Vemurafenib
Handelsname: Zelboraf®
Anwendungsgebiet: Behandlung von Erwachsenen mit BRAF-V600-Mutation-positivem nicht resezierbarem oder metastasiertem Melanom*
Pharmazeutischer Unternehmer: Roche Pharma AG
Beginn des Verfahrens: 15. September 2013
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses: 6. März 2014
Inhalt des Beschlusses:
Indikation | zweckmäßige Vergleichstherapie | Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens |
BRAF-V600-Mutation-positives nicht reserzierbares oder metastasiertes Melanom* |
Dacarbazin |
Hinweis auf einen beträchtlichen Zusatznutzen |
* Das zugelassene Anwendungsgebiet ist zusammenfassend dargestellt. Verbindlich sind die Angaben der Fachinformation.
Zusammenfassung:
In seinem ersten Beschluss zu Vemurafenib hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) 2012 einen Hinweis auf einen beträchtlichen Zusatznutzen gegenüber Dacarbazin festgestellt. Vor dem Hintergrund einer Auflage der europäischen Zulassungsbehörde, kurzfristig aktualisierte Daten bezüglich der Überlebensanalysen nachzuliefern, wurde der Beschluss damals auf ein Jahr befristet. Beschluss vom 6. September 2012
Bei seiner erneuten Bewertung hat der G-BA als zweckmäßige Vergleichstherapie – wie schon im ersten Verfahren – den bislang in dieser Indikation als Therapiestandard geltenden Wirkstoff Dacarbazin festgelegt. Zur Nutzenbewertung lag erneut die Zulassungsstudie BRIM3 vor, in der Vemurafenib gegen Dacarbazin verglichen wurde. Die Studie wurde aufgrund der positiven Ergebnisse bei der Zwischenauswertung bereits nach einem Jahr vorzeitig beendet. Danach hatten die Patienten des Dacarbazin-Arms die Möglichkeit eines Cross-Over in den Vemurafenib-Arm.
Auswertungen der Folgebeobachtung wurden zunächst an zwei weiteren Zeitpunkten vorgenommen; im aktuellen Dossier wurden zusätzliche Daten zu zwei späteren Zeitpunkten vorgelegt. Zu allen Auswertungszeitpunkten zeigte Vemurafenib trotz des Cross-Over eine statistisch signifikante Verlängerung des Gesamtüberlebens. Dem stehen schwere und schwerwiegende unerwünschte Ereignisse gegenüber (u.a. Erkrankungen der Haut und des Unterhautgewebes wie Pruritus und Lichtempfindlichkeitsreaktionen sowie maligne Neoplasien der Haut und der Schleimhäute).
Nach Ansicht des G-BA ist der Zusatznutzen von Vemurafenib für den Endpunkt „Verlängerung der Überlebenszeit“ als beträchtlich einzustufen. Die Qualität der unerwünschten Ereignisse wird zwar als für Patienten bedeutend, aber nicht als derart schwerwiegend eingeschätzt, dass in der Abwägung zum Ausmaß des Zusatznutzens eine Herabstufung sachgerecht wäre. In dem aktuell vorgelegten Dossier sind keine verwertbaren neuen Daten enthalten, da sich mit jedem weiteren Datenschnitt das Verzerrungspotential vergrößert. Die neu vorgelegten Daten haben somit keine Auswirkungen auf die Bewertung.
In der Gesamtschau sieht der G-BA für Vemurafenib nach wie vor einen Hinweis auf einen beträchtlichen Zusatznutzen. Auf eine erneute Befristung des Beschlusses wurde verzichtet.