Logo-KBV

KBV Hauptnavigationen:

 
Stand 21.12.2023

Anwendungen der TI

Elektronisches Rezept (eRezept)

Das elektronische Rezept wird ab dem 1. Januar 2024 eine verpflichtende Anwendung. Praxen müssen verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse dann elektronisch verordnen. Abschläge bei der TI-Pauschale drohen, wenn Praxen die aktuelle Software-Version für das eRezept nicht zum Jahreswechsel eingespielt haben.

Alles Wichtige zum Start des eRezepts

Das eRezept im Detail

Ausstellen eines eRezepts

  1. Ärztinnen und Ärzte wählen in ihrer Verordnungssoftware wie bisher zunächst das Arzneimittel aus, das sie dem Patienten verordnen möchten. Genau wie beim Muster 16 ist es auch hier möglich, das Vielfache eines Medikamentes zu verordnen (z.B. 3 Packungen Paracetamol).
  2. Ärztinnen und Ärzte unterschreiben das Rezept mit ihrem elektronischen Heilberufsausweis am Computer; am besten mit der Komfortsignatur, da hier die Verordnungsdaten - im Gegensatz zur Stapelsignatur - sofort auf den Server der Telematikinfrastruktur übertragen werden. Von dort kann die Apotheke die Daten später direkt abrufen. 
  3. Patienten legen zum Einlösen des eRezepts in der Apotheke ihre eGK oder alternativ den Rezeptcode vor. Den Code können sie über ihre eRezept-App abrufen oder als Papierausdruck in der Praxis erhalten.

Papierausdruck: Ärztinnen und Ärzte müssen für Patienten, die das wünschen, einen Ausdruck auf DIN A4 oder A5 mithilfe ihres Praxisverwaltungssystems (PVS) erstellen. Auf dem Ausdruck befinden sich ein oder mehrere Rezeptcodes, mit denen die Apotheke auf die Verordnungen zugreifen kann, sollten die Daten nicht per eGK oder App abgerufen werden können. Der Patientenausdruck muss nicht handschriftlich unterzeichnet werden. Die elektronische Signatur des eRezepts reicht aus.

Diese Verordnungen erfolgen seit 1. Januar 2024 elektronisch

Kategorie Umsetzung Ersatzverfahren/ Alternative
verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenkassen Pflicht Papierrezept nur unter bestimmten Voraussetzungen (technische Probleme, Haus- u. Heimbesuche, eHBA nicht verfügbar, Ersatzverfahren ohne Versichertennummer, im Ausland Versicherte)
Blutprodukte, die ausschließlich in Apotheken abgegeben werden können Pflicht Papierrezept
apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungs-pflichtige Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenkassen (z.B. für Kinder) optional Papierrezept
apothekenpflichtige Arzneimittel für Selbstzahler in der gesetzlichen Krankenversicherung optional Privatrezept („Blaues Rezept“)
elektronische Empfehlung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln 

optional

 

„Grünes Rezept“

apotheken- und verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen optional für Verordnungssoftware und Arzt

Papierrezept

 

Hinweis: Sofern verschreibungspflichtige Arzneimittel für gesetzlich krankenversicherte Selbstzahler elektronisch verordnet werden, entspricht dies auf Papier einem Privatrezept („Blaues Rezept“) und bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln einem „Grünen Rezept“. Der Datensatz ist der gleiche wie beim eRezept für apothekenpflichtige Arzneimittel zulasten der GKV. Er wird qualifiziert elektronisch signiert, obwohl dies bei der Verordnung von apothekenpflichtigen, aber nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eigentlich nicht erforderlich ist. 

Unabhängig davon haben die Partner des Bundesmantelvertrags-Ärzte den gesetzlichen Auftrag erhalten, die Voraussetzungen für ein elektronisches „Grünes Rezept“ (bzw. Empfehlung) zu schaffen. Hierfür ist ein schlankerer Datensatz ohne Unterschrift auf freiwilliger Basis vorgesehen. Allerdings kann diese Variante erst zum Einsatz kommen, wenn die gematik die technischen Voraussetzungen geschaffen hat, also den eRezept-Server entsprechend anpasst.

