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Beschreibung
Quantitative Bestimmung frühestens ab der 24. SSW + 0 Tage, gilt für die Gebührenordnungspositionen 32362 und 32363,
Abrechnungsbestimmung
je Untersuchung
Anmerkung
Der Befundbericht muss innerhalb von 24 Stunden nach Materialeingang übermittelt sein. Die Gebührenordnungspositionen 32362 und 32363 sind jeweils höchstens dreimal im Behandlungsfall berechnungsfähig.
Voraussetzung für die Berechnungsfähigkeit der Gebührenordnungspositionen 32362 und 32363 ist die Erfüllung eines der folgenden Kriterien der Präeklampsie:
Die Gebührenordnungspositionen 32362 und 32363 sind am Behandlungstag nicht nebeneinander berechnungsfähig.
Kassenärztliche Bundesvereinigung Berlin, Stand 2024/3, erstellt am 18.07.2024