WEBVTT
Kind: captions
Language: de

00:00:01.494 --> 00:00:04.760
Dr. Philipp Stachwitz:
Guten Tag, sehr geehrte Damen und Herren,&nbsp;&nbsp;

00:00:04.760 --> 00:00:10.920
liebe Kolleginnen und Kollegen. Ich begrüße&nbsp;
Sie zu dieser Fortbildung "Die elektronische&nbsp;&nbsp;

00:00:10.920 --> 00:00:18.320
Patientenakte". Seit dem 15. Januar 2025 haben&nbsp;
alle gesetzlich Versicherten eine elektronische&nbsp;&nbsp;

00:00:18.320 --> 00:00:26.120
Patientenakte, kurz ePA, erhalten, sofern sie&nbsp;
nicht widersprochen haben. Ende April hat der&nbsp;&nbsp;

00:00:26.120 --> 00:00:30.760
Rollout der Module für die Praxissoftware&nbsp;
begonnen. Ärzte und Psychotherapeuten sind&nbsp;&nbsp;

00:00:30.760 --> 00:00:36.800
verpflichtet, die ePA bei Bedarf lesen zu&nbsp;
können und auch zu befüllen. Was das für&nbsp;&nbsp;

00:00:36.800 --> 00:00:41.560
die Praxen heißt, darüber möchten wir Sie&nbsp;
gerne in dieser Fortbildung unterrichten.&nbsp;

00:00:41.560 --> 00:00:47.200
Wir, das sind von der Kassenärztlichen&nbsp;
Bundesvereinigung, Herr Bernd Greve,&nbsp;&nbsp;

00:00:47.200 --> 00:00:54.120
der Leiter des Dezernats Digitalisierung und IT in&nbsp;
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Dann zum&nbsp;&nbsp;

00:00:54.120 --> 00:00:59.960
anderen Herr Dr. Christoph Weinrich, der Leiter&nbsp;
des Stabsbereichs Recht in der Kassenärztlichen&nbsp;&nbsp;

00:00:59.960 --> 00:01:05.280
Bundesvereinigung, und meine Person Philipp&nbsp;
Stachwitz. Ich bin Leiter des Stabsbereichs&nbsp;&nbsp;

00:01:05.280 --> 00:01:10.520
Digitalisierung, ich bin außerdem Anästhesist&nbsp;
und Schmerztherapeut und arbeite auch noch in&nbsp;&nbsp;

00:01:10.520 --> 00:01:17.720
einer Praxis, so dass ich selber auch durchaus&nbsp;
von den Dingen, über die wir jetzt hier sprechen,&nbsp;&nbsp;

00:01:18.680 --> 00:01:22.400
auch betroffen sein werde und auch&nbsp;
jetzt schon natürlich betroffen bin.&nbsp;

00:01:22.400 --> 00:01:29.240
In dieser Fortbildung werden wir alle drei&nbsp;
mit Ihnen über diese Themen sprechen oder&nbsp;&nbsp;

00:01:29.240 --> 00:01:33.560
über diese Themen unterrichten. Das sind glaube&nbsp;
ich, die drei wichtigen Fragestellungen. Das&nbsp;&nbsp;

00:01:33.560 --> 00:01:39.400
ist einmal die Medizin, das ist zum anderen die&nbsp;
Technologie und natürlich die rechtlichen Fragen,&nbsp;&nbsp;

00:01:39.400 --> 00:01:43.440
die viele von Ihnen auch bewegen und&nbsp;
die viele von Ihnen auch interessieren,&nbsp;&nbsp;

00:01:43.440 --> 00:01:51.240
wie wir aus vielen Fortbildungen die wir face to&nbsp;
face zu diesem Thema schon gemacht haben, wissen.&nbsp;

00:01:51.240 --> 00:01:57.200
Zunächst mal möchte ich mich der Frage zuwenden,&nbsp;
was ist die elektronische Patientenakte überhaupt?&nbsp;&nbsp;

00:01:57.200 --> 00:02:04.320
Die elektronische Patientenakte ist ein&nbsp;
Aktensystem, das letztendlich Online-Zugriffe&nbsp;&nbsp;

00:02:04.320 --> 00:02:13.200
ermöglicht. Auf dieses System haben Ärzte,&nbsp;
Psychotherapeuten und Apotheken, Krankenhäuser,&nbsp;&nbsp;

00:02:13.200 --> 00:02:18.440
also eigentlich alle, die im Gesundheitswesen&nbsp;
Patientinnen und Patienten versorgen, Zugriff,&nbsp;&nbsp;

00:02:18.440 --> 00:02:24.240
grundsätzlich zumindest. Und selbstverständlich&nbsp;
hat jeder Patient auf seine eigene elektronische&nbsp;&nbsp;

00:02:24.240 --> 00:02:32.960
Patientenakte Zugriff. Letztendlich handelt es&nbsp;
sich also bei der ePA um einen Online-Speicher,&nbsp;&nbsp;

00:02:32.960 --> 00:02:40.800
in dem medizinische Dokumente und Daten&nbsp;
gespeichert werden können. Zunächst mal war auch&nbsp;&nbsp;

00:02:40.800 --> 00:02:44.400
bei der elektronischen Patientenakte, wie wir sie&nbsp;
heute schon kennen und wie sie ja grundsätzlich&nbsp;&nbsp;

00:02:44.400 --> 00:02:49.840
auch schon existiert, die Abspeicherung von&nbsp;
medizinischen Daten in Form von Dokumenten&nbsp;&nbsp;

00:02:49.840 --> 00:02:56.800
vorgesehen. Zukünftig werden, da gibt es später&nbsp;
noch ein Beispiel für, nicht nur medizinische&nbsp;&nbsp;

00:02:56.800 --> 00:03:04.640
Dokumente, sondern eben auch Datenbankinhalte&nbsp;
gespeichert werden können. Dazu später noch ein&nbsp;&nbsp;

00:03:04.640 --> 00:03:11.800
bisschen mehr. Wichtig ist zu wissen, die ePA&nbsp;
ist natürlich aufgrund der Tatsache, dass sie&nbsp;&nbsp;

00:03:11.800 --> 00:03:17.840
medizinische Daten enthält, zugriffsgeschützt&nbsp;
und technisch auch verschlüsselt, sodass also&nbsp;&nbsp;

00:03:17.840 --> 00:03:25.360
erstmal keine unbefugten Zugriffe möglich sind.
Zusätzlich steuern Patienten, und das ist ganz&nbsp;&nbsp;

00:03:25.360 --> 00:03:33.200
wichtig, die Inhalte und Zugriffsrechte auf ihre&nbsp;
ePA. Denn die elektronische Patientenakte ist&nbsp;&nbsp;

00:03:33.200 --> 00:03:38.360
ja eine elektronische Patientenakte, die&nbsp;
am Ende dem Versicherten gehört und nicht&nbsp;&nbsp;

00:03:38.360 --> 00:03:45.360
etwa irgendwem anders. Der Versicherte, der&nbsp;
Patient, steuert, wer auf seine ePA Zugriff&nbsp;&nbsp;

00:03:45.360 --> 00:03:51.160
nehmen kann und auch welche Inhalte in der ePA&nbsp;
enthalten sind. Und ganz wichtig noch einmal,&nbsp;&nbsp;

00:03:51.160 --> 00:03:57.040
die elektronische Patientenakte ist und bleibt&nbsp;
auch mit dem Opt-out-Prinzip freiwillig. Denn nur,&nbsp;&nbsp;

00:03:57.040 --> 00:04:03.960
wenn Patientinnen und Patienten keinen Widerspruch&nbsp;
ausgeübt haben, haben sie eine elektronische&nbsp;&nbsp;

00:04:03.960 --> 00:04:08.480
Patientenakte. Der Widerspruch gegen die&nbsp;
elektronische Patientenakte ist jederzeit&nbsp;&nbsp;

00:04:08.480 --> 00:04:16.480
möglich. Dann würde die Akte, wenn der Patient&nbsp;
dem widerspricht, mit all ihren Inhalten gelöscht.&nbsp;

00:04:20.840 --> 00:04:26.600
Wie erfolgt nun der Zugriff auf die elektronische&nbsp;
Patientenakte? Patientinnen und Patienten selbst&nbsp;&nbsp;

00:04:26.600 --> 00:04:33.160
können auf ihre eigene elektronische Patientenakte&nbsp;
über ihre elektronische Patientenakten-App oder&nbsp;&nbsp;

00:04:33.160 --> 00:04:39.600
ePA-App, man sagt auch Anwendung des Versicherten,&nbsp;
nein Frontend des Versicherten zugreifen,&nbsp;&nbsp;

00:04:39.600 --> 00:04:45.240
oder auch mit einem PC. Das heißt, Patientinnen&nbsp;
und Patienten, Versicherte können jederzeit in&nbsp;&nbsp;

00:04:45.240 --> 00:04:51.560
ihre ePA Einsicht nehmen und hierüber auch zum&nbsp;
Beispiel Zugriffsrechte steuern, Dokumente selbst&nbsp;&nbsp;

00:04:51.560 --> 00:04:59.200
auch einstellen in die ePA oder auch löschen.&nbsp;
Versicherte müssen das aber nicht tun. Versicherte&nbsp;&nbsp;

00:04:59.200 --> 00:05:04.840
können auch die elektronische Patientenakte&nbsp;
einfach sozusagen laufen lassen. Das heißt,&nbsp;&nbsp;

00:05:04.840 --> 00:05:10.720
sie haben zwar eine elektronische Patientenakte,&nbsp;
wollen da aber selber gar keinen Einblick nehmen.&nbsp;

00:05:10.720 --> 00:05:15.120
Die Ärztinnen und Ärzte greifen über&nbsp;
ihr Praxisverwaltungssystem oder,&nbsp;&nbsp;

00:05:15.120 --> 00:05:18.760
wenn sie im Krankenhaus arbeiten, über&nbsp;
ihr Krankenhausinformationssystem auf die&nbsp;&nbsp;

00:05:18.760 --> 00:05:27.080
elektronische Patientenakte zu. Das heißt, sie&nbsp;
haben keine gesonderte Anwendung dafür, keinen&nbsp;&nbsp;

00:05:27.080 --> 00:05:32.560
Webzugriff oder irgendetwas Ähnliches, sondern sie&nbsp;
steuern die elektronische Patientenakte mithilfe&nbsp;&nbsp;

00:05:32.560 --> 00:05:39.600
ihres Praxisverwaltungssystems. Dazu wird Herr&nbsp;
Greve später noch sehr viel detaillierter zeigen,&nbsp;&nbsp;

00:05:39.600 --> 00:05:49.880
wie das funktionieren kann. Wichtig ist noch&nbsp;
einmal, sich vor Augen zu führen, dass die&nbsp;&nbsp;

00:05:49.880 --> 00:05:55.040
elektronische Patientenakte, wie ich gerade schon&nbsp;
gesagt habe, eine versichertengeführte Akte ist.&nbsp;

00:05:55.040 --> 00:05:59.800
Die elektronische Patientenakte, und jetzt&nbsp;
kommen wir mal dazu, was ist eigentlich der&nbsp;&nbsp;

00:05:59.800 --> 00:06:04.800
Zweck und Sinn, die Idee der elektronischen&nbsp;
Patientenakte. Die elektronische Patientenakte&nbsp;&nbsp;

00:06:04.800 --> 00:06:11.840
soll unsere Anamnese, Befunderhebung, letztendlich&nbsp;
die medizinische Behandlung unterstützen. Das&nbsp;&nbsp;

00:06:11.840 --> 00:06:18.160
heißt also, es gibt niemanden, der sich für die&nbsp;
elektronische Patientenakte einsetzt, der sagt,&nbsp;&nbsp;

00:06:18.160 --> 00:06:25.480
die elektronische Patientenakte soll zukünftig&nbsp;
das Anamnese-Gespräch oder gar die Befunderhebung&nbsp;&nbsp;

00:06:25.480 --> 00:06:32.200
ersetzen. Nein, die elektronische Patientenakte&nbsp;
ergänzt aus medizinischer Sicht in ihrem Ablauf,&nbsp;&nbsp;

00:06:32.200 --> 00:06:37.760
in ihrer Nutzung, die Behandlung unserer&nbsp;
Patientinnen und Patienten und sinnvollerweise&nbsp;&nbsp;

00:06:37.760 --> 00:06:43.560
das Anamnese-Gespräch. In der Regel starten&nbsp;
wir und schauen dann, ob in der elektronischen&nbsp;&nbsp;

00:06:43.560 --> 00:06:49.320
Patientenakte Inhalte sind, die das unterstützen.
Ich denke, jede Kollegin, jeder Kollege kennt&nbsp;&nbsp;

00:06:49.320 --> 00:06:54.400
solche Situationen. Sie haben einen Patienten&nbsp;
da, der berichtet Ihnen von einer Behandlung&nbsp;&nbsp;

00:06:54.400 --> 00:06:58.720
an einer anderen Stelle. Er war vorher im&nbsp;
Krankenhaus, er war bei einem Facharzt,&nbsp;&nbsp;

00:06:58.720 --> 00:07:04.800
einer Fachärztin oder sonst wo. Leider kann&nbsp;
der Patient darüber nur wenig Auskunft geben,&nbsp;&nbsp;

