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31.3.3Postoperative Nachbeobachtung nach ambulanter Erbringung einer Leistung entsprechend einer Gebührenordnungsposition des Abschnitts 31.2
  1. Die Gebührenordnungsposition 31530 ist im unmittelbaren Anschluss an die postoperative Überwachung nach Erbringung einer Leistung des Abschnitts 31.2 berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition 31530 ist je vollendete 30 Minuten zur Verlängerung der postoperativen Überwachung im Anschluss an die Gebührenordnungspositionen 31501 bis 31507 berechnungsfähig, bei:oderund/oderund/oderMaßgeblich für die Berechnung der Zuschlagspositionen ist die Überschreitung der unter Nr. 2 angegebenen Überwachungszeiten.
    Die postoperative Überwachungszeit nach den Gebührenordnungspositionen 31501 bis 31507 und die verlängerte Nachbeobachtungszeit nach der Gebührenordnungsposition 31530 darf in Summe nicht das Doppelte der jeweiligen postoperativen Überwachungszeit gemäß Nr. 2 übersteigen.
    Die Überwachungs- und Nachbeobachtungszeiten sind durch die Verlaufs-/Patientendokumentation nachzuweisen. Erfolgt eine Nachbeobachtung im Anschluss an die Erbringung eines operativen Eingriffs der OP-Kategorie 5 bis 7 gemäß Anhang 2, ohne dass zusätzlich die patientenbezogenen Abrechnungsvoraussetzungen gemäß der Spiegelstriche 1 bis 3 erfüllt sind, ist dies medizinisch zu begründen.
    Die Gebührenordnungsposition 31530 ist im Anschluss an die Erbringung von Leistungen gemäß den Gebührenordnungspositionen 31341 bis 31347, 31350 und 31351, 31362, 31364 und 31371 bis 31373 nicht berechnungsfähig.
  2. Als Berechnungsgrundlagen für die Nachbeobachtung gemäß Nr. 1 gelten folgende Zeiten: