Indacaterol/Glycopyrronium
Handelsname: Ultibro Breezhaler®, Xoterna Breezhaler®
Anwendungsgebiet: Bronchialerweiternde Erhaltungstherapie zur Symptomlinderung bei Patienten mit chronisch-obstruktiver Lungenerkrankung (COPD)*
Pharmazeutischer Unternehmer: Novartis Pharma
Beginn des Verfahrens: 15.11.2013
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses: 08.05.2014
Inhalt des Beschlusses:
Indikation | zweckmäßige Vergleichstherapie | Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens |
Bronchialerweiternde Erhaltungstherapie zur Symptomlinderung bei Patienten mit COPD* | a) Patienten mit COPD-Stufe II: langwirksame Beta-2-Sympathomimetika (Formoterol oder Salmeterol) oder langwirksame Anticholinergika (Tiotropium) oder die Kombination beider Wirkstoffklassen |
Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen |
b) Patienten mit COPD-Stufe III mit höchstens einer Exazerbation pro Jahr: langwirksame Beta-2-Sympathomimetika (Formoterol oder Salmeterol) oder langwirksame Anticholinergika (Tiotropium) oder die Kombination beider Wirkstoffklassen |
Hinweis für einen geringen Zusatznutzen | |
c) Patienten mit COPD-Stufe IV mit höchstens einer Exazerbation pro Jahr: langwirksame Beta-2-Sympathomimetika (Formoterol oder Salmeterol) oder langwirksame Anticholinergika (Tiotropium) oder die Kombination beider Wirkstoffklassen |
Zusatznutzen ist nicht belegt | |
d) Patienten mit COPD-Stufe III und Stufe IV mit ≥ 2 Exazerbationen pro Jahr: langwirksame Beta-2-Sympathomimetika (Formoterol oder Salmeterol) oder langwirksame Anticholinergika (Tiotropium) oder die Kombination beider Wirkstoffklassen zusätzlich inhalative Corticosteroide |
Zusatznutzen ist nicht belegt |
* Das zugelassene Anwendungsgebiet ist zusammenfassend dargestellt. Verbindlich sind die Angaben der Fachinformation. ** Zehn Packungsjahre sind definiert als 20 Zigaretten pro Tag über einen Zeitraum von zehn Jahren bzw. zehn Zigaretten am Tag über einen Zeitraum von 20 Jahren.
Zusammenfassung:
Der Nutzenbewertung lag die vergleichende, randomisierte und kontrollierte Studie QUANTIFY zu Grunde, in der 934 Patienten im Alter von mehr als 40 Jahren mit einer Raucheranamnese von mindestens zehn Packungsjahren** eingeschlossen waren. Neben 26 Teilnehmern mit COPD der Stufe I, Stufe IV oder mit unklarem COPD-Schweregrad bestand die Studienpopulation hauptsächlich aus Patienten mit COPD der Stufe II (56%) und Stufe III (42%). Bei 41% der Patienten der Studienpopulation wurde eine bereits bestehende Therapie mit inhalativen Corticosteroiden (ICS) in der Studie beibehalten. Die ICS-Therapie entsprach jedoch bei rund 98% dieser Patienten nicht den durch die zweckmäßige Vergleichstherapie vorgegebenen Bedingungen. Daher wurde die mit ICS behandelte Patientenpopulation von der Bewertung ausgeschlossen.
Beim Endpunkt Transition Dyspnea Index ergab sich ein statistisch signifikanter Unterschied zwischen den Behandlungsgruppen zugunsten von Indacaterol/Glycopyrronium. Hinsichtlich des Schweregrads zeigte sich ein Hinweis auf eine Interaktion. Während sich bei den Patienten in COPD-Stufe III mit höchstens einer Exazerbation pro Jahr (Patientengruppe b) ein statistisch signifikanter Unterschied zugunsten von Indacaterol/Glycopyrronium ergab, war der Unterschied zwischen den Behandlungsgruppen der Patienten der COPD-Stufe II (Patientengruppe a) nicht statistisch signifikant.
Im Endpunkt COPD-Assessment-Test (CAT – Messung der Alltagsbeeinträchtigung) zeigte sich ein statistisch signifikanter Unterschied zwischen den Behandlungsgruppen. Eine Interaktion für die Subgruppen Stufe II und III ergab sich hierbei jedoch nicht, so dass ein Vorteil für beide Subpopulationen angenommen werden kann.
Für die Endpunkte moderate und schwere Exazerbationen zeigte sich jeweils kein statistisch signifikanter Unterschied zwischen den Behandlungsgruppen. Hinsichtlich des Schweregrads ergab sich in beiden Fällen ein Hinweis auf eine Interaktion. Bei moderaten Exazerbationen zeigte sich für Patienten in COPD-Stufe III ein statistisch signifikanter Unterschied zugunsten von Indacaterol/Glycopyrronium, der entsprechende Unterschied zwischen den Behandlungsgruppen der Patienten der COPD-Stufe II war hingegen nicht statistisch signifikant.
Vor dem Hintergrund, dass sich im Gegensatz zur Patientengruppe b) in der Patientengruppe a) nicht durchgängig Vorteile bei den patientenrelevanten Endpunkten ergaben, hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Aussagesicherheit in der Patientengruppe a) von „Hinweis“ auf „Anhaltspunkt“ für einen geringen Zusatznutzen herabgestuft. Für die Patientengruppe b) ergibt sich ein Hinweis auf einen geringen Zusatznutzen.
Für Patienten mit COPD der Stufe IV mit höchstens einer Exazerbation pro Jahr (Patientengruppe c) sowie für Patienten mit COPD der Stufe III und IV mit ≥ 2 Exazerbationen pro Jahr (Patientengruppe d) lagen keine auswertbaren Daten. Der Zusatznutzen ist daher in diesen beiden Patientengruppen nicht belegt.