Diagnoseliste unterstützt Praxen bei der Heilmittelverordnung
Ärztinnen und Ärzte können Heilmittel für alle Indikationsbereiche ausstellen, die in der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses definiert sind. Darüber hinaus hat die KBV als Service für Arzt- und Psychotherapiepraxen die Diagnoseliste „Langfristiger Heilmittelbedarf, besonderer Verordnungsbedarf, Blankoverordnung“ erstellt. Sie enthält alle bundesweit geltenden Kriterien, die solche Verordnungen begründen.
Dies ist wichtig zu wissen, weil Verordnungen des langfristigen Heilmittelbedarfs und des besonderen Verordnungsbedarfs bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung berücksichtigt werden. Nicht aufgeführt sind regionale Praxisbesonderheiten, die gegebenenfalls zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen vereinbart wurden.
Die Diagnosen werden übersichtlich in Tabellen einschließlich der ICD-Codes und der Diagnosegruppen der jeweils verordnungsfähigen Heilmittel dargestellt. Insgesamt gibt es 16 Indikationsbereiche – unter anderem „Krankheiten und Verletzungen des Nervensystems“ und „geriatrische Syndrome“, aber beispielsweise auch „Störungen der Sprache“ oder „Verbrennungen oder Verätzungen“.
Höhere Verordnungsmengen möglich
Liegt eine Diagnose vor, die in der Diagnoseliste der KBV enthalten ist, kann die Praxis von den vorgegebenen Höchstverordnungsmengen je Verordnung gemäß Heilmittel-Richtlinie abweichen. Heilmittel können dann für einen Zeitraum von bis zu zwölf Wochen verordnet werden. Voraussetzung ist, dass die in der Diagnoseliste genannten Kriterien, etwa die Diagnosegruppe und gegebenenfalls weitere Einschränkungen, erfüllt sind.
Blankoverordnung von Heilmitteln
Außerdem informiert das Servicedokument, bei welchen Diagnosen eine sogenannte Heilmittel-Blankoverordnung erfolgen darf. Möglich ist dies bei bestimmten Indikationen im Bereich der Ergotherapie und der Physiotherapie. In einem solchen Fall darf der verordnende Arzt oder Psychotherapeut einen Teil der Versorgung auf den Heilmittelerbringer übertragen: die Auswahl des Heilmittels, die Anzahl und Frequenz sowie die wirtschaftliche Verantwortung. Wichtig ist, dass die Diagnose- und Indikationsstellung auch bei einer Blankoverordnung ärztliche oder psychotherapeutische Aufgabe bleibt.
Diagnoseliste auch in Verordnungssoftware
Die Diagnoseliste „Langfristiger Heilmittelbedarf, besonderer Verordnungsbedarf, Blankoverordnung“ ist auf der Internetseite der KBV, aber auch direkt in der Verordnungssoftware verfügbar. Anhand der hinterlegten Voraussetzungen erkennt die Software, ob ein langfristiger Heilmittelbedarf oder eine Blankoverordnung vorliegt. Die zulässigen Verordnungszeiträume werden in diesen Fällen automatisch erweitert und gegebenenfalls relevante Hinweise für die Verordnung werden eingeblendet.