| 30.3.2 | Tumortherapiefelder (TTF) zur Behandlung des Glioblastoms
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- Die Gebührenordnungspositionen dieses Abschnitts sind gemäß Nr. 34 der Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses nur bei Patienten mit neu diagnostiziertem Glioblastom berechnungsfähig, wenn nach Abschluss der Radiochemotherapie keine frühe Krankheitsprogression nachgewiesen wurde.
- Die Gebührenordnungspositionen 30310 und 30311 können nur von
- Fachärzten für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie,
- Fachärzten für Neurologie,
- Fachärzten für Neurochirurgie,
- Fachärzten für Strahlentherapie
berechnet werden. - Die Gebührenordnungsposition 30312 kann nur von
- Fachärzten für Neurologie,
- Fachärzten für Neurochirurgie,
- Fachärzten für Strahlentherapie
berechnet werden. - Die Verordnung der Geräte zur Anwendung von TTF erfolgt über das vereinbarte Muster für die Hilfsmittelverordnung.
Kassenärztliche Bundesvereinigung
Berlin, Stand 2024/3, erstellt am 18.07.2024