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60Allgemeine Regelungen zu Erprobungsverfahren gemäß § 137e SGB V
  1. Die in diesem Bereich genannten Gebührenordnungspositionen sind ausschließlich im Rahmen der Durchführung einer Leistung gemäß § 137e SGB V von Vertragsärzten und nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern berechnungsfähig, welche als Studienzentrum von der unabhängigen wissenschaftlichen Institution beauftragt sind. Die in diesem Bereich genannten Gebührenordnungspositionen können je Patient nur von jeweils einem Studienzentrum berechnet werden. Darüber hinaus sind keine weiteren Gebührenordnungspositionen aus anderen Bereichen des EBM im Rahmen der Durchführung einer Leistung gemäß § 137e SGB V berechnungsfähig, sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde.
  2. Die von den Studienzentren im Rahmen von Erprobungsverfahren durchgeführten und verordneten Leistungen werden gemäß §137e Abs. 4 SGB V unmittelbar von den Krankenkassen vergütet.
  3. Studienbedingter Mehraufwand nach § 137e Abs. 5 Satz 5 SGB V ist nicht Bestandteil der berechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen des Bereiches VIII.
  4. Leistungen, die zur Prüfung der Ein- und Ausschlusskriterien für eine Teilnahme an der Erprobungsstudie notwendig sind, sind Teil des studienbedingten Mehraufwands und - soweit nichts anderes bestimmt ist - nicht zusätzlich berechnungsfähig.
  5. Leistungen, die bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses von der Studie gemäß der jeweiligen Erprobungs-Richtlinie durchgeführt worden sind, sind berechnungsfähig.
  6. Leistungen gemäß Kapitel 12, 19 und 32 des EBM, die im Rahmen von Erprobungsverfahren medizinisch erforderlich sind und als Auftragsleistungen durchgeführt werden, werden mit dem Studienzentrum im Innenverhältnis abgerechnet. Die Leistungen können von den Studienzentren nicht gesondert berechnet werden. Der Leistungsbedarf für Auftragsleistungen ist in den Gebührenordnungspositionen dieses Bereichs enthalten, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  7. Außerhalb der Kapitel 12, 19 und 32 durchgeführte Begleitleistungen, die im Rahmen von Erprobungsverfahren medizinisch erforderlich sind und nicht vom Studienzentrum selbst durchgeführt werden, werden mit dem Studienzentrum im Innenverhältnis abgerechnet. Die Leistungen können von den Studienzentren nicht gesondert berechnet werden. Der Leistungsbedarf für Begleitleistungen ist in den Gebührenordnungspositionen dieses Bereichs enthalten, soweit nichts anderes bestimmt ist.