Brigatinib
Handelsname: Alunbrig®
Anwendungsgebiet: Behandlung des fortgeschrittenen ALK (Anaplastische Lymphomkinase)-positiven nicht-kleinzelligen Lungenkarzinoms (NSCLC) bei Erwachsenen, die mit Crizotinib vorbehandelt wurden
Pharmazeutischer Unternehmer: Takeda
Beginn des Verfahrens: 15.01.2019
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses: 04.07.2019
Zusammenfassung des Beschlusses:
Zweckmäßige Vergleichstherapie | Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens |
Ceritinib oder Alectinib | Zusatznutzen ist nicht belegt |
Für die Nutzenbewertung lagen keine direkt vergleichenden Studien oder adjustierte indirekte Vergleiche über einen gemeinsamen Brückenkomparator von Brigatinib gegenüber Ceritinib vor. Stattdessen hatte der pharmazeutische Unternehmer die Ergebnisse aus dem zulassungskonformen Brigatinib-Arm der Studie ALTA und dem Ceritinib-Arm der Studie ASCEND-5 vorgelegt und miteinander verglichen - einerseits anhand eines Matching-adjustierten indirekten Vergleichs (MAIC) in der Hauptanalyse und andererseits anhand eines naiven Vergleichs in einer Sensitivitätsanalyse.
Der MAIC wurde aufgrund gravierender methodischer Unsicherheiten jedoch nicht zur Nutzenbewertung herangezogen. Insgesamt entsprach die Datenlage aus dem MAIC einem nicht-kontrollierten Vergleich. Für entscheidende methodische Teilschritte im MAIC existierten zum Zeitpunkt der Nutzenbewertung keine methodisch anerkannten, standardisierten Verfahren, etwa zur Selektion der Baseline-Charakteristika und Schätzung der Gewichte der Patienten. Ebenso lagen für das Angleichen der Patientenpopulationen aus beiden Studien auf Ebene individueller bzw. virtueller individueller Patientendaten keine methodischen Publikationen vor. Zudem konnten die Kriterien für die Auswahl der Klinikärzte und die genaue Ermittlung der Kollinearität (insbesondere das Untersuchen der paarweisen Multikollinearität) nicht nachvollzogen werden. Daraus ergab sich insgesamt das Risiko einer hohen Verzerrung (Selektionsbias) und einer ergebnisgesteuerten Berichterstattung, das durch das Fehlen eines Brückenkomparators zusätzlich verstärkt wurde. Darüber hinaus bestand die inhaltliche Problematik, dass durch den MAIC auf eine Vortherapiesituation mit Chemotherapie adjustiert wurde, die nicht (mehr) die derzeitige Versorgungsrealität der TKI-Vorbehandlung abgebildet hat.
Für die in der Sensitivitätsanalyse dargestellten Ergebnisse des naiven Vergleichs zweier Studien ohne Berücksichtigung der strukturellen Unterschiede war keine Aussage zum Zusatznutzen von Brigatinib gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie ableitbar.
Als unterstützende Evidenz wurden für Brigatinib in nicht vergleichender Form die Ergebnisse des zulassungskonformen Brigatinib-Arms der Studie ALTA, AP26113-11-101 und ALTA-1L dargestellt. Aus der nicht vergleichenden Darstellung der Brigatinib-Ergebnisse aus den Studien ALTA und AP26113-11-101 ergab sich kein Vergleich zur zweckmäßigen Vergleichstherapie, weshalb keine Aussage zum Zusatznutzen von Brigatinib gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie möglich war. Da die Patienten in der Studie ALTA-1L aufgrund der fehlenden Vorbehandlung mit Crizotinib nicht den Patienten der Zielpopulation im vorliegenden Anwendungsgebiet entsprachen und im Kontrollarm mit Crizotinib behandelt wurden, ließ sich aus diesen Ergebnissen keine Aussage zum Zusatznutzen von Brigatinib gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie ableiten.
Da keine geeigneten Daten vorlagen, kam der G-BA zu dem Ergebnis, dass ein Zusatznutzen von Brigatinib zur Behandlung von erwachsenen Patienten mit ALK-positivem, fortgeschrittenen NSCLC, die zuvor mit Crizotinib behandelt wurden, nicht belegt ist.