Axitinib
Handelsname: Inlyta®
Anwendungsgebiet: Behandlung des fortgeschrittenen Nierenzellkarzinoms bei erwachsenen Patienten nach Versagen von vorangegangener Therapie mit Sunitinib oder einem Zytokin*
Pharmazeutischer Unternehmer: Pfizer Pharma
Beginn des Verfahrens: 01.04.2017
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses: 21.09.2017
Inhalt des Beschlusses:
Zweckmäßige Vergleichstherapie | Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens |
a) nach vorangegangener Therapie mit Sunitinib | |
Nivolumab oder Everolimus | Zusatznutzen ist nicht belegt |
b) nach vorangegangener Therapie mit einem Zytokin | |
Sorafenib | Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen |
* Das zugelassene Anwendungsgebiet ist zusammenfassend dargestellt. Verbindlich sind die Angaben der Fachinformation.
Zusammenfassung:
Axitinib ist zur Behandlung des fortgeschrittenen Nierenzellkarzinoms nach Versagen einer vorangegangenen Therapie mit Sunitinib oder einem Zytokin zugelassen. Bei mit einem Zytokin vorbehandelten Patienten hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) zunächst einen Hinweis auf einen Zusatznutzen von Axitinib gegenüber Sorafenib festgestellt (Beschluss vom 21.03.2013). Da der Beschluss auf vier Jahre befristet war, fand 2017 erneut eine Nutzenbewertung statt.
Für mit Sunitinib vorbehandelte Patienten (Gruppe a) hat der pharmazeutische Unternehmer keine geeigneten Daten vorgelegt. Deshalb ist ein Zusatznutzen von Axitinib für diese Patienten nicht belegt.
Für die Nutzenbewertung bei mit einem Zytokin vorbehandelten Patienten (Gruppe b) wurde wie schon bei der ersten Nutzenbewertung die Zulassungsstudie AXIS herangezogen sowie erstmals auch die Studie A4061051. Wiederholt zeigten sich für Axitinib gegenüber Sorafenib sehr große Vorteile beim patientenrelevanten Endpunkt Hand-Fuß-Syndrom (CTCAE Grad ≥ 3) sowie für die Endpunkte Alopezie und Ausschlag. Negative Effekte bei den Endpunkten Dysphonie, Fatigue und Schilddrüsenunterfunktion hoben die Vorteile nicht auf. In der Gesamtschau stellte der G-BA einen Anhaltspunkt für einen beträchtlichen Zusatznutzen von Axitinib fest.
Bei der Bewertung war unter anderem zu berücksichtigen, dass keine Daten zu allen in der Zytokin-Population aufgetretenen unerwünschten Ereignissen zur Verfügung standen. Deshalb ist nicht ausgeschlossen, dass weitere nachteilige Effekte für Axitinib bestehen. Für die Endpunkte schwerwiegende unerwünschte Ereignisse (Studie A4061051/2L) und für Abbrüche wegen unerwünschter Ereignisse (beide Studien) lagen keine verwertbaren Daten vor, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein relevanter Teil der Ereignisse auf einer Progression der Grunderkrankung beruht. Diese Unsicherheit sowie das Verzerrungspotenzial auf Endpunktebene wurden als derart hoch beurteilt, dass der G-BA trotz der Studie A4061051/2L eine Herabstufung von „Hinweis“ auf „Anhaltspunkt“ vorgenommen hat.