Diese Verordnungen gibt es weiterhin auf Muster 16

  • Verordnung von sonstigen nach § 31 SGB V einbezogenen Produkten (z.B. Verbandmittel und Teststreifen)
  • Verordnung von Hilfsmitteln
  • Verordnung von Sprechstundenbedarf
  • Verordnung von Blutprodukten, die von pharmazeutischen Unternehmen oder Großhändlern gemäß § 47 AMG direkt an Ärzte abgegeben werden
  • Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen
  • Verordnungen zulasten von sonstigen Kostenträgern wie Sozialhilfe, Bundespolizei, Bundeswehr
  • Verordnungen für im Ausland lebende gesetzlich Krankenversicherte
  • Enterale Ernährung

Weitere Verordnungen, die vorerst weiterhin auf Papier ausgestellt werden: 

  • Betäubungsmittelrezepte
  • T-Rezepte

Einlösen des eRezepts

Patientinnen und Patienten können das eRezept mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) oder mit ihrem Smartphone per App einlösen. Alternativ gibt es einen Papierausdruck mit einem Rezeptcode. 

  • eRezept per eGK: Patientinnen und Patienten können das eRezept direkt mit ihrer Gesundheitskarte in der Apotheke einlösen. Eine PIN ist hierfür nicht erforderlich. Die Apotheke steckt die eGK in ein Lesegerät und erhält so das Recht, auf den eRezept-Server zuzugreifen und das Rezept herunterzuladen. 
  • eRezept per App: Die Patientinnen und Patienten brauchen zur Nutzung der eRezept-App eine elektronische Gesundheitskarte und ein Smartphone, jeweils mit einer Kontaktlos-Funktion (NFC=Near Field Communication), wie vom bargeldlosen Bezahlen bekannt. Zusätzlich benötigen sie eine eGK-PIN von ihrer Krankenkasse. Alternativ können sie sich mit ihrer elektronischen Patientenakte in der eRezept-App authentifizieren. Wenn Patientinnen und Patienten die eRezept-App der gematik nutzen, erhalten sie den Rezeptcode, mit dem die Apotheke auf die Verordnung digital zugreifen kann, direkt auf ihr Smartphone. 
  • eRezept als Papierausdruck: Alternativ können Patientinnen und Patienten einen Ausdruck mit einem Rezeptcode auf Papier erhalten, zum Beispiel, wenn sie ihre Verordnung bei einer Versandapotheke einlösen wollen und nicht über die App verfügen. Der Ausdruck wird direkt aus dem Praxisverwaltungssystem erstellt. 

Für das Ausstellen und Signieren von eRezepten in der Arztpraxis ist es egal, ob das Rezept via eGK oder App eingelöst wird. Die Verordnungsdaten werden immer auf dem eRezept-Server gespeichert, nicht auf der eGK oder in der App.
 

Qualifizierte elektronische Signatur

Das eRezept muss mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur (QES) unterschrieben werden. Dazu benötigen Ärztinnen und Ärzten ihren elektronischen Heilberufsausweis mit der Signatur-PIN – egal ob für die Einzel-, Stapel- oder Komfortsignatur. Eine SMC-B-Karte reicht nicht aus. Entscheidend ist, dass der verordnende Arzt das eRezept nach Prüfung persönlich elektronisch unterschreibt.

Komfortsignatur: Bei diesem Verfahren können Ärztinnen und Ärzte mit ihrem eHBA und ihrer PIN für einen bestimmten Zeitraum jeweils bis zu 250 Signaturen freigeben. Sollen ein oder mehrere Dokumente signiert werden, müssen sie dies nur noch bestätigen. Im Gegensatz zur Stapelsignatur wird das Dokument dann sofort signiert und im Fall des eRezepts an den eRezept-Server übertragen. Für die Komfortsignatur ist mindestens ein ePA-Konnektor mit Komfortsignaturfunktion (PTV4+-Konnektor) notwendig. 

Zwei Punkte sind besonders zu beachten: 

  • Der Arzt, der das eRezept signiert, trägt die Verantwortung für die Verordnung. Dies ist insbesondere bei Praxen mit mehreren Ärztinnen und Ärzten zu beachten. Weiterbildungsassistentinnen und -assistenten dürfen grundsätzlich auch eRezepte ausstellen, wenn sie selbst einen eHBA haben. 
  • Ausstellungs- und Signaturdatum müssen übereinstimmen. Dies spielt eine Rolle, wenn eRezepte vorbereitet werden, etwa wenn eine Patientin telefonisch um ein Rezept bittet, das sie am nächsten Tag abholen möchte.

