Logo-KBV

KBV Hauptnavigationen:

Sie befinden sich:

 

Hilfsmittel

Hinweise für Ärzte

Bei der Verordnung von Hilfsmitteln ist zwischen Sehhilfen, Hörhilfen und allgemeinen Hilfsmitteln zu unterscheiden.

1. Sehhilfen

Unter Sehhilfen versteht man optische Geräte zur Korrektur von Fehlsichtigkeit, beispielsweise Brillen, Kontaktlinsen, Ferngläser, Bildschirmlesegeräte oder Lupen. Man unterscheidet die Sehschärfe verbessernde Sehhilfen und therapeutische Sehhilfen, die zur Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen eingesetzt werden.

Der Augenarzt verordnet Sehhilfen auf Muster 8. Der Patient löst das Rezept beim Optiker ein. Vergrößernde Sehhilfen werden nach einer augenärztlichen Untersuchung auf Muster 8A verordnet. Der Augenarzt prüft hier außerdem, ob der Patient die Sehhilfe zielführend nutzen kann.

Brillen oder Kontaktlinsen werden von der Krankenkasse bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bezahlt. Bei älteren Versicherten zahlt die Krankenkasse nur, wenn auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 nach Klassifikation der Weltgesundheitsorganisation vorliegt. Die Krankenkassen übernehmen dann die Kosten für die Brillengläser in Höhe des jeweiligen Festbetrags.

Die Kosten für das Brillengestell und Zusatzleistungen wie Entspiegelung werden nicht übernommen.

2. Hörhilfen

Zu den Hörhilfen gehören Hörgeräte, die eine Schwerhörigkeit ausgleichen sollen ebenso wie Geräte zur Behandlung eines Tinnitus (Tinnitus-Masker oder Tinnitus-Instrumente). Hals-Nasen-Ohrenärzte bzw. Phoniater oder Pädaudiologen (Kinder) verordnen Hörhilfen auf Muster 15.

Mittels ton- und sprachaudiometrischen Verfahren wird festgestellt, ob eine Kommunikationsbehinderung vorliegt. Hörgeräte müssen mehrkanalig sein und Rückkoppelungsgeräusche und Störschall unterdrücken. Die Kosten für eine Hörhilfe werden grundsätzlich in Höhe des jeweiligen Festbetrags übernommen. Die Anpassung des Hörgeräts erfolgt in der Regel durch den Hörgeräte-Akustiker oder den behandelnden Facharzt.

3. Allgemeine Hilfsmittel

Der Arzt verordnet allgemeine Hilfsmittel auf Muster 16 (Arzneimittelformular). Das Hilfsmittel muss so eindeutig wie möglich bezeichnet werden. Alle für die individuelle Versorgung notwendigen Einzelangaben sind auf dem Rezept zu verzeichnen.

Der Patient wendet sich mit dem Rezept an seine Krankenkasse. Sofern Versorgungsverträge nach § 127 SGB V zwischen der Krankenkasse und den Hilfsmittellieferanten für den jeweiligen Bereich bestehen, teilt die Krankenkasse dem Patienten einen Hilfsmittelerbringer mit. Ist dies nicht der Fall, kann sich der Patient an einen Leistungserbringer seiner Wahl wenden.

Bei individuell angefertigten und zugerichteten Hilfsmitteln vergewissert sich der behandelnde Arzt, ob das Hilfsmittel der Verordnung entspricht und seinen Zweck erfüllt.