen
Fotos sind in fast jeder Praxis-Website oder Broschüre zu finden. Wichtig ist, dass Ärzte und Psychotherapeuten dabei alle relevanten Rechte im Blick haben. Besondere Vorsicht ist bei Bildern mit Kindern sowie bei Kartenmaterial wie Anfahrtsskizzen geboten. Im schlimmsten Fall drohen Unterlassung, Schadensersatz oder Schmerzensgeld.
Ein Bild, viele Rechte
Bevor eine Praxis ein Foto veröffentlicht - ob auf ihrer Website, in ihrem Profil in sozialen Netzwerken, in Flyern oder in der Praxiszeitung - sollte sie vorab einige Fragen klären. Wer hat das Bild gemacht und besitzt damit das Urheberrecht? Wer hat die Nutzungsrechte erworben? Wer ist auf dem Bild zu sehen und wird damit in seinem Persönlichkeitsrecht berührt?
Urheberrecht: mein Werk, mein Recht
Der Urheber eines Fotos ist derjenige, der auf den Auslöser gedrückt hat. Er kann sein Urheberrecht nicht abgeben oder verkaufen, jedoch ein Nutzungs- beziehungsweise Verwertungsrecht einräumen. Er muss einverstanden sein, dass sein Foto veröffentlicht wird.
Fotos aus dem Internet
Das Internet bietet unzählige Fotos zu jedem denkbaren Thema. Sie einfach herunterladen und für die eigenen Website verwenden, ist jedoch nicht immer erlaubt und wird teilweise gezielt verfolgt: mit Suchmaschinen lassen sich diese Bilder leicht finden (Stichwort: Google-Bildersuche) und auch einige Kanzleien haben sich genau darauf spezialisiert.
Eine Alternative bieten Internetportale, bei denen Fotos gekauft werden können (Stichwort: Stockfotos). Allerdings erschweren komplizierte Geschäftsbedingungen und unter Umständen unklare Lizenzverhältnisse, sich Rechtssicherheit zu verschaffen.
Grundsätzlich gilt: Wer nicht weiß, wer die Rechte an einem Bild hat, sollte es nicht verwenden. Nutzer sollten in jedem Fall dokumentieren, wann sie ein Foto gekauft haben und sich dazu die tagesaktuelle Version der Lizenzvereinbarung abspeichern.
Nutzungsrechte mit dem Fotografen klären
Im besten Fall haben Praxen die Fotos selbst gemacht oder einen Fotografen beauftragt. Fertigt ein Fotograf die Bilder an, sollte im Vertrag genau festgelegt werden, wofür die Aufnahmen verwendet werden dürfen – und wie lange. Hat ein Mitarbeiter fotografiert, bietet sich ebenfalls eine schriftliche Vereinbarung zur Verwendung der Fotos an.
Lassen Praxen Bilder für ihren Internetauftritt machen, dürfen diese noch lange nicht in der nächsten Imagebroschüre, auf Facebook oder später in einem ganz anderen Kontext veröffentlicht werden. Auch die Bearbeitung der Fotos ist nicht ohne Einverständnis des Fotografen erlaubt.
Urheber im Impressum nennen
Der Urheber des jeweiligen Bildes muss eindeutig dem Bild zugeordnet werden. Dieses kann je nach Ausgestaltung zum Beispiel in der Bildunterschrift oder im Impressum erfolgen – es sei denn, er verzichtet ausdrücklich. Art und Umfang der Nennung richten sich nach der getroffenen Vereinbarung. Wenn dies nicht geregelt wurde, sollte sichergestellt sein, dass das Werk eindeutig seinem Urheber zugeordnet werden kann.
Fotos vom Team nur mit Einverständnis der Mitarbeiter
Derjenige, der auf dem Bild zu erkennen ist, muss ebenfalls mit der Veröffentlichung einverstanden sein – das gilt auch für die eigenen Mitarbeiter. Hier spielt das Persönlichkeitsrecht – in Form des Rechts am eigenen Bild – die entscheidende Rolle (§ 22 Kunsturheberrecht). Praxen sollten sich vor allem bei Patienten schriftlich absichern und konkret auflisten, wofür die Einwilligung gilt. Diese Einwilligungserklärung über Art und Umfang der Bildverwertung nennt man auch Model-Release.