00:07:04.800 --> 00:07:09.280
weil er eben auch medizinischer Laie ist. Und&nbsp;
es wäre sicher hilfreich, wenn die Unterlagen,&nbsp;&nbsp;

00:07:09.280 --> 00:07:14.000
die er aber leider vergessen hat, jetzt zur&nbsp;
Hand wären. Und genau diese Dinge soll die&nbsp;&nbsp;

00:07:14.000 --> 00:07:20.520
elektronische Patientenakte ermöglichen, dass&nbsp;
also Zugriff möglich ist auf diese Dokumente.&nbsp;

00:07:20.520 --> 00:07:25.160
Wichtig dabei, schon hier zu sagen, auch denke ich&nbsp;
aus juristischer Sicht, dazu wird Herr Weinrich&nbsp;&nbsp;

00:07:25.160 --> 00:07:31.240
ja später noch mehr sagen, die elektronische&nbsp;
Patientenakte muss nicht bei jeder Behandlung&nbsp;&nbsp;

00:07:31.240 --> 00:07:36.240
immer eingesehen werden. Wenn Sie eine völlig&nbsp;
klare Behandlungssituation vor sich haben,&nbsp;&nbsp;

00:07:36.240 --> 00:07:39.640
müssen Sie, und aus medizinischer&nbsp;
Sicht überhaupt nicht zu erwarten ist,&nbsp;&nbsp;

00:07:39.640 --> 00:07:43.960
dass irgendwelche ergänzenden Informationen in&nbsp;
der ePA zu finden sind, dann müssen Sie auch&nbsp;&nbsp;

00:07:43.960 --> 00:07:49.480
nicht unbedingt in die ePA schauen, ob doch etwas&nbsp;
zu finden ist. Wenn es natürlich umgekehrt so ist,&nbsp;&nbsp;

00:07:49.480 --> 00:07:54.280
dass der Patient Ihnen mitteilt, in der&nbsp;
elektronischen Patientenakte könnten sich&nbsp;&nbsp;

00:07:54.280 --> 00:07:58.960
Dinge befinden, die er eben im Zusammenhang mit&nbsp;
der Anamnese nennt und die relevant sein könnten&nbsp;&nbsp;

00:07:58.960 --> 00:08:03.680
für die Behandlung und das, was Sie tun, dann&nbsp;
empfiehlt es sich natürlich schon aus Gründen&nbsp;&nbsp;

00:08:03.680 --> 00:08:09.200
einfach der ärztlichen Sorgfalt auch in die&nbsp;
elektronische Patientenakte hineinzuschauen.&nbsp;

00:08:09.200 --> 00:08:14.480
Ganz wichtig aber auch zu verstehen, die&nbsp;
elektronische Patientenakte ist kein Ersatz&nbsp;&nbsp;

00:08:14.480 --> 00:08:20.160
für bestehende Kommunikationskanäle. Wenn Sie&nbsp;
heute Arztbriefe entweder noch auf Papier,&nbsp;&nbsp;

00:08:20.160 --> 00:08:26.880
per Fax oder per KIM an eine Kollegin oder&nbsp;
einen Kollegen schicken, dann kann die ePA&nbsp;&nbsp;

00:08:26.880 --> 00:08:31.440
das nicht ersetzen. Es ist sicher sinnvoll und&nbsp;
auch notwendig, dass Sie einen solchen Arztbrief,&nbsp;&nbsp;

00:08:31.440 --> 00:08:36.840
wenn der Patient zustimmt, zukünftig auch in die&nbsp;
elektronische Patientenakte einstellen. Trotzdem&nbsp;&nbsp;

00:08:36.840 --> 00:08:41.600
ist es weiterhin sinnvoll, dem Kollegen,&nbsp;
der Kollegin, der vielleicht den Patienten&nbsp;&nbsp;

00:08:41.600 --> 00:08:46.120
zum Beispiel zu Ihnen zur Mitbehandlung&nbsp;
überwiesen hat, auch diesen Brief schicken,&nbsp;&nbsp;

00:08:46.120 --> 00:08:51.200
weil sonst können Sie nicht sicherstellen, dass er&nbsp;
ihn hat. Denn möglicherweise hat dieser Kollege,&nbsp;&nbsp;

00:08:51.200 --> 00:08:54.640
die Kollegin gar keinen Zugriff auf&nbsp;
die elektronische Patientenakte.&nbsp;

00:08:54.640 --> 00:09:00.360
Und genauso wichtig zu verstehen ist, die ePA,&nbsp;
die elektronische Patientenakte, ersetzt überhaupt&nbsp;&nbsp;

00:09:00.360 --> 00:09:05.400
nicht unsere eigene Behandlungsdokumentation.&nbsp;
Die führen wir wie heute auch einfach weiter&nbsp;&nbsp;

00:09:05.400 --> 00:09:10.840
und das ist notwendig und sinnvoll, denn&nbsp;
sie dokumentiert unsere eigene Behandlung.&nbsp;

00:09:12.920 --> 00:09:18.760
Jetzt schauen wir einmal ganz konkret, was&nbsp;
passiert in einer Arztpraxis oder auch einer&nbsp;&nbsp;

00:09:18.760 --> 00:09:25.240
Psychotherapeutenpraxis, wenn die elektronische&nbsp;
Patientenakte zum Einsatz kommt. Der erste Schritt&nbsp;&nbsp;

00:09:25.240 --> 00:09:30.000
ist immer, dass der sogenannte Behandlungskontext&nbsp;
hergestellt wird. Das ist letztendlich ein&nbsp;&nbsp;

00:09:30.000 --> 00:09:36.040
technischer Vorgang, den wir heute schon kennen.&nbsp;
Mindestens einmal im Quartal stecken Patientinnen&nbsp;&nbsp;

00:09:36.040 --> 00:09:42.080
und Patienten die eGK in der Praxis. Dann wird&nbsp;
das Versichertenstammdatenmanagement durchgeführt&nbsp;&nbsp;

00:09:42.080 --> 00:09:47.560
und wenn erforderlich, werden auch Updates&nbsp;
auf der Karte gemacht. Das ist ein Vorgang,&nbsp;&nbsp;

00:09:47.560 --> 00:09:54.520
den wir alle kennen. Durch diesen Vorgang&nbsp;
wird die Praxis gleichzeitig berechtigt,&nbsp;&nbsp;

00:09:54.520 --> 00:10:01.160
für 90 Tage Zugriff auf die ePA zu nehmen.
Das heißt also, im Standardfall, wenn der&nbsp;&nbsp;

00:10:01.160 --> 00:10:05.840
Patient nicht grundsätzlich der elektronischen&nbsp;
Patientenakte widersprochen hat oder der Patient&nbsp;&nbsp;

00:10:05.840 --> 00:10:11.200
hat gesagt, diese Praxis, also in der er sich&nbsp;
jetzt gerade befindet, unsere Praxis sozusagen,&nbsp;&nbsp;

00:10:11.720 --> 00:10:17.320
soll keinen Zugriff haben, dann hat die Praxis&nbsp;
eben keinen Zugriff, aber normalerweise hat eine&nbsp;&nbsp;

00:10:17.320 --> 00:10:22.960
Praxis dann Zugriff auf die elektronische&nbsp;
Patientenakte und kann eben hineinschauen&nbsp;&nbsp;

00:10:22.960 --> 00:10:29.280
in die elektronische Patientenakte. Dafür&nbsp;
sind keine PIN-Eingaben seitens des Patienten&nbsp;&nbsp;

00:10:29.280 --> 00:10:35.760
erforderlich und auch das Personal in der&nbsp;
Praxis muss nicht zusätzliche Dinge tun.&nbsp;

00:10:35.760 --> 00:10:40.040
Was auch nicht notwendig ist und auch&nbsp;
nicht möglich ist, ist irgendeine Art&nbsp;&nbsp;

00:10:40.040 --> 00:10:45.160
von Rechtemanagement. Die Patienten können&nbsp;
in der Praxis und können uns damit also auch&nbsp;&nbsp;

00:10:45.160 --> 00:10:51.880
in den Praxen sozusagen nicht belasten, kein&nbsp;
zusätzliches Rechtemanagement vornehmen. Also&nbsp;&nbsp;

00:10:51.880 --> 00:10:55.960
zum Beispiel sagen, ich möchte, dass die Praxis&nbsp;
auf dieses oder jenes Dokument keinen Zugriff hat&nbsp;&nbsp;

00:10:55.960 --> 00:11:00.520
oder möglicherweise noch eine andere Praxis oder&nbsp;
etwas anderes. Das sind alles Dinge, die können&nbsp;&nbsp;

00:11:00.520 --> 00:11:08.520
Versicherte nicht in unserer Praxis wahrnehmen,&nbsp;
sondern entweder über die App, die ePA-App,&nbsp;&nbsp;

00:11:08.520 --> 00:11:13.600
mit der sie das dann vollkommen selbstständig&nbsp;
tun können, oder über sogenannte Ombudsstellen&nbsp;&nbsp;

00:11:13.600 --> 00:11:19.880
der Krankenkassen, dazu später noch mehr. Jetzt&nbsp;
also aber hier, der Patient ist in der Praxis,&nbsp;&nbsp;

00:11:19.880 --> 00:11:23.560
der Behandlungskontext ist hergestellt und&nbsp;
die Praxis hat Zugriff auf die elektronische&nbsp;&nbsp;

00:11:23.560 --> 00:11:28.120
Patientenakte. Bei idealer Realisierung ist&nbsp;
das ein Vorgang, von dem wir überhaupt nichts&nbsp;&nbsp;

00:11:28.120 --> 00:11:32.440
merken sollten, so wie wir typischerweise&nbsp;
zum Glück ja heute auch nichts davon merken,&nbsp;&nbsp;

00:11:32.440 --> 00:11:37.240
dass das Versichertenstammdatenmanagement abläuft.
Zweiter Schritt, und jetzt wird es sicherlich&nbsp;&nbsp;

00:11:37.240 --> 00:11:42.280
interessanter und medizinischer, ist dann die&nbsp;
Nutzung der elektronischen Patientenakte. Ganz&nbsp;&nbsp;

00:11:42.280 --> 00:11:47.040
grundsätzlich können wir unterscheiden in&nbsp;
zwei Bereiche. Wir lesen die elektronische&nbsp;&nbsp;

00:11:47.040 --> 00:11:51.400
Patientenakte, das heißt, ich sage mal,&nbsp;
konsumieren Inhalte der elektronischen&nbsp;&nbsp;

00:11:51.400 --> 00:11:58.680
Patientenakte oder wir tragen auch etwas bei.&nbsp;
Der erste Schritt ist also dann, dass wir die&nbsp;&nbsp;

00:11:58.680 --> 00:12:04.960
elektronische Patientenakte, wie ich schon gesagt&nbsp;
hatte, über unser PVS, Praxisverwaltungssystem,&nbsp;&nbsp;

00:12:04.960 --> 00:12:13.040
nutzen und dann dort eben Inhalte der ePA&nbsp;
uns anschauen können. Wie das genau geht,&nbsp;&nbsp;

00:12:13.800 --> 00:12:18.560
oder wie sowas vielleicht auch aussieht, dazu&nbsp;
zeigt Ihnen Herr Greve etwas später noch etwas.&nbsp;

00:12:18.560 --> 00:12:22.800
Erstmal grundsätzlich ist es wichtig, noch&nbsp;
mal, wir schauen die ePA anlassbezogen an,&nbsp;&nbsp;

00:12:22.800 --> 00:12:27.880
das heißt, wir sind nicht verpflichtet, ohne&nbsp;
jeden Anlass die ganze ePA auszuforschen. Wir&nbsp;&nbsp;

00:12:27.880 --> 00:12:32.840
können die elektronische Patientenakte, da&nbsp;
gibt es Hilfsmittel, durchsuchen anhand von&nbsp;&nbsp;

00:12:32.840 --> 00:12:37.840
sogenannten Metadaten, dazu gibt es später noch&nbsp;
mehr Informationen. Und wenn wir Dokumente haben,&nbsp;&nbsp;

00:12:37.840 --> 00:12:41.560
die wir sinnvoll finden und übernehmen&nbsp;
wollen in unsere eigenen Dokumentation,&nbsp;&nbsp;

00:12:41.560 --> 00:12:46.160
weil wir sie nicht haben, dann können&nbsp;
wir das natürlich tun mit unserem PVS.&nbsp;

00:12:46.160 --> 00:12:52.000
Ein Beispiel wäre, Sie sind eine fachärztliche&nbsp;
Praxis, es gibt einen Brief, ich sage mal aus&nbsp;&nbsp;

00:12:52.000 --> 00:12:55.520
dem Bereich der Kardiologie, der Patient&nbsp;
war in einer kardiologischen Behandlung,&nbsp;&nbsp;

00:12:55.520 --> 00:13:01.560
Sie sind der Kardiologe, aber der Brief aus dieser&nbsp;
Behandlung ist nur an den Hausarzt gegangen,&nbsp;&nbsp;

00:13:01.560 --> 00:13:05.120
der Patient hat vielleicht auch eine Kopie&nbsp;
bekommen, hat die aber leider gerade nicht&nbsp;&nbsp;

