EBM-Logo
30.3.2Tumortherapiefelder (TTF) zur Behandlung des Glioblastoms
  1. Die Gebührenordnungspositionen dieses Abschnitts sind gemäß Nr. 34 der Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses nur bei Patienten mit neu diagnostiziertem Glioblastom berechnungsfähig, wenn nach Abschluss der Radiochemotherapie keine frühe Krankheitsprogression nachgewiesen wurde.
  2. Die Gebührenordnungspositionen 30310 und 30311 können nur vonberechnet werden.
  3. Die Gebührenordnungsposition 30312 kann nur vonberechnet werden.
  4. Die Verordnung der Geräte zur Anwendung von TTF erfolgt über das vereinbarte Muster für die Hilfsmittelverordnung.