Brentuximab Vedotin
Handelsname: Adcetris®
Anwendungsgebiet: Behandlung des CD30+ kutanen T-Zell-Lymphoms bei Erwachsenen mit mindestens einer vorangegangenen systemischen Behandlung
Pharmazeutischer Unternehmer: Takeda
Beginn des Verfahrens: 15.01.2018
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses: 05.07.2018
Zusammenfassung des Beschlusses:
Zweckmäßige Vergleichstherapie | Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens |
Bewertung des Ausmaßes des Zusatznutzens auf Grundlage der Zulassungsstudien | geringer Zusatznutzen |
Brentuximab Vedotin ist seit Dezember 2012 in Verkehr. Infolge einer Zulassungserweiterung ist der Wirkstoff seit Januar 2018 auch bei Erwachsenen mit CD30-positivem kutanem T-Zell-Lymphom (CTCL) nach mindestens einer vorangegangenen systemischen Behandlung in Verkehr. Da es sich um ein Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens (Orphan Drug) handelt, gilt der medizinische Zusatznutzen bereits durch die Zulassung als belegt. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bewertete ausschließlich das Ausmaß des Zusatznutzens anhand der Zulassungsstudien.
Die Nutzenbewertung von Brentuximab Vedotin im genannten Anwendungsgebiet basierte auf der pivotalen Studie C25001 (ALCANZA). Dabei handelt es sich um eine randomisierte, offene Phase-III-Studie, in der Brentuximab Vedotin mit einer Therapie nach Maßgabe des Arztes (Methotrexat oder Bexaroten) bei 131 Patienten mit CD30+ CTCL verglichen wurde. Eingeschlossen wurden Patienten mit Mycosis fungoides und primär kutanes anaplastisches großzelliges Lymphom. Die Zulassung wurde von der Europäischen Zulassungsbehörde jedoch durch Extrapolation auf seltenere Entitäten weit für alle CD30+ CTCL erteilt.
Morbiditätsvorteile zeigten sich für Brentuximab Vedotin bei der kutanen Symptomatik. Bei der Komplettremission der Haut nach mSWAT wurde eine bisher nicht erreichte deutliche Verbesserung erreicht. Weitere positive Effekte gab es bei den Hautveränderungen der Tumoren. Die Ergebnisse zur Morbidität und Lebensqualität auf Basis des Skindex-29 waren in ihrer Aussagekraft stark eingeschränkt. Deshalb ließ sich zur Morbidität und Lebensqualität nicht mit hinreichender Sicherheit ein Vorteil für Brentuxmimab Vedotin ableiten. Bei den Nebenwirkungen zeigte Brentuximab Vedotin insgesamt keinen Nachteil gegenüber der Kontrolltherapie. Allerdings zeigte sich bei den spezifischen unerwünschten Ereignissen ein deutlicher Nachteil im Nebenwirkungsprofil bei den sehr patientenrelevanten peripheren Neuropathien.
In der Gesamtbetrachtung zeigten sich eine deutliche Verbesserung hinsichtlich der Komplettremission der Haut sowie positive Effekte bei den Hautveränderungen der Tumoren. Der Zusatznutzen wurde jedoch nicht durch sichere Vorteile bei weiteren patientenrelevanten Endpunkten gestützt. Insbesondere zeigten sich keine Vorteile bei weiteren Ergebnissen zur krankheitsspezifischen Morbidität wie dem typischen Symptom Juckreiz. Zudem gab es trotz des Effekts der Komplettremissionen keine hinreichend sichere Verbesserung in der Lebensqualität, der in dieser Indikation ein besonders hoher Stellenwert beigemessen wird.
In der Gesamtschau kam der G-BA zu dem Ergebnis, dass Brentuximab Vedotin im genannten Anwendungsgebiet einen geringen Zusatznutzen aufweist.