00:13:05.120 --> 00:13:10.000
dabei. Ein solcher Brief sollte sich,&nbsp;
typischerweise ein Krankenhausentlassbrief,&nbsp;&nbsp;

00:13:10.000 --> 00:13:16.480
sollte sich typischerweise in der ePA befinden.
Oder Sie sind eine andere Praxis, der Patient war&nbsp;&nbsp;

00:13:16.480 --> 00:13:22.160
bei einem niedergelassenen Gastroenterologen&nbsp;
und Sie interessiert jetzt, aus welchem&nbsp;&nbsp;

00:13:22.160 --> 00:13:27.280
Grund sozusagen auf die Anamnese bezogen auch die&nbsp;
Information des Gastroenterologen, dann können Sie&nbsp;&nbsp;

00:13:27.280 --> 00:13:33.080
darauf zugreifen, obwohl Sie diesen Brief nicht&nbsp;
selbst bekommen haben und auch der Patient eben&nbsp;&nbsp;

00:13:33.080 --> 00:13:38.920
diesen Brief ja nicht dabeihat. Das wären also&nbsp;
typische Beispiele dafür, dass Sie die Inhalte&nbsp;&nbsp;

00:13:38.920 --> 00:13:44.000
in Ihre Behandlung integrieren und natürlich&nbsp;
auch die Dokumente dann eben sinnvollerweise&nbsp;&nbsp;

00:13:44.000 --> 00:13:51.400
in Ihr Praxisverwaltungssystem herunterladen.
Umgekehrt und das wäre jetzt der umgekehrte Fall,&nbsp;&nbsp;

00:13:51.400 --> 00:13:59.160
gibt es auch die Aufgabe, durchaus auch Pflicht,&nbsp;
die neue Aufgabe, dass Ärztinnen und Ärzte und&nbsp;&nbsp;

00:13:59.160 --> 00:14:04.040
Psychotherapeuten bestimmte Dokumente aus dem&nbsp;
aktuellen Behandlungskontext in die elektronische&nbsp;&nbsp;

00:14:04.040 --> 00:14:11.000
Patientenakte einstellen. Hier gilt immer, wenn&nbsp;
Patientinnen und Patienten dem Einstellen von&nbsp;&nbsp;

00:14:11.000 --> 00:14:17.240
Inhalten widersprechen, kann das nicht erfolgen.&nbsp;
Sie müssen Patienten informieren darüber,&nbsp;&nbsp;

00:14:17.240 --> 00:14:23.040
dass und was sie in die ePA einstellen. Für&nbsp;
bestimmte Dokumente, und dazu wird Herr Weinrich&nbsp;&nbsp;

00:14:23.040 --> 00:14:27.960
noch sehr viel genauer für bestimmte Inhalte,&nbsp;
also dazu wird Herr Weinrich noch mehr sagen,&nbsp;&nbsp;

00:14:27.960 --> 00:14:33.840
gelten erweiterte Hinweispflichten bei sogenannten&nbsp;
hochsensiblen Daten, da gibt es zum Beispiel auch&nbsp;&nbsp;

00:14:33.840 --> 00:14:41.480
so Dinge wie psychische Erkrankungen. Wenn Sie&nbsp;
hier die Patienten informiert haben, sie sind aber&nbsp;&nbsp;

00:14:41.480 --> 00:14:47.680
einverstanden, dann stellen Sie die Daten ein.
Wichtig ist, beim Einstellen von Dokumenten&nbsp;&nbsp;

00:14:47.680 --> 00:14:57.400
müssen durch das System idealerweise automatisiert&nbsp;
Metadaten der Dokumente ergänzt werden. Metadaten&nbsp;&nbsp;

00:14:57.400 --> 00:15:02.560
wären zum Beispiel die Frage, von wann ist dieses&nbsp;
Dokument, also wir nehmen mal ein konkretes&nbsp;&nbsp;

00:15:02.560 --> 00:15:06.720
Beispiel, nochmal die kardiologische Praxis,&nbsp;
die zum Beispiel eine Ergometrie durchgeführt&nbsp;&nbsp;

00:15:06.720 --> 00:15:12.360
hat. Dann wäre wichtig eben zu ergänzen, das&nbsp;
Dokument sollte dann enthalten, Informationen&nbsp;&nbsp;

00:15:12.360 --> 00:15:18.080
zum Datum, aus welcher Praxis kommt es, das&nbsp;
Fachgebiet und ähnliche Informationen mehr.&nbsp;&nbsp;

00:15:18.080 --> 00:15:23.000
Das sind aber alles Informationen, die sind heute&nbsp;
schon in Ihrem Praxisverwaltungssystem enthalten,&nbsp;&nbsp;

00:15:23.000 --> 00:15:28.560
sodass im Idealfall, wenn die Implementierung&nbsp;
im Praxisverwaltungssystem gut gemacht ist,&nbsp;&nbsp;

00:15:28.560 --> 00:15:34.880
eigentlich überhaupt keine Daten ergänzt&nbsp;
werden müssen und insofern die Daten in die&nbsp;&nbsp;

00:15:34.880 --> 00:15:40.720
ePA ohne weitere Nacharbeiten eingestellt&nbsp;
werden können, also ein solches Dokument.&nbsp;

00:15:40.720 --> 00:15:45.640
Wichtig noch einmal, um ganz grundsätzlich zu&nbsp;
beachten, was gehört in die ePA? Die elektronische&nbsp;&nbsp;

00:15:45.640 --> 00:15:50.120
Patientenakte soll für andere Kolleginnen&nbsp;
und Kollegen Anamnese, Befunderhebung,&nbsp;&nbsp;

00:15:50.120 --> 00:15:55.640
letztlich die Behandlung unterstützen und sie&nbsp;
sollten eben für nach- oder mitbehandelnde&nbsp;&nbsp;

00:15:55.640 --> 00:16:04.800
Kolleginnen und Kollegen relevant sein.
Welche Inhalte sind jetzt überhaupt grundsätzlich&nbsp;&nbsp;

00:16:04.800 --> 00:16:11.480
in der ePA enthalten und zu erwarten? Wir&nbsp;
haben hier jetzt mal drei wesentliche Bereiche.&nbsp;&nbsp;

00:16:11.480 --> 00:16:17.280
Es gibt die elektronische Medikationsliste, darauf&nbsp;
gehe ich gleich noch etwas genauer ein. Dann gibt&nbsp;&nbsp;

00:16:17.280 --> 00:16:22.640
es die Abrechnungsdaten der Krankenkassen, auch&nbsp;
darauf gehe ich gleich noch genauer ein. Und dann&nbsp;&nbsp;

00:16:22.640 --> 00:16:27.360
ganz wesentlich Dokumente in der elektronischen&nbsp;
Patientenakte. Die elektronische Patientenakte&nbsp;&nbsp;

00:16:27.360 --> 00:16:33.360
wird jetzt und sicherlich auch in den nächsten&nbsp;
Jahren, ich gehe davon aus noch in vielen Jahren,&nbsp;&nbsp;

00:16:33.360 --> 00:16:38.400
in vielerlei Hinsicht Dokumente enthalten.&nbsp;
Dokumente sind das, was wir im Gesundheitswesen&nbsp;&nbsp;

00:16:38.400 --> 00:16:45.120
überall verwenden. Das sind Arztbriefe,&nbsp;
sind Bildbefunde, das sind Laborbefunde,&nbsp;&nbsp;

00:16:45.120 --> 00:16:49.880
das können Dokumente der Versicherten selbst&nbsp;
auch sein, können AU-Bescheinigungen sein, die&nbsp;&nbsp;

00:16:49.880 --> 00:16:55.440
unterschiedlichsten Informationen und Dokumente&nbsp;
eben. Ich gehe darauf gleich noch genauer ein.&nbsp;

00:16:56.520 --> 00:17:03.520
Zunächst aber mal zur sogenannten elektronischen&nbsp;
Medikationsliste, abgekürzt eML. Die eML ist etwas&nbsp;&nbsp;

00:17:03.520 --> 00:17:11.480
Neues. Die elektronische Medikationsliste, hier&nbsp;
mal ein Bild, eine idealtypische Darstellung der&nbsp;&nbsp;

00:17:11.480 --> 00:17:18.400
Gematik. Die elektronische Medikationsliste ist&nbsp;
eine automatische Übersicht zu verordneten und&nbsp;&nbsp;

00:17:18.400 --> 00:17:23.600
dispensierten, das heißt von Apotheken bereits&nbsp;
ausgegebenen elektronischen Rezepten. Das&nbsp;&nbsp;

00:17:23.600 --> 00:17:29.840
eRezept haben wir zu Anfang 2024 in Deutschland&nbsp;
eingeführt. Inzwischen wird ganz, ganz überwiegend&nbsp;&nbsp;

00:17:29.840 --> 00:17:35.600
werden Medikamente, Arzneimittel nur noch als&nbsp;
eRezepte verordnet und alle elektronischen&nbsp;&nbsp;

00:17:35.600 --> 00:17:44.000
Rezepte landen in dieser Medikationsliste und sind&nbsp;
so dann als Teil der elektronischen Patientenakte&nbsp;&nbsp;

00:17:44.000 --> 00:17:49.480
für nachbehandelnde Ärztinnen und Ärzte sichtbar.&nbsp;
Es ist auch sichtbar, ob die Medikamente bisher&nbsp;&nbsp;

00:17:49.480 --> 00:17:53.880
nur verordnet wurden und vielleicht noch nicht&nbsp;
in der Apotheke eingelöst wurden, die Rezepte,&nbsp;&nbsp;

00:17:53.880 --> 00:17:58.840
oder ob sie bereits dispensiert, also von&nbsp;
der Apotheke ausgegeben wurden. Ich denke,&nbsp;&nbsp;

00:17:58.840 --> 00:18:06.240
dies kann schon eine hilfreiche Ergänzung auch zu&nbsp;
Medikationsplänen sein, weil wir dann quasi wie in&nbsp;&nbsp;

00:18:06.240 --> 00:18:13.640
einem Kontoauszug sehen können, aha, der Patient&nbsp;
hat diese oder jene Medikamente bekommen und auch&nbsp;&nbsp;

00:18:13.640 --> 00:18:19.640
wenn er selbst vielleicht nicht in der Lage ist,&nbsp;
das in der Anamnese alles immer so wiederzugeben,&nbsp;&nbsp;

00:18:19.640 --> 00:18:23.280
ist dies auf jeden Fall eine Neuerung.
Was sind über die elektronische&nbsp;&nbsp;

00:18:23.280 --> 00:18:27.720
Medikationsliste hinaus jetzt die Inhalte der&nbsp;
elektronischen Patientenakte? Grundsätzlich&nbsp;&nbsp;

00:18:27.720 --> 00:18:33.160
kann man unterscheiden, zunächst mal zwischen&nbsp;
Inhalten, die automatisiert in die ePA kommen,&nbsp;&nbsp;

00:18:33.160 --> 00:18:38.160
ganz wichtig aber wieder, nur dann, wenn&nbsp;
der Patient dem nicht widersprochen hat.&nbsp;&nbsp;

00:18:38.160 --> 00:18:41.880
Krankenkassen werden zukünftig, das&nbsp;
tun Krankenkassen auch heute schon,&nbsp;&nbsp;

00:18:41.880 --> 00:18:48.680
in elektronische Patientenakten Abrechnungsdaten&nbsp;
einspielen. Weiterhin entsteht automatisch in&nbsp;&nbsp;

00:18:48.680 --> 00:18:54.520
der ePA, auch wieder, sofern der Patient nicht&nbsp;
widersprochen hat, der Versicherte, entsteht eine&nbsp;&nbsp;

00:18:54.520 --> 00:18:59.480
elektronische Medikationsliste. Diese beiden&nbsp;
Inhalte sind also automatisiert in der ePA,&nbsp;&nbsp;

00:18:59.480 --> 00:19:04.080
Patientinnen und Patienten können aber&nbsp;
beiden Inhalten jeweils widersprechen.&nbsp;

00:19:04.080 --> 00:19:08.640
Wichtig bei der elektronischen Medikationsliste,&nbsp;
hier hat der Gesetzgeber festgelegt, dass man&nbsp;&nbsp;

00:19:08.640 --> 00:19:13.600
sich entweder nur für oder gegen diese Liste&nbsp;
entscheiden kann. Man kann nicht sagen, ich möchte&nbsp;&nbsp;

00:19:13.600 --> 00:19:19.120
dieses oder jenes Medikament nicht in der Liste&nbsp;
haben. Das ist letztendlich eine Entscheidung aus&nbsp;&nbsp;

00:19:19.120 --> 00:19:23.720
Sicherheitsgründen gewesen, weil man gesagt hat,&nbsp;
wenn eine solche Liste dort ist, dann sollte sie&nbsp;&nbsp;

00:19:23.720 --> 00:19:31.160
auch wirklich vollständig sein, weil sie sonst&nbsp;
eben zu gefährlichen Schlüssen führen könnte.&nbsp;

00:19:32.680 --> 00:19:36.800
Dann gibt es als Inhalte der elektronischen&nbsp;
Patientenakte, hier steht Verpflichtung zur&nbsp;&nbsp;

