Crizotinib
Dieser Beschluss ist nicht mehr gültig. Er wurde durch den Beschluss des G-BA vom 15.12.2016 ersetzt.
Dieser Beschluss ist nicht mehr gültig. Er wurde durch den Beschluss des G-BA vom 15.12.2016 ersetzt.
Handelsname: Xalkori®
Anwendungsgebiet: Behandlung des vorbehandelten Anaplastische-Lymphom-Kinase (ALK)-positiven, fortgeschrittenen, nicht kleinzelligen Lungenkarzinoms*
Pharmazeutischer Unternehmer: Pfizer Deutschland
Beginn des Verfahrens: 15.11.2012
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses: 02.03.2013
Inhalt des Beschlusses:
Indikation | zweckmäßige Vergleichstherapie | Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens |
Behandlung des vorbehandelten ALK-positiven, fortgeschrittenen, nicht kleinzelligen Lungenkarzinoms* |
a) Patienten, bei denen eine Chemotherapie angezeigt ist | |
Docetaxel oder Pemetrexed | Anhaltspunkt für einen beträchtlichen Zusatznutzen | |
b) Patienten, bei denen eine Chemotherapie nicht angezeigt ist | ||
Best-Supportive-Care | Zusatznutzen ist nicht belegt |
* Das zugelassene Anwendungsgebiet ist zusammenfassend dargestellt. Verbindlich sind die Angaben der Fachinformation.
Da die Phase-III-Studie noch nicht abgeschlossen war, wurden für die Nutzenbewertung von Cizotinib Daten aus einer Zwischenanalyse und dem Stellungnahmeverfahren herangezogen.
Dabei zeigte sich für Crizotinib ein signifikanter Vorteil bei verschiedenen Symptomen (Müdigkeit, Schmerzen, Atemnot und Appetitverlust), bei der Zeit bis zur Verschlechterung der Symptomatik und bei der gesundheitsbezogenen Lebensqualität. Eine zeitadjustierte Analyse der Nebenwirkungen ergab einen Nachteil bei den unerwünschten Ereignissen Diarrhoe, Erbrechen und Sehstörungen. Im Gesamtüberleben konnte kein Unterschied zwischen den Behandlungsgruppen gezeigt werden. Da durch einen hohen Anteil von Cross-over-Patienten (62 % wechselten nach Tumorprogression aus der Kontrollgruppe in die Crizotinib-Behandlungsgruppe) Überlebensunterschiede zwischen den Behandlungsgruppen nicht mehr valide bewertet werden konnten, führte dies zu keiner Änderung der Bewertung.
Der Gemeinsame Bundesausschuss kam in der Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass für Patienten, bei denen eine Chemotherapie angezeigt ist, ein beträchtlicher Zusatznutzen von Crizotinib vorliegt. Da das Verzerrungspotenzial der Studie wegen des nicht verblindeten Studiendesigns und des hohen Anteils von Cross-over-Patienten als hoch eingeschätzt wurde, wurde die Aussagesicherheit als Anhaltspunkt eingestuft.
Für die zweite Subgruppe (Patienten, bei denen eine Chemotherapie nicht angezeigt ist) legte der pharmazeutische Unternehmer keine geeigneten Studien vor. Ein Zusatznutzen von Crizotinib gegenüber Best-Supportive-Care ist daher nicht belegt.
Der Beschluss zu Crizotinib war zunächst auf zwei Jahre befristet, wurde zwischenzeitlich aber bis Juli 2016 verlängert. Bis dahin sollte die finale Auswertung zum Gesamtüberleben vorliegen.
Die Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen. Die europäische Zulassungsbehörde European Medicines Agency (EMA) stellt die Inhalte der Fachinformation auf ihrer Internetseite zur Verfügung.
Vom zugelassenen Anwendungsgebiet umfasst sind Patienten im Alter von 65 Jahren oder älter sowie Patienten mit ALK-positivem NSCLC mit Nicht-Adenokarzinom-Histologie. Für diese Patientengruppen liegen nur begrenzt Informationen zur Beurteilung der Therapie mit Crizotinib vor.
Entsprechend der Anforderungen an die Aktivitäten zur Risikominimierung im EPAR muss vom pharmazeutischen Unternehmer den Ärzten ein Informationspaket zur Verfügung gestellt werden, dass Sicherheitsinformationen in Bezug auf QTc-Verlängerungen, Sehstörungen sowie CYP3A4-abhängige Wechselwirkungen enthält. Zudem ist jedem Patienten Informationsmaterial und ein Patienten-Notfallausweis zu übergegeben.
Crizotinib wurde von der EMA unter „Besonderen Bedingungen“ zugelassen. Das bedeutet, dass der pharmazeutische Unternehmer die Ergebnisse der Studie vorlegen muss, in der Wirksamkeit und Sicherheit von Crizotinib im Vergleich zu anderen Chemotherapien verglichen wird. Des Weiteren sind auch aktualisierte Ergebnisse der beiden einarmigen Studien der Zulassungsbehörde einzureichen, darunter insbesondere Daten zur Sicherheit, zum Überleben und zum Zeitraum, in dem sich die Erkrankung nicht verschlimmert.