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19.4.5Biomarkerbasierte Testverfahren
  1. Die Gebührenordnungspositionen 19503 bis 19506 können ausschließlich von Fachärzten für Pathologie abgerechnet werden, die berechtigt sind, die Gebührenordnungsposition
    19332 und die Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 19.4 zu berechnen.