00:19:36.800 --> 00:19:44.320
Befüllung unten drunter, Dokumente, nach dem&nbsp;
SGB V, das ist die gesetzliche Grundlage für die&nbsp;&nbsp;

00:19:45.080 --> 00:19:49.240
elektronische Patientenakte, da sind&nbsp;
Ärztinnen und Ärzte verpflichtet,&nbsp;&nbsp;

00:19:49.240 --> 00:19:55.240
diese Dokumente in die ePA einzufügen.
Das sind: Befundberichte, Laborbefunde,&nbsp;&nbsp;

00:19:55.240 --> 00:19:59.480
Befunddaten, speziell für die bildgebende&nbsp;
Diagnostik, elektronische Arztbriefe und die&nbsp;&nbsp;

00:19:59.480 --> 00:20:04.720
Daten des elektronischen Medikationsplans und zur&nbsp;
Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit als&nbsp;&nbsp;

00:20:04.720 --> 00:20:10.960
sogenanntes medizinisches Informationsobjekt&nbsp;
(MIO), also in Form strukturierter&nbsp;&nbsp;

00:20:10.960 --> 00:20:16.200
Daten - das wird erst später kommen.
Der Gesetzgeber hat hier relativ viele&nbsp;&nbsp;

00:20:16.200 --> 00:20:20.520
Dinge aufgeführt, manchmal ist natürlich&nbsp;
aus medizinischer Sicht die Unterscheidung&nbsp;&nbsp;

00:20:20.520 --> 00:20:25.360
zwischen einem elektronischen Arztbrief und&nbsp;
einem Befundbericht, ich würde sagen geradezu&nbsp;&nbsp;

00:20:25.360 --> 00:20:31.960
artifiziell, aber aus meiner Sicht ist das auch&nbsp;
nicht relevant. Letztendlich ist entscheidend,&nbsp;&nbsp;

00:20:31.960 --> 00:20:36.200
dass wir eben schon als Ärztinnen und Ärzte&nbsp;
die neue Aufgabe haben, die elektronische&nbsp;&nbsp;

00:20:36.200 --> 00:20:40.840
Patientenakte mit Inhalten zu befüllen.
Das Praxisverwaltungssystem, Herr Greve&nbsp;&nbsp;

00:20:40.840 --> 00:20:45.880
wird das später noch zeigen, sollte uns das so&nbsp;
einfach wie möglich machen, oder ein KIS-System,&nbsp;&nbsp;

00:20:45.880 --> 00:20:51.400
damit eben wir auch wirklich davon profitieren&nbsp;
können und es uns nicht bei der Arbeit aufhält.&nbsp;

00:20:51.400 --> 00:20:55.960
Es gibt dann noch eine Vielzahl von&nbsp;
weiteren Daten, die der Gesetzgeber nennt,&nbsp;&nbsp;

00:20:55.960 --> 00:21:02.720
auf die der Versicherte grundsätzlich Anspruch&nbsp;
hat, wenn er uns darum bittet, dass wir sie in&nbsp;&nbsp;

00:21:02.720 --> 00:21:08.040
die elektronische Patientenakte einstellen. Sie&nbsp;
sehen hier in der Übersicht weitere Befunddaten,&nbsp;&nbsp;

00:21:08.040 --> 00:21:12.600
der Gesetzgeber schreibt da auf Diagnosen,&nbsp;
Therapiemaßnahmen, sonstige Informationen,&nbsp;&nbsp;

00:21:12.600 --> 00:21:17.440
elektronische Patientenkurzakte, etwas,&nbsp;
das wir heute so noch gar nicht haben,&nbsp;&nbsp;

00:21:17.440 --> 00:21:22.920
Daten zur Heilbehandlung und Reha-Maßnahmen,&nbsp;
Daten aus DMP-Programmen, elektronische&nbsp;&nbsp;

00:21:22.920 --> 00:21:29.400
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, letztendlich&nbsp;
auch vollständige Abschriften der Dokumentation,&nbsp;&nbsp;

00:21:29.400 --> 00:21:35.440
also unserer eigenen Dokumentation, insofern die&nbsp;
Patientinnen und Patienten darauf Anspruch haben.&nbsp;&nbsp;

00:21:35.440 --> 00:21:37.920
Und die Patienten haben eben auch&nbsp;
Anspruch darauf, dass wir das in&nbsp;&nbsp;

00:21:37.920 --> 00:21:43.000
ihre elektronische Patientenakte einladen.
Und schließlich können Versicherte auch,&nbsp;&nbsp;

00:21:43.000 --> 00:21:47.680
das ist etwas, da haben wir erstmal nichts mit&nbsp;
zu tun als Ärztinnen und Ärzte, Daten in die&nbsp;&nbsp;

00:21:47.680 --> 00:21:55.520
elektronische Patientenakte einstellen, aus&nbsp;
ihren Wearables, also aus ihrem Smartphone,&nbsp;&nbsp;

00:21:55.520 --> 00:22:00.560
wenn sie dort Messdaten haben, auch diese können&nbsp;
sie in die elektronische Patientenakte einstellen&nbsp;&nbsp;

00:22:00.560 --> 00:22:07.040
und dann können sie die über diesen Weg auch uns&nbsp;
als Ärztinnen und Ärzte zur Verfügung stellen.&nbsp;

00:22:07.040 --> 00:22:11.040
So, ab hier übergebe ich dann jetzt&nbsp;
an meinen Kollegen Christoph Weinrich,&nbsp;&nbsp;

00:22:11.040 --> 00:22:14.240
der Ihnen jetzt etwas zu den rechtlichen Inhalten&nbsp;&nbsp;

00:22:14.240 --> 00:22:21.577
und zu den rechtlichen Fragestellungen im&nbsp;
Zusammenhang mit der ePA erläutern wird.

00:22:21.577 --> 00:22:23.600
Dr. Christoph Weinrich:
Hallo und herzlich willkommen.&nbsp;&nbsp;

00:22:23.600 --> 00:22:27.800
Mein Name ist Christoph Weinrich. Ich leite&nbsp;
den Rechtsbereich in der Kassenärztlichen&nbsp;&nbsp;

00:22:27.800 --> 00:22:34.120
Bundesvereinigung. Ich weiß, dass Sie als&nbsp;
Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen&nbsp;&nbsp;

00:22:34.120 --> 00:22:38.880
und Psychotherapeuten manchmal Sorgen haben,&nbsp;
wenn Sie mit uns als Juristen Kontakt haben.&nbsp;&nbsp;

00:22:38.880 --> 00:22:44.400
Meine Aufgabe ist es allerdings heute, Ihnen&nbsp;
das Recht leicht verständlich zu machen. Und&nbsp;&nbsp;

00:22:44.400 --> 00:22:49.280
genau das möchte ich mit meiner Präsentation&nbsp;
heute tun, die ePA erklären, die rechtlichen&nbsp;&nbsp;

00:22:49.280 --> 00:22:55.520
Hintergründe erklären und möglichst dafür sorgen,&nbsp;
dass die ePA nicht zu Sorgen bei Ihnen führt,&nbsp;&nbsp;

00:22:55.520 --> 00:23:00.280
sondern dass Sie zuversichtlich mit diesem neuen&nbsp;
Instrument in der Versorgung umgehen können.&nbsp;

00:23:00.280 --> 00:23:07.000
Jetzt möchte ich gerne auf die juristischen&nbsp;
Grundlagen zurückkommen, der ePA, die wir&nbsp;&nbsp;

00:23:07.000 --> 00:23:12.360
Ihnen heute hier auch versprochen haben,&nbsp;
darzulegen. Das Erste, was wir machen, wenn&nbsp;&nbsp;

00:23:12.360 --> 00:23:18.680
Sie mit Juristinnen und Juristen zu tun haben, da&nbsp;
kommen wir nicht ganz drum herum. geht es darum,&nbsp;&nbsp;

00:23:18.680 --> 00:23:24.640
um Definitionen beim Recht. Und die erste&nbsp;
Definition zur elektronischen Patientenakte finden&nbsp;&nbsp;

00:23:24.640 --> 00:23:32.280
Sie in § 341 SGB V. Der sagt uns nämlich, was die&nbsp;
elektronische Patientenakte ist und was sie soll.&nbsp;&nbsp;

00:23:32.280 --> 00:23:41.280
Ich habe Ihnen hier den Text dieser Definition&nbsp;
mal dargelegt. ich möchte Ihnen highlighten,&nbsp;&nbsp;

00:23:41.280 --> 00:23:47.280
worum es eigentlich geht. Denn nicht alle&nbsp;
Elemente dieses Textes sind gleich wichtig.&nbsp;&nbsp;

00:23:47.280 --> 00:23:53.640
Die ePA ist in erster Linie, da kommen wir zu dem&nbsp;
ersten wichtigen Wort, eine versichertengeführte&nbsp;&nbsp;

00:23:53.640 --> 00:24:00.400
elektronische Akte. Das heißt, es handelt sich um&nbsp;
ein Dokument, das für den Versicherten angelegt&nbsp;&nbsp;

00:24:00.400 --> 00:24:08.200
wird. Und Sie sehen das zweite wesentliche Wort in&nbsp;
dieser Definition, nämlich dessen, wozu es dient.&nbsp;&nbsp;

00:24:08.200 --> 00:24:14.520
Mit ihr sollen den Versicherten Informationen,&nbsp;
insbesondere zu den verschiedenen Daten, die da&nbsp;&nbsp;

00:24:14.520 --> 00:24:20.680
dargelegt werden, mitgeteilt werden. Die ePA hat&nbsp;
allerdings auch noch einen zweiten Zweck, den der&nbsp;&nbsp;

00:24:20.680 --> 00:24:27.600
Gesetzgeber im Digitalgesetz hinzugefügt hat.&nbsp;
Sie soll nämlich mittlerweile auch dazu dienen,&nbsp;&nbsp;

00:24:27.600 --> 00:24:34.160
Anamnese, Befunderhebung und Behandlung gezielt&nbsp;
zu unterstützen. Damit kann man also sagen,&nbsp;&nbsp;

00:24:34.160 --> 00:24:41.720
die ePA hat zwei Zwecke. Erstens dient sie der&nbsp;
Information des Versicherten. Zweitens soll sie&nbsp;&nbsp;

00:24:41.720 --> 00:24:48.120
Behandlung, Befundung und Anamnese unterstützen.&nbsp;
Das heißt, sie soll Sie im Behandlungsprozess als&nbsp;&nbsp;

00:24:48.120 --> 00:24:54.640
Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und&nbsp;
Psychotherapeuten unterstützen. Das Ganze soll&nbsp;&nbsp;

00:24:54.640 --> 00:24:59.000
nach dem Willen des Gesetzgebers, den er in&nbsp;
der Begründung dargelegt hat, die Effizienz&nbsp;&nbsp;

00:24:59.000 --> 00:25:05.120
und die Transparenz im Gesundheitswesen&nbsp;
fördern. Ob das gelingt, sagt uns natürlich&nbsp;&nbsp;

00:25:05.120 --> 00:25:09.840
der Gesetzgeber nicht. Das werden Ihnen meine&nbsp;
Kolleginnen und Kollegen erklären. Das werden&nbsp;&nbsp;

00:25:09.840 --> 00:25:15.200
Philipp Stachwitz und Bernd Greve erläutern.
Aber wir schauen uns gleich nochmal im weiteren&nbsp;&nbsp;

00:25:15.200 --> 00:25:21.720
Verlauf an, wie das im Recht aussieht. Kommen&nbsp;
wir zu den Meilensteinen, zu der Geschichte&nbsp;&nbsp;

00:25:21.720 --> 00:25:29.080
der elektronischen Patientenakte aus rechtlicher&nbsp;
Sicht. Der Gesetzgeber hat bereits im Jahr 2015 im&nbsp;&nbsp;

00:25:29.080 --> 00:25:36.080
sogenannten E-Health-Gesetz das erste Mal über die&nbsp;
ePA nachgedacht und die ePA im SGB V verankert.&nbsp;&nbsp;

00:25:36.080 --> 00:25:40.600
Das heißt, wir haben es mit der ePA gar nicht mit&nbsp;
einer fürchterlich neuen Angelegenheit zu tun,&nbsp;&nbsp;

00:25:40.600 --> 00:25:46.760
sondern sie gibt es schon ein paar Jahre,&nbsp;
zumindest in der Vorstellung. Im Jahr 2021&nbsp;&nbsp;

00:25:46.760 --> 00:25:51.200
dann hat der Gesetzgeber eine Verpflichtung der&nbsp;
Krankenkassen implementiert, eine elektronische&nbsp;&nbsp;

00:25:51.200 --> 00:25:57.240
Patientenakte für die Versicherten anzubieten.&nbsp;
Diese Möglichkeit hat aber damals nur weniger&nbsp;&nbsp;

00:25:57.240 --> 00:26:02.480
als ein Prozent der Bevölkerung genutzt. Das&nbsp;
hat der Gesetzgeber dann zum Anlass genommen,&nbsp;&nbsp;

00:26:02.480 --> 00:26:07.800
auch hier wieder eine Veränderung herbeizuführen,&nbsp;
und er hat eine Verpflichtung geschaffen,&nbsp;&nbsp;

