Dabrafenib
Handelsname: Tafinlar®
Anwendungsgebiet:
- Monotherapie von erwachsenen Patienten mit BRAF-V600-Mutation-positivem nicht-resezierbarem oder metastasiertem Melanom*
Pharmazeutischer Unternehmer: GlaxoSmithKline
Beginn des Verfahrens: 01.10.2013
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses: 03.04.2014 / 16.06.2016
Inhalt des Beschlusses:
Zweckmäßige Vergleichstherapie | Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens |
Vemurafenib |
Zusatznutzen ist nicht belegt |
* Das zugelassene Anwendungsgebiet ist zusammenfassend dargestellt. Verbindlich sind die Angaben der Fachinformation.
Zusammenfassung:
Die Zulassung von Dabrafenib basiert auf der Phase-III-Studie BREAK-3, einer offenen, randomisierten Studie mit 250 Patienten mit fortgeschrittenem oder metastasiertem Melanom. In der Studie wurde Dabrafenib gegen den damaligen Therapiestandard Dacarbazin verglichen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte als zweckmäßige Vergleichstherapie zunächst das Chemotherapeutikum Dacarbazin benannt, wechselte später aber zu Vemurafenib. Dabei handelt es sich um einen weiteren in der Indikation zugelassenen neuen Wirkstoff aus der gleichen Wirkstoffgruppe, für den es einen Hinweis auf einen beträchtlichen Zusatznutzen gegenüber Dacarbazin gibt. Dies war als Wandel des Therapiestandards zu bewerten und rechtfertigte aus Sicht des G-BA den Wechsel von Dacarbazin zu Vemurafenib.
Direkt vergleichende Studien lagen nicht vor. Ergänzend zum Vergleich gegen das ursprünglich benannte Dacarbazin hat der pharmazeutische Unternehmer einen indirekten Vergleich gegen Vemurafenib mit Hilfe des Brückenkomparators Dacarbazin vorgelegt. Dieser Vergleich wurde als nicht bewertbar eingeschätzt. Dies beruhte insbesondere auf dem frühen Crossover nach Progress in den Dabrafenib-Arm der BREAK-3-Studie. Die Behandlungsdauer in den Dacarbazin-Vergleichsarmen beider für den indirekten Vergleich verwendeter Studien war zudem sehr unterschiedlich.
Vor diesem Hintergrund kam der G-BA zu dem Ergebnis, dass ein Zusatznutzen von Dabrafenib gegenüber Vemurafenib nicht belegt ist.
Der Beschluss war zunächst bis zum 01.10.2017 befristet; am 16.06.2016 hat der G-BA entschieden, die Befristung aufzuheben. Aufgrund der dynamischen Entwicklung neuer Therapieoptionen im Anwendungsgebiet sah er die Vorlage eines Dossiers gegenüber der im ursprünglichen Beschluss genannten zweckmäßigen Vergleichstherapie als nicht mehr sachgerecht an.