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31.1.1Präoperative Gebührenordnungspositionen
  1. Die in Abschnitt 31.1.2 genannten Gebührenordnungspositionen können nur von:berechnet werden.
  2. Die Berechnung einer präoperativen Gebührenordnungsposition des Abschnitts 31.1.2 vor Durchführung einer intravitrealen Medikamenteneingabe nach den Gebührenordnungspositionen 31371, 31372, 31373, 36371, 36372 oder 36373 setzt die Begründung der medizinischen Notwendigkeit zur Operationsvorbereitung im Einzelfall voraus.
  3. Präoperative Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Leistungen entsprechend der Anlage 1 der Hybrid-DRG-Verordnung nach § 115f SGB V außerhalb der Einrichtung, in der die Operation durchgeführt wird, sind von Vertragsärzten gemäß Nr. 1 zeitlich befristet vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 nach den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 31.1.2 berechnungsfähig.