Technische Voraussetzungen und Verfügbarkeit

Voraussetzungen für das eRezept sind:

  • Anbindung an die Telematikinfrastruktur mit einem Konnektor ab der Version PTV4+
  • eRezept-Update für das Praxisverwaltungssystem (PVS)
  • aktivierter eHBA mit PIN für die persönliche elektronische Signatur (Unterschrift ist nur mit eHBA möglich, nicht per SMC-B-Karte)
  • empfehlenswert: eingerichtete Komfortsignatur
  • Drucker mit Mindestauflösung von 300 dpi für den Patientenausdruck (Papierformat DIN A4 oder A5)

Für die technische Installation ist der jeweilige PVS-Hersteller zuständig. Einen elektronischen Heilberufsausweis erhalten Ärztinnen und Ärzte bei der zuständigen Landesärztekammer.

weitere Informationen zur TI-Ausstattung

Finanzierung

Seit 1. Juli 2023 erhalten Praxen eine monatliche TI-Pauschale, abhängig von Praxisgröße, Ausstattungsgrad, Zeitpunkt der Erstausstattung und Zeitpunkt des Konnektorentauschs. Das BMG hat diese Pauschale per Rechtsverordnung festgelegt. Mit dieser Pauschale sollen alle Kosten abgedeckt sein, die Praxen durch die TI entstehen.

weitere Informationen zur neuen TI-Finanzierung

Ersatzverfahren

Um ein eRezept ausstellen zu können, ist eine Verbindung zur Telematikinfrastruktur (TI) zur vollständigen Übermittlung notwendig. Ist das nicht möglich, sehen die gesetzlichen und bundesmantelvertraglichen Regelungen vor, dass das Papierrezept (Muster 16) zum Einsatz kommt. Das gilt in folgenden Fällen:

  • wenn die technischen Voraussetzungen für ein eRezept nicht gegeben sind (Soft-oder Hardware nicht verfügbar oder defekt, Telematikinfrastruktur oder Internet nicht erreichbar, eHBA defekt oder nicht lieferbar, übergangsweise Apotheken in Reichweite nicht empfangs- und abrechnungsbereit),
  • wenn die Übermittlung eines Verordnungstyps über die Telematikinfrastruktur noch nicht vorgesehen ist (bisher nur apothekenpflichtige Arzneimittel, noch keine Hilfsmittel, Verbandmittel und Teststreifen bzw. sonstige nach § 31 SGB V in die Arzneimittelversorgung einbezogene Produkte),
  • wenn bei Verordnungen die Versichertennummer im Ersatzverfahren nach Anlage 4a BMV-Ä nicht bekannt ist,
  • bei Haus- und Heimbesuchen.

 

Ausstellen von Mehrfachverordnungen

Seit 1. April 2023 muss die Verordnungssoftware der Ärzte die Ausstellung von Mehrfachverordnungen unterstützen. Diese erlauben eine sich nach der Erstabgabe des Arzneimittels bis zu dreimal wiederholende Abgabe in einem Zeitraum von maximal einem Jahr. Die Ärztin oder der Arzt muss hierfür die Anzahl der Abgaben, den Beginn ihrer jeweiligen Einlösefrist sowie optional auch deren Ende auswählen. Ziel ist es, für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, eine längerfristige Versorgung sicherzustellen.

Mehrfachverordnung können Budget-Auswirkungen auf die nachfolgenden Quartale haben, wenn die Folge-Verordnungen eingelöst werden. Diesen Arzneimittelkosten steht dann im betreffenden Quartal möglicherweise kein Behandlungsfall gegenüber. Es empfiehlt sich daher, die Mehrfachverordnungen zu dokumentieren, um im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung entsprechend argumentieren zu können. Aufgrund der freien Konfigurierbarkeit der Gesamtgültigkeit der Mehrfachverordnung sowie der variablen Einlösefristen der einzelnen Verordnungen, die nicht zwangsläufig in mehreren Quartalen liegen müssen, war es bisher nicht möglich, einen allgemeingültigen Mechanismus zu definieren, um diese Budgeteffekte der Mehrfachverordnung zu berücksichtigen. Die Nutzung der Mehrfachverordnung liegt im Ermessen des Arztes.
 

Serie zum elektronischen Rezept

So funktioniert das eRezept

Das Gesundheitswesen wird immer digitaler. Nach der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung folgt nun: das elektronische Rezept.

Das soll zum Regelfall werden.
Zunächst jedoch nur für einen Teil der Verordnungen, die Sie bisher auf Muster 16 ausstellen: verschreibungspflichtige Arzneimittel, bezahlt von der gesetzlichen Krankenversicherung.
Für Selbstzahler sind elektronische Rezepte möglich, aber nicht Pflicht. In Zukunft soll das eRezept weiter ausgebaut werden, etwa für Betäubungsmittel- und T-Rezepte.

Und so funktioniert´s: Sie erstellen eine Verordnung in Ihrer Praxissoftware.
Dann unterschreiben Sie das eRezept elektronisch – am besten mit der Komfortsignatur.
Es wird nun automatisch versendet – sicher verschlüsselt über die Telematikinfrastruktur - und auf einem speziellen Server gespeichert.


