| 19.4.5 | Biomarkerbasierte Testverfahren
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- Die Gebührenordnungspositionen 19503 bis 19506 können ausschließlich von Fachärzten für Pathologie abgerechnet werden, die berechtigt sind, die Gebührenordnungsposition
19332 und die Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 19.4 zu berechnen.
Kassenärztliche Bundesvereinigung
Berlin, Stand 2024/3, erstellt am 18.07.2024