 | 37.4 | Versorgungsplanung gemäß der Vereinbarung nach § 132g Abs. 3 SGB V
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- Die Gebührenordnungsposition 37400 dieses Abschnittes kann von Ärzten gemäß Nr. 6 der Präambel 37.1 nur bei Patienten berechnet werden, die durch einen Berater gemäß der Vereinbarung nach § 132g Abs. 3 SGB V in einem Pflegeheim oder einer Einrichtung der Eingliederungshilfe betreut werden.
Kassenärztliche Bundesvereinigung
Berlin, Stand 2023/4, erstellt am 21.11.2023