00:26:07.800 --> 00:26:12.080
die ePa zu nutzen. Das heißt, er hat im&nbsp;
Ergebnis im Digitalgesetz eine sogenannte&nbsp;&nbsp;

00:26:12.080 --> 00:26:19.320
Opt-out-Regelung festgesetzt. Das bedeutet, dass&nbsp;
jeder Versicherte, der nicht aktiv widerspricht,&nbsp;&nbsp;

00:26:19.320 --> 00:26:25.200
eine elektronische Patientenakte bekommt.
Die elektronische Patientenakte betrifft&nbsp;&nbsp;

00:26:25.200 --> 00:26:30.360
natürlich Datenschutzrechte der Versicherten.&nbsp;
Sie alle wissen als Ärztinnen und Ärzte,&nbsp;&nbsp;

00:26:30.360 --> 00:26:36.600
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, dass&nbsp;
die Daten, die sie aus der Behandlung erfahren,&nbsp;&nbsp;

00:26:36.600 --> 00:26:42.480
einem besonderen rechtlichen Schutz unterliegen.&nbsp;
Wie also verträgt sich das mit der sogenannten&nbsp;&nbsp;

00:26:42.480 --> 00:26:49.200
Opt-out-Regelung? Dieser besondere Schutz ist&nbsp;
in Artikel 9 der Datenschutzgrundverordnung&nbsp;&nbsp;

00:26:49.200 --> 00:26:54.880
enthalten. Der sagt, dass ich letztendlich&nbsp;
Gesundheitsdaten nur unter besonderen&nbsp;&nbsp;

00:26:54.880 --> 00:27:01.600
Voraussetzungen an andere übertragen darf. In&nbsp;
Artikel 9 Absatz 2 sind dann die Erlaubnisnormen&nbsp;&nbsp;

00:27:01.600 --> 00:27:06.960
geregelt, unter denen ich letztendlich&nbsp;
Daten auch übertragen darf. Die klassische,&nbsp;&nbsp;

00:27:06.960 --> 00:27:11.640
die Sie alle kennen, ist die Einwilligung des&nbsp;
Versicherten. Diesen Weg ist der Gesetzgeber&nbsp;&nbsp;

00:27:11.640 --> 00:27:16.800
aber nicht gegangen, sondern er hat mit der&nbsp;
Opt-out-Regelung vorgegeben, dass in bestimmten&nbsp;&nbsp;

00:27:16.800 --> 00:27:22.840
Fällen automatisch Daten übertragen werden können.&nbsp;
Das darf er auch nach europäischem Recht. Das ist&nbsp;&nbsp;

00:27:22.840 --> 00:27:29.240
in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h der DSGVO&nbsp;
geregelt. Dort ist nämlich geregelt, dass,&nbsp;&nbsp;

00:27:29.240 --> 00:27:36.800
wenn Daten zur Verarbeitung im Sozialbereich&nbsp;
oder im Gesundheitsbereich erforderlich sind,&nbsp;&nbsp;

00:27:36.800 --> 00:27:42.440
das heißt, wenn sie zu etwas Nutze sind, um&nbsp;
im Gesundheitswesen zu arbeiten, dass dann der&nbsp;&nbsp;

00:27:42.440 --> 00:27:49.000
Gesetzgeber im nationalen Recht auch Regelungen&nbsp;
schaffen darf, dass ohne die Einwilligung Daten&nbsp;&nbsp;

00:27:49.000 --> 00:27:53.760
übertragen werden können. Und genau das hat der&nbsp;
Gesetzgeber letztendlich mit der sogenannten&nbsp;&nbsp;

00:27:53.760 --> 00:27:59.760
Opt-out-Regelung gemacht. Ganz wichtig für sie&nbsp;
im Zusammenhang mit dem Datenschutzrecht ist,&nbsp;&nbsp;

00:27:59.760 --> 00:28:06.080
dass der Gesetzgeber gleichzeitig geregelt&nbsp;
hat, dass datenschutzrechtliche Verantwortliche&nbsp;&nbsp;

00:28:06.080 --> 00:28:10.160
für die elektronische Patientenakte&nbsp;
nicht sie als Ärztinnen und Ärzte,&nbsp;&nbsp;

00:28:10.160 --> 00:28:17.000
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten&nbsp;
sind, sondern das sind die Krankenkassen.&nbsp;

00:28:17.000 --> 00:28:23.560
Was ist also die elektronische Patientenakte aus&nbsp;
rechtlicher Sicht? Auch hier müssen wir wieder&nbsp;&nbsp;

00:28:23.560 --> 00:28:31.040
zwei Sachen unterscheiden. Sie alle kennen&nbsp;
ihre klassische Behandlungsdokumentation.&nbsp;&nbsp;

00:28:31.040 --> 00:28:36.520
Die ist zivilrechtlich vorgegeben seit dem&nbsp;
Patientenrechtegesetz Anfang der 2000er. Das&nbsp;&nbsp;

00:28:36.520 --> 00:28:43.720
ist die klassische Papierakte oder die Akte in&nbsp;
ihrem PVS-System. Das ist das eine. Das andere,&nbsp;&nbsp;

00:28:43.720 --> 00:28:50.680
was nun hinzugetreten ist, ist die elektronische&nbsp;
Patientenakte, die, ich hatte es Ihnen dargelegt,&nbsp;&nbsp;

00:28:50.680 --> 00:28:54.880
zusätzliche andere Zwecke verfolgt. Und&nbsp;
diese Zwecke, diese unterschiedlichen&nbsp;&nbsp;

00:28:54.880 --> 00:29:01.280
Zwecke möchte ich Ihnen hier einmal darlegen. Die&nbsp;
Behandlungsdokumentation, also das zivilrechtliche&nbsp;&nbsp;

00:29:01.280 --> 00:29:10.040
Dokument, das dient letztendlich in erster Linie&nbsp;
Ihnen, der Dokumentation ihrer Behandlung eben&nbsp;&nbsp;

00:29:10.040 --> 00:29:16.200
aufgrund der gesetzlichen oder berufsrechtlichen&nbsp;
Vorschriften. Und diese Akte wird ausschließlich&nbsp;&nbsp;

00:29:16.200 --> 00:29:21.600
durch Ärztinnen und Ärzte und Psychotherapeutinnen&nbsp;
und Psychotherapeuten geführt.&nbsp;

00:29:21.600 --> 00:29:28.800
Die ePA, das hatte ich Ihnen gesagt, dient einem&nbsp;
anderen Zweck zusätzlich, erstmals der Information&nbsp;&nbsp;

00:29:28.800 --> 00:29:34.720
des Versicherten und natürlich auch der&nbsp;
Unterstützung der Anamnese- und Befunderhebung.&nbsp;&nbsp;

00:29:34.720 --> 00:29:40.880
Das heißt, die elektronische Patientenakte, wenn&nbsp;
ich das einmal untechnisch ausdrücken will, dient&nbsp;&nbsp;

00:29:40.880 --> 00:29:48.440
der Kommunikation mit dem Versicherten oder mit&nbsp;
anderen Ärztinnen und Ärzten, Psychotherapeutinnen&nbsp;&nbsp;

00:29:48.440 --> 00:29:53.040
und Psychotherapeuten. Deswegen haben&nbsp;
Sie hier auch Widerspruchsmöglichkeiten,&nbsp;&nbsp;

00:29:53.040 --> 00:29:59.200
weil das Ganze ja versichertengeführt ist, während&nbsp;
das erste Dokument, die Behandlungsdokumentation,&nbsp;&nbsp;

00:29:59.200 --> 00:30:04.480
Ihre Beweisführung gegenüber dem Versicherten&nbsp;
und der Dokumentation Ihrer Behandlung,&nbsp;&nbsp;

00:30:04.480 --> 00:30:11.600
und zwar für Sie dient. Die gesetzlichen&nbsp;
Grundlagen der ePA habe ich Ihnen hier auch&nbsp;&nbsp;

00:30:11.600 --> 00:30:19.320
einmal dargelegt. Wir haben den § 341, über den&nbsp;
haben wir schon mal gesprochen, das SGB V, die&nbsp;&nbsp;

00:30:19.320 --> 00:30:24.400
Grundnorm zur elektronischen Patientenakte,&nbsp;
nebst den einzelnen Funktionalitäten, die&nbsp;&nbsp;

00:30:24.400 --> 00:30:30.080
die elektronische Patientenakte haben soll. Also&nbsp;
eben beispielsweise, dass sie der Information des&nbsp;&nbsp;

00:30:30.080 --> 00:30:34.280
Versicherten dient, dass sie der Unterstützung&nbsp;
der Behandlung dient, aber auch welche Daten&nbsp;&nbsp;

00:30:34.280 --> 00:30:42.560
letztendlich mit ihr transportiert werden sollen.&nbsp;
Wir haben in § 342 des SGB V dann nun neu durch&nbsp;&nbsp;

00:30:42.560 --> 00:30:49.200
das Digitalgesetz die sogenannte Opt-out-Lösung&nbsp;
definiert. Das heißt, es wird das Angebot,&nbsp;&nbsp;

00:30:49.200 --> 00:30:53.680
das verpflichtende Angebot der elektronischen&nbsp;
Patientenakte durch die Krankenkassen&nbsp;&nbsp;

00:30:53.680 --> 00:30:58.920
festgelegt und es wird auch festgelegt, unter&nbsp;
welchen Rahmenbedingungen der Versicherte&nbsp;&nbsp;

00:30:58.920 --> 00:31:06.000
eine elektronische Patientenakte bekommt.
Dann haben wir den § 343 des Sozialgesetzbuches V,&nbsp;&nbsp;

00:31:06.000 --> 00:31:12.280
der auch ganz entscheidend ist. Der regelt&nbsp;
nämlich, dass die Krankenkassen verpflichtet sind,&nbsp;&nbsp;

00:31:12.280 --> 00:31:19.600
ihre Versicherten, denn es ist ja ihre Akte, zu&nbsp;
informieren über die Inhalte der elektronischen&nbsp;&nbsp;

00:31:19.600 --> 00:31:25.080
Patientenakte. Das heißt, es ist nicht&nbsp;
Aufgabe von Ihnen im Behandlungsprozess,&nbsp;&nbsp;

00:31:25.080 --> 00:31:30.720
den Patienten aufzuklären über alle Inhalte&nbsp;
der ePA, sondern es ist Verpflichtung der&nbsp;&nbsp;

00:31:30.720 --> 00:31:35.360
gesetzlichen Krankenversicherung zu sagen,&nbsp;
dass die elektronische Patientenakte kommt,&nbsp;&nbsp;

00:31:35.360 --> 00:31:39.720
dass es Widerspruchsrechte gibt und dass der&nbsp;
Versicherte letztendlich mit der elektronischen&nbsp;&nbsp;

00:31:39.720 --> 00:31:44.080
Patientenakte umgehen kann. Das ist uns als&nbsp;
Kassenärztliche Bundesvereinigung auch ganz&nbsp;&nbsp;

00:31:44.080 --> 00:31:50.680
besonders wichtig, weil es natürlich nicht darum&nbsp;
gehen kann, die Praxen mit Verwaltungsaufgaben&nbsp;&nbsp;

00:31:50.680 --> 00:31:55.720
der Krankenkassen zu belasten.
Wir haben dann in § 344 des&nbsp;&nbsp;

00:31:55.720 --> 00:32:02.240
SGB V Widerspruchsrechte der Patienten geregelt,&nbsp;
denn der Patient kann natürlich gegen die Nutzung&nbsp;&nbsp;

00:32:02.240 --> 00:32:07.680
der ePA insgesamt widersprechen oder er kann&nbsp;
einzelnen Anwendungsfällen widersprechen,&nbsp;&nbsp;

00:32:07.680 --> 00:32:18.360
all das finden Sie im § 344 des SGB V.
Der § 346 des SGB V regelt Unterstützungspflichten&nbsp;&nbsp;

00:32:18.360 --> 00:32:24.000
von Ihnen, von Psychotherapeutinnen und&nbsp;
Psychotherapeuten, von Ärztinnen und Ärzten im&nbsp;&nbsp;

00:32:24.000 --> 00:32:30.520
Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte.&nbsp;
Das hat der Gesetzgeber letztendlich geregelt,&nbsp;&nbsp;

00:32:30.520 --> 00:32:36.840
weil er natürlich auch festlegen wollte, dass&nbsp;
im Behandlungsprozess, so Fragen aufkommen,&nbsp;&nbsp;

00:32:36.840 --> 00:32:44.200
diese auch durch Sie beantwortet werden können&nbsp;
und sollen. Das sind nicht die grundlegenden&nbsp;&nbsp;

00:32:44.200 --> 00:32:48.440
Fragen zur ePA. Ich erinnere Sie daran,&nbsp;
dass die allgemeinen Informationspflichten&nbsp;&nbsp;

00:32:48.440 --> 00:32:53.800
bei den Krankenkassen liegen, aber das sind eben&nbsp;
Rückfragen, beispielsweise wenn der Patient fragt,&nbsp;&nbsp;

