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Stand 12.05.2015

Sozialpsychiatrie

Besondere Maßnahmen zur Verbesserung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen (Sozialpsychiatrie-Vereinbarung)

Diese Vereinbarung dient der Förderung einer qualifizierten interdisziplinären sozialpsychiatrischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung. In die Behandlung nach dieser Vereinbarung können Patienten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres aufgenommen werden.

Die Vereinbarung, gültig seit 1. Juli 2009, ermöglicht es niedergelassenen Kinder- und Jugendpsychiatern, sowie Kinderärzten, Nervenärzten und Psychiatern mit mindestens zweijähriger Weiterbildung im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie, in enger Kooperation mit komplementären Berufen, mindestens in einem Praxisteam aus Heilpädagogen und Sozialarbeitern, interdisziplinär zusammen zu arbeiten.

Im Gegensatz zu Mindestmengenregelungen in anderen Bereichen sieht die Sozialpsychiatrie-Vereinbarung (SPV) eine Obergrenze vor: Pro Praxis dürfen im Quartal nicht mehr als 400 Patienten behandelt werden, um die Versorgungsqualität zu halten. Es sind jedoch Ausnahmen möglich, wenn sonst die Versorgung in einigen Gebieten nicht mehr sichergestellt wäre.

Mit der Einführung der SPV hatten sich die Vertragspartner – die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband – darauf geeinigt, diese Vereinbarung wissenschaftlich zu evaluieren. Alle Ärzte, die im ersten Halbjahr 2013 Leistungen nach der SPV erbracht haben, waren verpflichtet, sich an der Evaluation dieser Vereinbarung zu beteiligen.

Die elektronische Datenerhebung begann im ersten Quartal 2013 und erstreckte sich – mit Unterbrechungen – bis Mitte 2014. Mit der Zusammenführung der Angaben sowie der Auswertung wurde das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) beauftragt.

Seit Mai 2015 liegt der Evaluationsbericht vor. Er gibt Aufschluss über das Spektrum der psychiatrischen Störungen, durchgeführte Therapien sowie über die Behandlungserfolge. Deutlich wird auch, mit welchen praxisinternen und externen Partnern die an der SPV teilnehmenden Ärzte kooperieren. Mit über 16 000 Patientendokumentationen handelt es sich um eine der umfassendsten versorgungsstrukturellen Erhebungen im psychiatrisch-psychotherapeutischen Bereich, in welche auch die Patientenperspektive eingeflossen ist.

Weitere Informationen

Rechtsquellen

Sozialpsychiatrie-Vereinbarung

Anlage 11 - Vereinbarung gemäß § 85 Abs. 2 Satz 4 und § 43a SGB V über besondere Maßnahmen zur Verbesserung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen
Vertragsdatum: 01.07.2009
Inkrafttreten: 01.01.2019
Sozialpsychiatrie-Vereinbarung (PDF, 89 KB)

Ergänzungsvereinbarung zur Anlage 3 der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung

Vertragsdatum: 25.09.2013
Ergänzungsvereinbarung zur Anlage 3 der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung (PDF, 11 KB)