Aber wie kommt die Patientin jetzt an ihr eRezept und das Arzneimittel?
Ganz einfach: Ihre Patientin legt ihre elektronische Gesundheitskarte in der Apotheke vor. Die kann nun die eRezept-Daten vom Server abrufen. Fertig!

Mehr Möglichkeiten bietet die eRezept-App der gematik. Dafür muss Ihre Patientin eine eGK mit Kontaktlosfunktion haben und die passende PIN dazu. Beides erhält sie bei ihrer Krankenkasse.

Mit der App erzeugt sie einen Code, um das eRezept in einer Apotheke ihrer Wahl einzulösen.
Dort wird der Code einfach gescannt.
Die Patientin kann das eRezept aber auch einer bestimmten Apotheke zuweisen.
Das Medikament steht dann dort bereit oder wird nach Hause geliefert.

Egal, ob eGK oder App: Ein Ausdruck ist nur noch nötig, wenn Ihre Patientin das wünscht.


Damit das mit dem eRezept klappt, muss Ihre Praxis einige Voraussetzungen erfüllen.
Neben der notwendigen Anbindung an die TI mit einem ePA-Konnektor ist die Komfortsignatur sinnvoll.
Auch das PVS muss für das eRezept aktualisiert werden.
Außerdem brauchen Sie einen aktivierten elektronischen Heilberufsausweis.


Weitere Informationen zum eRezept, erhalten Sie bei Ihrem PVS-Hersteller, der KBV oder der gematik.

Häufige Fragen zum eRezept

Braucht man zum elektronischen Signieren immer einen eHBA?

Ärzte benötigen zum elektronischen Unterschreiben des Rezepts ihren eHBA mit der Signatur-PIN – egal, ob sie die Einzel-, Stapel- oder Komfortsignatur nutzen. Eine SMC-B-Karte reicht nicht aus.

Was ist beim Ausstellen von eRezepten im Vertretungsfall zu beachten?

Bei der Ausstellung von eRezepten sind folgende Vertretungskonstellationen im Sinne der Zulassungsverordnung für Ärzte zu unterscheiden:

  • Kollegiale Vertretung: Der abwesende Arzt lässt sich von einem fachgleichen Kollegen in dessen Praxis (der des Vertreters) vertreten. Die Abrechnung erfolgt über die LANR und BSNR des Vertretungsarztes. Auch in der elektronischen Verordnung spielt die kollegiale Vertretung in diesem Fall keine Rolle: Der Vertreter verwendet seine Daten und die seiner Praxis. Er muss nicht in der Verordnung vermerken, dass es sich um einen Vertretungsfall handelt. Vielmehr behandelt er die Versicherten als seine eigenen Patienten.
  • Persönliche Vertretung: Die Vertretung wird in der Praxis des abwesenden Arztes tätig, beispielsweise als dessen Sicherstellungsassistentin im Falle von Kindererziehungszeiten. Hier gibt die Vertreterin beim Ausstellen des eRezepts ihren Namen als verordnende Ärztin und die BSNR der Praxis an, in welcher sie vertritt. Zusätzlich muss sie in der Verordnung auch die LANR des Arztes angeben, den sie vertritt, da sie in dessen Auftrag und Verantwortung handelt und über diesen abgerechnet wird. 

In allen Fällen müssen elektronische Verordnungen von der ausstellenden Person mit deren eigenem eHBA qualifiziert elektronisch signiert werden.

Dürfen Weiterbildungsassistenten eRezepte ausstellen?

Weiterbildungsassistenten sind berechtigt, eRezepte auszustellen, solange die ordnungsgemäße Überwachung und Anleitung durch einen Vertragsarzt gewährleistet ist. Die Leistungen der Ärzte in Weiterbildung werden der weiterbildenden Person zugerechnet und diese ist für die Leistungen verantwortlich.

Deshalb muss die LANR immer für den weiterbildenden Vertragsarzt angegeben werden. Sofern die Weiterbildungsassistenz bereits eine LANR besitzt, sollte diese ebenfalls angegeben werden. Personen in Weiterbildung signieren elektronische Verordnungen ausschließlich mit ihrem eHBA qualifiziert elektronisch. Zur Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur, etwa für das eRezept, ist auch von der Weiterbildungsassistenz ausschließlich der eigene, persönlich gebundene eHBA zu verwenden. Verordnende und signierende Person müssen identisch sein.

Können Rezepturen als eRezept verordnet werden?