Kinderfotos mit Einwilligung der Eltern
Eine besondere Regelung sieht der Gesetzgeber für geschäftsunfähige Personen wie Kinder unter sieben Jahren und Menschen mit „krankhafter Störung der Geistestätigkeit“ vor. In solchen Fällen müssen Praxen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters einholen.
Die Einwilligungsfähigkeit von minderjährigen Kindern ist umstritten – es kommt auf den individuellen Reifegrad des Kindes an. Es empfiehlt sich, auch hier auf Nummer sicher zu gehen und die Eltern um Erlaubnis für ihr Kind zu fragen. Gleichzeitig gilt: Gegen den Willen des Kindes, sollten selbst bei einer Einwilligung der Eltern keine Aufnahmen gemacht und veröffentlicht werden.
Behandlungssituation: strenge Regeln für nackte Haut
Wer das Leistungsangebot der Praxis anhand einer konkreten Behandlungssituation darstellen möchte, sollte vorsichtig sein. Für Personen unter 18 Jahren legt der Gesetzgeber den Begriff „Nacktheit“ sehr streng aus. Situationen, in denen minderjährige Patienten normalerweise wenig bekleidet oder nackt untersucht werden müssen, sollten daher mit angezogenen Patienten nachgestellt werden.
Mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe kann bestraft werden, wer von einer nackten Person unter 18 Jahren ein Foto unbefugt herstellt oder anbietet, um dieses Bild einer dritten Person zu verkaufen oder selbst ein solches Bild kauft (§ 201a Strafgesetzbuch).
In einigen Fällen kann nach dieser Vorschrift das bloße unbefugte Fotografieren ebenfalls strafbar sein. Das trifft zu, wenn sich eine Person in einem geschützten Raum befindet, etwa bei einem Hausbesuch oder im Behandlungszimmer, und dadurch der höchstpersönliche Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt wird.
Praxen sollten auch hier unbedingt vorher eine Einwilligungserklärung des Fotografierten oder dessen gesetzlichen Vertreters einholen.
Besser nachfragen – auch bei Ablichtung der Räumlichkeiten
Möchten Praxen auf ihrer Website oder in sozialen Medien etwa die renovierten Räumlichkeiten zeigen, gilt nicht nur das Urheberrecht des Fotografen, sondern auch das des Innenarchitekten. Damit die Einrichtung urheberrechtlich schützenswert ist, muss sie eine gewisse „Schöpfungshöhe“ (auch: Gestaltungshöhe) vorweisen. Damit ist gemeint, dass eine persönliche geistige Arbeit ein gewisses Maß an Individualität vorweisen muss. Für den Laien sind solche Voraussetzungen nur schwer abzuklären. Auch in diesem Fall gilt: besser nachfragen.
Ebenso dürfen Herstellerfotos oder Logos nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers verwendet werden.
Maßnahmen und Strafen
Die möglichen Konsequenzen aus der unerlaubten Veröffentlichung von Bildern sind vielfältig: Unterlassung, Beseitigung, Vernichtung, Herausgabe und Aufwendungs-/Schadensersatz. Dabei kann es schnell richtig teuer werden. Klagt zum Beispiel der Urheber eines zu Unrecht veröffentlichten Bildes, kann er Anspruch auf eine nachträgliche Vergütung haben.
Bei einem professionellen Fotografen können Streitwerte von mehreren Tausend Euro entstehen. Auch für die unlizenzierte Nutzung von Kartenmaterial und Stadtplänen werden in Gerichtsverfahren oftmals horrende Schadensersatzsummen verlangt.
Wehrt sich eine unwillentlich abgebildete Person, kann sie auf Unterlassung klagen, die mit Anwaltskosten einhergehen kann. Bei besonders schwerwiegender Verletzung des Persönlichkeitsrechtes kann Schmerzensgeld fällig werden.