Ja. Rezepturen, auch Wirkstoffverordnungen, sind entweder strukturiert oder per Freitext elektronisch zu verordnen. Voraussetzung für die strukturierte Ausstellung von Rezepturverordnungen ist, dass die Verordnungssoftware diese Funktionalität auch für das Papierrezept anbietet. Gleiches gilt für die Wirkstoffverordnung. Zytostatikazubereitungen entsprechend § 11 Apothekengesetz müssen ab dem 1. Januar 2024 noch nicht elektronisch verordnet werden. Die Ermöglichung dieser Verordnungen als eRezept wird derzeit vorbereitet. 

Kann man beim Hausbesuch weiterhin das rosa Rezept nutzen?

Ärzte können elektronische Rezepte nur in ihren Praxisräumen ausstellen, da die Anbindung an die TI über den Konnektor erfolgt. Ein mobiler Einsatz ist erst möglich, wenn die gematik eine Software-Lösung anbietet. Für den Praxisalltag heißt das: Bei Hausbesuchen nutzen Ärzte weiterhin das rosa Rezept (Muster 16).

Kann ich als Arzt ein eRezept für im Ausland Versicherte ausstellen?

Nein, da für die Ausstellung eines eRezepts eine Versichertennummer notwendig ist, erfolgen Verordnungen für im Ausland versicherte Personen bis auf Weiteres auf Muster 16 und nicht per eRezept.

Lassen sich Rezepte fälschen oder mehrmals einlösen?

Nein. Die Apotheke überprüft beim Einlösen des eRezepts die Signatur des Arztes auf ihre Richtigkeit. Die Apotheke stellt außerdem beim Einscannen des Rezeptcodes fest, ob das eRezept bereits eingelöst wurde. Der Ausdruck allein ist kein rechtsgültiges Dokument zum Einlösen des Rezepts.

Kann man eRezepte ändern oder stornieren?

Korrekturen an einem bereits ausgestellten eRezept sind nicht möglich. Das Rezept kann aber gelöscht und neu ausgestellt werden.

Die Praxis kann das eRezept nur stornieren, wenn es noch keiner Apotheke zugewiesen wurde. Sonst muss die Apotheke das Rezept freigeben oder es löschen. Anschließend kann ein neues eRezept ausgestellt werden.

Was gilt beim Ersatzverfahren?

Wird im Ersatzverfahren nach Anlage 4a BMV-Ä ein eRezept ausgestellt, muss die Versichertennummer bekannt sein. Ist dies nicht der Fall, ist das Ausstellen eines eRezepts nicht möglich und es muss ein Papierrezept (Muster 16) für die Verordnung genutzt werden.

Was gilt bei Rezepten für Pflegeheimbewohner?

Fordert das Pflegeheim beispielsweise ein Rezept für eine Dauermedikation per Telefon an, stellt die Praxis ein eRezept aus, druckt den Rezeptcode aus und übermittelt diesen an das Heim. Alternativ kann die Einlösung des eRezepts über die eGK des Patienten in der Apotheke erfolgen.

Stellen Ärzte im Pflegeheim Rezepte aus, nutzen sie das Muster 16. Eine verpflichtende Anbindung der Heime an die TI ist erst zum 1. Juli 2025 geplant.

Können eRezepte auch in Videosprechstunden ausgestellt werden?

Ja, eRezepte können unter Wahrung der ärztlichen Sorgfaltspflicht im Einzelfall auch in Videosprechstunden ausgestellt werden.

Wo wird das eRezept gespeichert?

Mit der Signatur wird das eRezept an den eRezept-Fachdienst, einem zentralen Server in der Telematikinfrastruktur, übermittelt. Die eGK, die eRezept-App oder der ausgedruckte Rezeptcode dienen der Apotheke lediglich als Schlüssel, um auf das eRezept im eRezept-Speicher zugreifen zu können.

Wann wird das eRezept vom Server gelöscht?

Der eRezept-Fachdienst unterscheidet bei einem eRezept zwischen dessen Gültigkeit und seiner Erstattungsfähigkeit durch die Krankenkasse. Das eRezept verliert 90 Tage nach dem Ausstellen seine Gültigkeit und wird zehn Tage später vom eRezept-Server gelöscht. Die Krankenkassen erstatten die Kosten nur bis 28 Tage nach der Ausstellung; danach wäre das eRezept als Selbstzahlerrezept bis zum Ablauf der Gültigkeit weiter einlösbar. 

Löst der Versicherte sein eRezept fristgerecht in der Apotheke ein, wird es nach 100 Tagen vom eRezept-Server gelöscht.