00:32:53.800 --> 00:32:59.880
welche Daten fließen denn in die elektronische&nbsp;
Patientenakte, dann obliegt es Ihnen aufgrund&nbsp;&nbsp;

00:32:59.880 --> 00:33:06.960
dieser Norm letztendlich hier auch eine kurze&nbsp;
Information an die Versicherten zu geben.&nbsp;

00:33:06.960 --> 00:33:16.200
Der § 347 SGB V ist dann eigentlich und da&nbsp;
werden wir jetzt sehr intensiv drüber sprechen,&nbsp;&nbsp;

00:33:16.200 --> 00:33:21.560
die Kernvorschrift für Sie als Ärztinnen und&nbsp;
Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,&nbsp;&nbsp;

00:33:21.560 --> 00:33:27.360
der regelt nämlich die Befüllungspflichten,&nbsp;
die für Sie gelten, das heißt unter welchen&nbsp;&nbsp;

00:33:27.360 --> 00:33:34.320
Voraussetzungen müssen Sie welche Daten in&nbsp;
die elektronische Patientenakte übertragen.&nbsp;

00:33:34.320 --> 00:33:38.080
Kommen wir zu den Befüllungspflichten&nbsp;
von Ihnen, von den Ärztinnen und Ärzten,&nbsp;&nbsp;

00:33:38.080 --> 00:33:43.960
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.&nbsp;
Diese unterteilen sich auf der einen Seite in&nbsp;&nbsp;

00:33:43.960 --> 00:33:50.880
die verpflichtenden Befüllungspflichten und auf&nbsp;
der anderen Seite in Befüllungen, die auf Wunsch&nbsp;&nbsp;

00:33:50.880 --> 00:33:57.760
des Patienten zu erfolgen haben. Die wichtigsten&nbsp;
dabei sind beispielsweise Befundberichte,&nbsp;&nbsp;

00:33:57.760 --> 00:34:03.280
Arztbriefe, Daten zur Unterstützung des&nbsp;
Medikationsprozesses, alle natürlich&nbsp;&nbsp;

00:34:03.280 --> 00:34:09.320
unter verschiedenen Voraussetzungen, auf die&nbsp;
wir noch kommen werden. Befüllungspflichten,&nbsp;&nbsp;

00:34:09.320 --> 00:34:15.400
die sich ergeben aus Wünschen von Patientinnen&nbsp;
und Patienten, sind beispielsweise Befunddaten,&nbsp;&nbsp;

00:34:15.400 --> 00:34:22.120
Diagnosen, ganz entscheidend aber beispielsweise&nbsp;
auch Abschriften der Patientenakte, also des&nbsp;&nbsp;

00:34:22.120 --> 00:34:29.280
Originaldokumentes, Daten zur Organ-&nbsp;
oder Gewebespende oder beispielsweise&nbsp;&nbsp;

00:34:29.280 --> 00:34:37.840
AU-Bescheinigungen. Unter welchen Voraussetzungen&nbsp;
müssen Sie befüllen? Zunächst einmal müssen Sie&nbsp;&nbsp;

00:34:37.840 --> 00:34:43.200
natürlich nichts befüllen, was Sie nicht selber&nbsp;
erhoben haben. Das heißt, erste Voraussetzung ist&nbsp;&nbsp;

00:34:43.200 --> 00:34:51.000
immer, Ärztin oder Arzt, Psychotherapeutin oder&nbsp;
Psychotherapeut hat die Daten selber erhoben.&nbsp;&nbsp;

00:34:51.000 --> 00:34:57.560
Zweite Voraussetzung ist, dass das Datum&nbsp;
aus dem aktuellen Behandlungskontext stammt.&nbsp;

00:34:57.560 --> 00:35:02.360
Was bedeutet der aktuelle Behandlungskontext?&nbsp;
Das kann ich Ihnen juristisch erläutern.&nbsp;&nbsp;

00:35:02.360 --> 00:35:07.680
Das ist nämlich das jeweilige Behandlungsquartal,&nbsp;
das ergibt sich aus bundesmantelvertraglichen&nbsp;&nbsp;

00:35:07.680 --> 00:35:11.880
Vorstellungen. Oder ich sage es Ihnen&nbsp;
einfach untechnisch, das sind die Daten,&nbsp;&nbsp;

00:35:11.880 --> 00:35:19.240
die aus Ihrer aktuellen Behandlung stammen.&nbsp;
Dritte Voraussetzung ist, die Daten, die Sie&nbsp;&nbsp;

00:35:19.240 --> 00:35:25.120
in die ePA einzuflegen haben, die müssen&nbsp;
in elektronischer Form auch bereitstehen.&nbsp;&nbsp;

00:35:25.120 --> 00:35:32.600
Und vierte Voraussetzung ist, es liegt kein&nbsp;
Widerspruch des Patienten oder der Patientin vor,&nbsp;&nbsp;

00:35:32.600 --> 00:35:40.360
weder gegen die ePA insgesamt noch gegen die&nbsp;
Einstellung des entsprechenden Dokuments.&nbsp;

00:35:40.360 --> 00:35:45.960
Wie sieht das aus mit Einwilligungsvorgaben&nbsp;
und Informationspflichten? Zunächst einmal,&nbsp;&nbsp;

00:35:45.960 --> 00:35:52.560
das verwundert nicht weiter, haben wir eine&nbsp;
allgemeine Informationspflicht von Ihnen, also&nbsp;&nbsp;

00:35:52.560 --> 00:35:58.600
von den Ärztinnen und Ärzten, Psychotherapeutinnen&nbsp;
und Psychotherapeuten, über die Einstellung von&nbsp;&nbsp;

00:35:58.600 --> 00:36:03.160
Daten in die elektronische Patientenakte.
Wie können Sie das in der Praxis machen?&nbsp;&nbsp;

00:36:03.160 --> 00:36:10.240
Sie könnten beispielsweise einen Aushang in&nbsp;
Ihrer Praxis aushängen, oder Sie sprechen jeden&nbsp;&nbsp;

00:36:10.240 --> 00:36:18.320
Patienten individuell an. Das obliegt Ihnen, wie&nbsp;
Sie das genau machen. Es gibt in bestimmten Fällen&nbsp;&nbsp;

00:36:18.320 --> 00:36:24.280
besondere Einwilligungsvoraussetzungen das hat&nbsp;
der Gesetzgeber festgelegt, für genetische Daten,&nbsp;&nbsp;

00:36:24.280 --> 00:36:31.800
Daten, die aus genetischen Untersuchungen stammen.&nbsp;
Hier ist eine explizite Einwilligung des Patienten&nbsp;&nbsp;

00:36:31.800 --> 00:36:37.120
erforderlich, und diese Einwilligung müssen Sie&nbsp;
auch in Ihrer Behandlungsdokumentation, also Sie&nbsp;&nbsp;

00:36:37.120 --> 00:36:42.400
erinnern sich, in der Primärdokumentation,&nbsp;
nicht in der ePA, gesondert dokumentieren.&nbsp;

00:36:42.400 --> 00:36:48.480
Der Gesetzgeber hat auch besondere&nbsp;
Hinweispflichten geregelt. Diese gelten nach&nbsp;&nbsp;

00:36:48.480 --> 00:36:55.600
dem Wortlaut des Gesetzes bei Informationen, die&nbsp;
zur Stigmatisierung der Patientinnen und Patienten&nbsp;&nbsp;

00:36:55.600 --> 00:37:03.160
geeignet sind. Wir sprechen als KBV dabei nicht&nbsp;
so gerne von stigmatisierenden Informationen. Das&nbsp;&nbsp;

00:37:03.160 --> 00:37:08.760
liegt daran, weil der Gesetzgeber zum Beispiel&nbsp;
insbesondere die psychischen Erkrankungen als&nbsp;&nbsp;

00:37:08.760 --> 00:37:15.440
entsprechende Informationen klassifiziert hat.&nbsp;
Wir wissen, dass Sie als Ärztinnen und Ärzte,&nbsp;&nbsp;

00:37:15.440 --> 00:37:21.040
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten&nbsp;
seit langem daran arbeiten, dass diese Daten&nbsp;&nbsp;

00:37:21.760 --> 00:37:27.800
oder diese Erkrankungen nicht als gesellschaftlich&nbsp;
stigmatisierend wahrgenommen werden, und deswegen&nbsp;&nbsp;

00:37:27.800 --> 00:37:34.560
sprechen wir als KBV hier an dieser Stelle&nbsp;
lieber von den besonders sensiblen Informationen.&nbsp;

00:37:34.560 --> 00:37:42.600
Was sind diese sensiblen Informationen? Das sind&nbsp;
einmal Informationen über psychische Erkrankungen.&nbsp;&nbsp;

00:37:42.600 --> 00:37:49.280
Das sind zweitens Informationen über&nbsp;
sexuell übertragbare Infektionen der&nbsp;&nbsp;

00:37:49.280 --> 00:37:55.920
Patientinnen und Patienten. Und das sind&nbsp;
drittens Daten zu Schwangerschaftsabbrüchen.&nbsp;&nbsp;

00:37:55.920 --> 00:38:01.560
Bei diesen Daten fordert der Gesetzgeber&nbsp;
sie auf, die Versicherten besonders auf&nbsp;&nbsp;

00:38:01.560 --> 00:38:08.800
ihr Recht zum Widerspruch der Dateneinpflege&nbsp;
zu informieren und gibt ihnen weiterhin auf,&nbsp;&nbsp;

00:38:08.800 --> 00:38:15.240
einen etwaigen Widerspruch auch besonders&nbsp;
in den Behandlungsdaten zu dokumentieren.&nbsp;

00:38:15.240 --> 00:38:20.320
Wie sieht das nun aus mit der Nutzungspflicht&nbsp;
von Daten in der ePA? Das ist eine Frage,&nbsp;&nbsp;

00:38:20.320 --> 00:38:26.000
die wir natürlich von Ihnen ganz&nbsp;
besonders gestellt bekommen. Nun,&nbsp;&nbsp;

00:38:26.000 --> 00:38:31.720
rechtlich sieht es grundsätzlich erstmal so aus,&nbsp;
dass Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen&nbsp;&nbsp;

00:38:31.720 --> 00:38:37.960
und Psychotherapeuten nach der Rechtsprechung&nbsp;
des Bundesgerichtshofes alle Informationen&nbsp;&nbsp;

00:38:37.960 --> 00:38:44.320
zugunsten des Patienten einzusetzen haben, von&nbsp;
denen sie Kenntnis erlangt haben. Hier ist die&nbsp;&nbsp;

00:38:44.320 --> 00:38:50.600
entscheidende Frage, die wir uns stellen müssen.
Muss im Rahmen der Anamnese der Arzt oder&nbsp;&nbsp;

00:38:50.600 --> 00:38:56.240
die Ärztin, der Psychotherapeut oder die&nbsp;
Psychotherapeutin alle Informationen in der&nbsp;&nbsp;

00:38:56.240 --> 00:39:03.280
elektronischen Patientenakte zur Kenntnis nehmen?&nbsp;
Grundsätzlich ist es hierbei so, dass das Gesetz&nbsp;&nbsp;

00:39:03.280 --> 00:39:08.000
dieses gar nicht selber definiert und auch wir&nbsp;
als Juristen machen das nicht. Wir sagen nämlich,&nbsp;&nbsp;

00:39:08.000 --> 00:39:13.840
es kommt auf Ihre Fachdisziplin an. Maßgeblich&nbsp;
ist nämlich, was der ärztlichen Sorgfalt in diesem&nbsp;&nbsp;

00:39:13.840 --> 00:39:19.880
Zusammenhang entspricht. Relevant ist dabei nur,&nbsp;
das sagen wir auch, dass der Facharztstandard,&nbsp;&nbsp;

00:39:19.880 --> 00:39:25.800
in dem der Arzt, die Ärztin tätig wird,&nbsp;
das Entscheidende ist. Und die Anamnese&nbsp;&nbsp;

00:39:25.800 --> 00:39:30.760
wird natürlich in ihrer Reichweite maßgeblich&nbsp;
durch den Behandlungszweck bestimmt. Das ist&nbsp;&nbsp;

00:39:30.760 --> 00:39:36.240
Ihnen allen vertraut. Selbstverständlich frage&nbsp;
ich nicht nach den Füßen, wenn ein Patient mit&nbsp;&nbsp;

00:39:36.240 --> 00:39:42.520
einem Schnupfen zu mir kommt und darüber klagt.&nbsp;
Das heißt, es kommt darauf an, situativ diese&nbsp;&nbsp;

00:39:42.520 --> 00:39:49.000
erforderliche Sorgfalt zu bestimmen. Und relevant&nbsp;
sind damit im Ergebnis alle Informationen, und&nbsp;&nbsp;

00:39:49.000 --> 00:39:54.920
die müssen Sie auch fragen, die fachlich wichtig&nbsp;
sind und genau deswegen auch zu erfragen sind. Das&nbsp;&nbsp;

00:39:54.920 --> 00:40:03.040
heißt es bestimmt sich nach Ihrer Wissenschaft. Da&nbsp;
wir weiterhin keine untergesetzlichen Regelungen&nbsp;&nbsp;

00:40:03.040 --> 00:40:10.080
haben, bleibt also gegenwärtig die Anamnese für&nbsp;
Sie weiterhin das Entscheidende. Und es erscheint&nbsp;&nbsp;

00:40:10.080 --> 00:40:17.880
auch völlig unklar, warum es anders sein sollte,&nbsp;
warum man also auf die ePA zurückgreifen sollte,&nbsp;&nbsp;

00:40:17.880 --> 00:40:23.680
anstelle schlicht Ihre Patienten zu fragen, das&nbsp;
heißt, ihren ganz normalen Behandlungsalltag&nbsp;&nbsp;

00:40:23.680 --> 00:40:31.120
weiter durchzuführen. Und in diesem Fragen gilt&nbsp;
auch weiterhin, wie bisher, Sie dürfen natürlich&nbsp;&nbsp;

00:40:31.120 --> 00:40:36.600
auf die Antworten Ihrer Patientinnen und Patienten&nbsp;
vertrauen. Sie dürfen darauf vertrauen, dass diese&nbsp;&nbsp;

00:40:36.600 --> 00:40:43.400
Informationen richtig sind und Sie müssen nicht&nbsp;
in der ePA nachprüfen, ob der Patient Ihnen etwa&nbsp;&nbsp;

00:40:43.400 --> 00:40:51.840
Kokolores erzählt hat. Letztendlich stellt sich&nbsp;
damit natürlich auch die Frage, wenn der Patient&nbsp;&nbsp;

00:40:51.840 --> 00:40:57.080
eine Information Ihnen gegeben hat, dass etwas in&nbsp;
der ePA steht, ob diese auch zugriffsfähig in der&nbsp;&nbsp;

00:40:57.080 --> 00:41:05.160
ePA abgebildet werden kann. Und letztendlich&nbsp;
gilt für Sie natürlich auch, dass das, was in&nbsp;&nbsp;

00:41:05.160 --> 00:41:11.760
der ePA steht, dem dürfen Sie auch vertrauen, das&nbsp;
dürfen Sie als richtig unterstellen. Abweichungen,&nbsp;&nbsp;

00:41:11.760 --> 00:41:18.760
das heißt im Ergebnis ist es aus rechtlicher&nbsp;
Sicht so, dass es eben keine Verpflichtung zur&nbsp;&nbsp;

00:41:18.760 --> 00:41:26.640
anlasslosen Einsichtnahme in die ePA gibt. Es gibt&nbsp;
eine Verpflichtung, in die ePA hineinzuschauen,&nbsp;&nbsp;

00:41:26.640 --> 00:41:31.400
in Konstellationen, wenn Sie aus dem&nbsp;
anamnästischen Gespräch oder aus anderen&nbsp;&nbsp;

00:41:31.400 --> 00:41:38.120
Umständen im Zusammenhang mit der Behandlung&nbsp;
einen medizinischen Anlass sehen, der Ihnen sagt,&nbsp;&nbsp;

00:41:38.120 --> 00:41:44.000
Mensch, da schaue ich doch im Ergebnis nochmal in&nbsp;
die ePA hinein. Etwas anderes kann eigentlich nur&nbsp;&nbsp;

00:41:44.000 --> 00:41:49.040
gelten, wenn es beispielsweise Einschränkungen&nbsp;
in der Kommunikationsfähigkeit der Patientinnen&nbsp;&nbsp;

00:41:49.040 --> 00:41:54.080
und Patienten gibt. Ansonsten kann ich Ihnen&nbsp;
an dieser Stelle sagen, maßgeblich bleibt,&nbsp;&nbsp;

00:41:54.080 --> 00:42:00.960
wie bisher, das anamnästische Gespräch. Der&nbsp;
Behandlungsprozess wird also eben genau nicht von&nbsp;&nbsp;

00:42:00.960 --> 00:42:09.000
den Füßen auf den Kopf gestellt, sondern er bleibt&nbsp;
dem Grunde nach, wie bisher, auch mit der ePA.

00:42:09.000 --> 00:42:11.160
Bernd Greve

00:42:11.160 --> 00:42:16.880
Mein Name ist Bernd Greve, ich bin Dezernent für&nbsp;
IT in der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und&nbsp;&nbsp;

00:42:16.880 --> 00:42:28.320
begleite die Telematikinfrastruktur und auch das&nbsp;
ePA-Projekt bereits seit einigen Jahren. Die ePA&nbsp;&nbsp;

00:42:28.320 --> 00:42:35.320
an sich hat keine direkte Benutzeroberfläche. Sie&nbsp;
können sich nicht einloggen, wie zum Beispiel beim&nbsp;&nbsp;

00:42:35.320 --> 00:42:43.720
Online-Banking über den Browser. Die ePA zeigt&nbsp;
sich gegenüber den Nutzern über die Primärsysteme,&nbsp;&nbsp;

00:42:43.720 --> 00:42:48.480
in den Praxen die Praxisverwaltungssysteme,&nbsp;
im Krankenhaus über die KIS-Systeme, bei den&nbsp;&nbsp;

00:42:48.480 --> 00:42:54.960
Apothekern über die Apothekenverwaltungssysteme,&nbsp;
für die Versicherten über die entsprechenden Apps&nbsp;&nbsp;

00:42:54.960 --> 00:43:01.320
auf den Handys, die die Versicherten von&nbsp;
der Krankenkasse bekommen. Damit ist klar,&nbsp;&nbsp;

00:43:01.320 --> 00:43:08.880
dass das Praxisverwaltungssystem einen&nbsp;
entscheidenden Beitrag hat zum Gelingen&nbsp;&nbsp;

00:43:08.880 --> 00:43:17.960
der ePA, zur praktikablen Nutzung der ePA in den&nbsp;
Arztpraxen und den Praxen der Psychotherapeuten.&nbsp;

00:43:17.960 --> 00:43:25.440
Die KBV hat dazu bestimmte Anforderungen erstellt,&nbsp;
die aufgeschrieben und auch diskutiert mit den&nbsp;&nbsp;

00:43:25.440 --> 00:43:36.120
Praxisverwaltungssystemherstellern dazu beitragen&nbsp;
sollen, in eine praktikable Umsetzung zu kommen.&nbsp;&nbsp;

00:43:36.120 --> 00:43:43.400
Technisch gesehen gelingt der Zugriff auf die&nbsp;
elektronische Patientenakte mit dem Stecken der&nbsp;&nbsp;

00:43:43.400 --> 00:43:48.640
eGK beim Versichertenstammdatenmanagement.&nbsp;
Sobald die Karte gesteckt wird,&nbsp;&nbsp;

00:43:48.640 --> 00:43:54.720
kann das Praxisverwaltungssystem erkennen,&nbsp;
ob der jeweilige Versicherte eine Akte hat,&nbsp;&nbsp;

00:43:54.720 --> 00:44:01.600
ob die Praxis Zugriff hat und wie lange die Praxis&nbsp;
Zugriff hat. Standardmäßig besteht der Zugriff in&nbsp;&nbsp;

00:44:01.600 --> 00:44:07.760
den Arztpraxen für 90 Tage. Standardmäßig&nbsp;
stellen auch die Krankenkassen Daten ein,&nbsp;&nbsp;

00:44:07.760 --> 00:44:12.800
zum Beispiel die Abrechnungsdaten der&nbsp;
Versicherten. Alle Medikationsdaten, die über&nbsp;&nbsp;

00:44:12.800 --> 00:44:18.760
den eRezept-Server laufen, können dann auch in&nbsp;
der Akte eingesehen werden. Die Medikationsdaten,&nbsp;&nbsp;

00:44:18.760 --> 00:44:23.400
die automatische Einstellung der Medikationsdaten&nbsp;
und auch die Standard-Einstellung zum Zugriff kann&nbsp;&nbsp;

00:44:23.400 --> 00:44:31.320
von den Versicherten verändert werden für die&nbsp;
jeweilige Arztpraxis und auch allgemein für alle&nbsp;&nbsp;

00:44:31.320 --> 00:44:39.680
Zugriffe. Wichtig für die Arztpraxen ist, dass aus&nbsp;
ihren lokalen Systemen keine Daten automatisch in&nbsp;&nbsp;

00:44:39.680 --> 00:44:47.320
die Akte hochgeladen werden. Das passiert nur&nbsp;
durch explizites Anstoßen des Hochladens oder,&nbsp;&nbsp;

00:44:47.320 --> 00:44:53.160
wenn gewünscht, wenn der Arzt es vorher&nbsp;
explizit eingestellt hat. Das kann sinnvoll&nbsp;&nbsp;

00:44:53.160 --> 00:44:57.480
sein für bestimmte Dokumentenarten, zum&nbsp;
Beispiel für Arztbriefe, die sowieso über&nbsp;&nbsp;

00:44:57.480 --> 00:45:02.280
KIM zum Beispiel versendet werden. Da kann es&nbsp;
Sinn machen, dass man einstellt, dass diese&nbsp;&nbsp;

00:45:02.280 --> 00:45:08.280
auch automatisch in die Akte hochgeladen werden&nbsp;
mit dem Versenden über KIM. Dann hat man sich&nbsp;&nbsp;

00:45:08.280 --> 00:45:16.200
wieder einige Klicks gespart. Das Einstellen&nbsp;
der Daten kann auch an MFAs delegiert werden.&nbsp;&nbsp;

00:45:16.200 --> 00:45:21.120
Auch das kann im jeweiligen Praxisablauf&nbsp;
sinnvoll sein. Wichtig beim Einstellen,&nbsp;&nbsp;

00:45:21.120 --> 00:45:27.560
beim Befüllen der ePA, die Dokumente&nbsp;
müssen immer mit Metadaten versehen werden.&nbsp;

00:45:27.560 --> 00:45:35.240
Die folgende Abbildung zeigt beispielhaft&nbsp;
eine Ansicht im Praxisverwaltungssystem.&nbsp;&nbsp;

00:45:35.240 --> 00:45:44.320
So können die Dokumente der ePA eingesehen&nbsp;
werden. In dieser Ansicht reagiert die ePA wie ein&nbsp;&nbsp;

00:45:44.320 --> 00:45:51.200
Dokumentenmanagementsystem. Die einzelnen Einträge&nbsp;
sind in Zeilen dargestellt und die Inhalte können&nbsp;&nbsp;

00:45:51.200 --> 00:45:57.760
sortiert werden nach Erstellungsdatum, nach&nbsp;
Autor, nach Titel, so wie die jeweilige&nbsp;&nbsp;

00:45:57.760 --> 00:46:03.840
Praxis das wünscht oder gerade im Gespräch&nbsp;
es auch notwendig sein kann. Der Arzt und der&nbsp;&nbsp;

00:46:03.840 --> 00:46:11.680
Psychotherapeut sollten natürlich sofort erkennen&nbsp;
in einer solchen Übersicht, ob bestimmte Dokumente&nbsp;&nbsp;

00:46:11.680 --> 00:46:17.280
bereits vorhanden sind im eigenen System, ob sie&nbsp;
schonmal runtergeladen worden sind oder ob sie&nbsp;&nbsp;

00:46:17.280 --> 00:46:23.440
neu sind. Genauso sollten die verschiedenen&nbsp;
Sortierungsmöglichkeiten einfach zugänglich&nbsp;&nbsp;

00:46:23.440 --> 00:46:31.720
sein. Hier in dem Beispiel wäre das über einen&nbsp;
Klick auf die Kopfzeile der Tabelle möglich.&nbsp;&nbsp;

00:46:36.640 --> 00:46:43.440
Über diese Kopfzeile kann man dann auch in der&nbsp;
Dokumentenansicht weiter filtern und suchen. Das&nbsp;&nbsp;

00:46:43.440 --> 00:46:50.000
ist wichtig. Man kann sich vorstellen, dass man&nbsp;
nur die Dokumente der letzten 30 Tage sehen will,&nbsp;&nbsp;

00:46:50.000 --> 00:46:56.240
um schneller an bestimmte Informationen&nbsp;
zu kommen. Man kann aber auch zum Beispiel&nbsp;&nbsp;

00:46:56.240 --> 00:47:03.280
über den Autor gehen, man kann bestimmte Kliniken&nbsp;
heraussuchen oder auch bestimmte Dokumentenarten,&nbsp;&nbsp;

00:47:03.280 --> 00:47:08.280
zum Beispiel alle Laborbefunde. Diese&nbsp;
einzelnen Sortiermöglichkeiten bzw.&nbsp;&nbsp;

00:47:08.280 --> 00:47:13.640
auch Such- und Filtermöglichkeiten kann man&nbsp;
auch kombinieren, zumindest sollte das in den&nbsp;&nbsp;

00:47:13.640 --> 00:47:19.800
Praxisverwaltungssystemen der Fall sein. So kann&nbsp;
man zum Beispiel sagen, ich will alle Dokumente&nbsp;&nbsp;

00:47:19.800 --> 00:47:29.000
der letzten 90 Tage aus dem Klinikum West sehen.&nbsp;
All das sind wichtige Möglichkeiten, die die&nbsp;&nbsp;

00:47:29.000 --> 00:47:38.480
Praktikabilität der Akte letztendlich ausmachen.
Diese Funktionalitäten werden natürlich realisiert&nbsp;&nbsp;

00:47:38.480 --> 00:47:45.360
über Metadaten. Von daher immer wieder der&nbsp;
Hinweis, die Metadaten einzugeben beim Hochladen,&nbsp;&nbsp;

00:47:45.360 --> 00:47:54.600
ist extrem wichtig für alle, die dann&nbsp;
in der Fortfolge mit der Akte arbeiten.&nbsp;

00:47:54.600 --> 00:47:59.600
Wenn man sich die Dokumente angeschaut&nbsp;
hat oder die Liste der Dokumente, dann&nbsp;&nbsp;

00:47:59.600 --> 00:48:04.240
entsteht natürlich oft der Wunsch und auch die&nbsp;
Notwendigkeit, bestimmte Daten herunterzuladen,&nbsp;&nbsp;

00:48:04.240 --> 00:48:12.200
herunterzuladen für die eigene Dokumentation&nbsp;
in das eigene lokale Praxisverwaltungssystem.&nbsp;&nbsp;

00:48:12.200 --> 00:48:16.960
Das ist selbstverständlich möglich mit&nbsp;
der Akte. Die meisten Systeme werden das&nbsp;&nbsp;

00:48:16.960 --> 00:48:21.720
über einen kurzen Rechtsklick auf der Maus&nbsp;
realisieren. Man bekommt ein Kontextmenü,&nbsp;&nbsp;

00:48:21.720 --> 00:48:27.520
darin kann man dann auswählen "Dokument&nbsp;
herunterladen". Oder auch, das sollte natürlich&nbsp;&nbsp;

00:48:27.520 --> 00:48:32.880
auch funktionieren, man kann mehrere Dokumente&nbsp;
selektieren und gleichzeitig herunterladen,&nbsp;&nbsp;

00:48:32.880 --> 00:48:38.560
egal ob man sie schon gelesen hat oder nicht.&nbsp;
Das entscheidet letztendlich immer der Arzt.&nbsp;&nbsp;

00:48:38.560 --> 00:48:43.960
Nichtsdestotrotz will man ab und an Dokumente für&nbsp;
die eigene Dokumentation auch vorliegen haben,&nbsp;&nbsp;

00:48:43.960 --> 00:48:48.160
selbst wenn sie im ganz aktuellen&nbsp;
Behandlungskontext noch nicht alle&nbsp;&nbsp;

00:48:48.160 --> 00:48:53.520
gesichtet werden. Das Herunterladen&nbsp;
soll im Sekundenbereich funktionieren,&nbsp;&nbsp;

00:48:53.520 --> 00:49:01.280
so wie man das auch in der Interaktion mit&nbsp;
anderen Downloads aus dem Internet gewohnt ist.&nbsp;

00:49:04.320 --> 00:49:09.400
Zu den Metadaten hatte ich schon ausgeführt.&nbsp;
Die Metadaten sind letztendlich ein Schlüssel&nbsp;&nbsp;

00:49:09.400 --> 00:49:17.160
zum effektiven Arbeiten mit den Dokumenten&nbsp;
in der Patientenakte. Über diese Metadaten,&nbsp;&nbsp;

00:49:17.160 --> 00:49:21.640
ich hatte es gesagt, kann sortiert&nbsp;
werden, kann selektiert werden oder&nbsp;&nbsp;

00:49:21.640 --> 00:49:28.960
auch gefiltert werden. Von daher ist das ein&nbsp;
Schlüssel im Arbeiten mit der Patientenakte.&nbsp;&nbsp;

00:49:29.560 --> 00:49:34.760
Daneben wird man auch später in einer Ausbaustufe&nbsp;
sicherlich noch zur Volltextsuche kommen. Das ist&nbsp;&nbsp;

00:49:34.760 --> 00:49:42.560
schon geplant, aber am Anfang sind es diese Daten,&nbsp;
die angegeben werden, die überhaupt die Übersicht&nbsp;&nbsp;

00:49:42.560 --> 00:49:49.240
und das Selektieren schnell ermöglichen. Es&nbsp;
gibt Pflichtdaten, die beim Einstellen angegeben&nbsp;&nbsp;

00:49:49.240 --> 00:49:54.680
werden müssen. Das ist zum Beispiel der Autor, der&nbsp;
Erstellungszeitpunkt, der Dokumententyp und auch&nbsp;&nbsp;

00:49:54.680 --> 00:49:59.800
der Dokumentenname. Die Praxisverwaltungssysteme&nbsp;
können an der Stelle weitgehend unterstützen.&nbsp;&nbsp;

00:49:59.800 --> 00:50:05.560
Viele Felder können einfach vorbelegt werden.&nbsp;
Wenn man aus der eigenen Praxis Daten hochlädt,&nbsp;&nbsp;

00:50:05.560 --> 00:50:10.280
kennt das System denjenigen, der gerade am&nbsp;
Praxisverwaltungssystem arbeitet. Und damit&nbsp;&nbsp;

00:50:10.280 --> 00:50:16.960
kann also der Autor schon voreingestellt werden.&nbsp;
Genauso ist es auch mit dem Erstellungsdatum&nbsp;&nbsp;

00:50:16.960 --> 00:50:21.800
und oft auch mit den Dokumentennamen.
Über das Hochladen von Dokumenten haben&nbsp;&nbsp;

00:50:21.800 --> 00:50:26.960
wir schon gesprochen. Beim Hochladen von&nbsp;
Dokumenten gibt es bestimmte Situationen,&nbsp;&nbsp;

00:50:26.960 --> 00:50:33.960
die noch mal gesondert betrachtet werden sollen.&nbsp;
Der Patient kann dem Hochladen von Dokumenten&nbsp;&nbsp;

00:50:33.960 --> 00:50:40.680
explizit widersprechen. Dieser Widerspruch sollte&nbsp;
im Praxisverwaltungssystem gekennzeichnet werden,&nbsp;&nbsp;

00:50:40.680 --> 00:50:45.520
sodass man in der folgenden Behandlung, in&nbsp;
fortfolgenden Behandlungen schnell erkennen kann,&nbsp;&nbsp;

00:50:45.520 --> 00:50:51.400
dass hier schon mal eine bewusste Entscheidung&nbsp;
getroffen wurde. Es gibt auch den umgekehrten&nbsp;&nbsp;

00:50:51.400 --> 00:50:58.160
Fall. Arztpraxen sind eigentlich nicht&nbsp;
verpflichtet, Dokumente, Daten mit&nbsp;&nbsp;

00:50:58.160 --> 00:51:04.920
sensiblen Inhalten hochzuladen. Das ist explizit&nbsp;
im Gesetz vorgesehen. Allerdings kann auch dieses&nbsp;&nbsp;

00:51:04.920 --> 00:51:10.520
Vorgehen vom Patienten überlagert werden durch&nbsp;
explizite Entscheidung. Wenn der Patient wünscht,&nbsp;&nbsp;

00:51:10.520 --> 00:51:15.000
dass ein Dokument auch mit sensiblen&nbsp;
Daten in die Akte hochgeladen werden muss,&nbsp;&nbsp;

00:51:15.000 --> 00:51:20.720
dann muss die Praxis das auch tun. Die Praxis&nbsp;
sollte aber in dem Fall auch das protokollieren,&nbsp;&nbsp;

00:51:20.720 --> 00:51:25.120
für sich vermerken. Und auch hier sollte das&nbsp;
Praxisverwaltungssystem selbstverständlich&nbsp;&nbsp;

00:51:25.120 --> 00:51:31.520
unterstützen durch entsprechende Kennzeichnung&nbsp;
des Dokumentes und das auch dann protokolliert&nbsp;&nbsp;

00:51:31.520 --> 00:51:38.560
zur eigenen Sicherheit der Arztpraxis.
Die Technik selber ist durchaus komplex.&nbsp;&nbsp;

00:51:38.560 --> 00:51:47.400
Sie sehen hier eine schematische Darstellung des&nbsp;
Servers der elektronischen Patientenakte, so wie&nbsp;&nbsp;

00:51:47.400 --> 00:51:57.880
es bei einer Kasse dann tatsächlich technisch&nbsp;
auch realisiert ist. Der Zugriff auf dieses&nbsp;&nbsp;

00:51:57.880 --> 00:52:02.480
System wird über das Praxisverwaltungssystem&nbsp;
ermöglicht. Das Praxisverwaltungssystem&nbsp;&nbsp;

00:52:02.480 --> 00:52:11.320
letztendlich bedient sich wieder des Konnektors&nbsp;
auf der Netzwerkebene, um darauf zuzugreifen.&nbsp;

00:52:11.320 --> 00:52:16.520
Die technischen Voraussetzungen, die in der&nbsp;
Arztpraxis dafür notwendig sind, sind im größten&nbsp;&nbsp;

00:52:16.520 --> 00:52:21.240
Teil der Arztpraxen vorhanden. Die Praxen sind&nbsp;
mit Konnektoren an die Telematikinfrastruktur&nbsp;&nbsp;

00:52:21.240 --> 00:52:27.280
angebunden, aber diese Konnektoren sollten auch&nbsp;
auf dem aktuellen Stand sein. Wie bei einem&nbsp;&nbsp;

00:52:27.280 --> 00:52:32.520
Smartphone auch, müssen die Updates eingespielt&nbsp;
werden. In der Telematikinfrastruktur spricht&nbsp;&nbsp;

00:52:32.520 --> 00:52:41.200
man dann von der aktuellen Produkttypversion,&nbsp;
PTV. (Diese ist im Konnektor-Display oder der&nbsp;&nbsp;

00:52:41.200 --> 00:52:47.520
Admin-Oberfläche des Konnektors zu erkennen. )&nbsp;
Und natürlich benötigen die Praxen das ePA-Modul&nbsp;&nbsp;

00:52:47.520 --> 00:52:54.120
für ihr Praxisverwaltungssystem. Ist das Modul&nbsp;
vorhanden und aktiviert, dann kann die Praxis&nbsp;&nbsp;

00:52:54.120 --> 00:53:01.120
mit den ePAs ihrer Patienten arbeiten. Dann stellt&nbsp;
man Dokumente im PDF/A-Format ein und daneben auch&nbsp;&nbsp;

00:53:01.120 --> 00:53:07.840
schon eine Information als strukturiertes Datum,&nbsp;
die Medikation, die eben schon erwähnt worden ist.&nbsp;

00:53:07.840 --> 00:53:12.720
Diese Medikation, alles das, was&nbsp;
vom eRezept-Server kommt, sowohl die&nbsp;&nbsp;

00:53:12.720 --> 00:53:18.960
Verordnung als auch die Dispensierdaten, landen&nbsp;
zusammengefasst in einer Liste, der sogenannten&nbsp;&nbsp;

00:53:18.960 --> 00:53:24.600
elektronischen Medikationsliste, die dann auch&nbsp;
schon von Anfang an für jeden einzelnen Patienten,&nbsp;&nbsp;

00:53:24.600 --> 00:53:29.360
der dem nicht widersprochen hat, vorhanden&nbsp;
sein sollte. Weitere Schritte, die dann folgen,&nbsp;&nbsp;

00:53:29.360 --> 00:53:35.880
sind die nächsten Releases der ePA. Hier das&nbsp;
nächste absehbare Release das ePA-Release 3.1.&nbsp;&nbsp;

00:53:36.440 --> 00:53:43.297
Damit wird der Medikationsplan mit&nbsp;
AMTS-relevanten Zusatzinformationen kommen.

00:53:43.297 --> 00:53:46.240
Dr. Christoph Weinrich:
Natürlich gibt es auch im Zusammenhang mit der ePA&nbsp;&nbsp;

00:53:46.240 --> 00:53:52.080
einzelne rechtliche Probleme. Wir kommen gleich&nbsp;
zum größten dieser Probleme. Da geht es darum,&nbsp;&nbsp;

00:53:52.080 --> 00:54:00.280
wie sieht es eigentlich aus bei Minderjährigen&nbsp;
im Zusammenhang mit der ePA. Der Gesetzgeber hat&nbsp;&nbsp;

00:54:00.280 --> 00:54:07.120
grundsätzlich geregelt, verfügungsberechtigt über&nbsp;
die ePA ist nicht das Mitglied der gesetzlichen&nbsp;&nbsp;

00:54:07.120 --> 00:54:11.960
Krankenversicherung, sondern ist der Versicherte.&nbsp;
Das ist ein gesetzlicher Ausdruck. Das heißt,&nbsp;&nbsp;

00:54:11.960 --> 00:54:16.280
ich drücke es Ihnen so aus, jeder, der eine&nbsp;
elektronische Gesundheitskarte hat, das kann&nbsp;&nbsp;

00:54:16.280 --> 00:54:20.840
man sagen, ist der Versicherte. Das heißt, diese&nbsp;
Person ist grundsätzlich verfügungsberechtigt.&nbsp;

00:54:20.840 --> 00:54:27.960
Wie sieht das bei Minderjährigen aus? Sie wissen&nbsp;
alle, normalerweise kann man unter 18 Jahren,&nbsp;&nbsp;

00:54:27.960 --> 00:54:31.920
das ist die Volljährigkeitsgrenze nach&nbsp;
dem deutschen Recht, eben nicht jedwedes&nbsp;&nbsp;

00:54:31.920 --> 00:54:40.120
Rechtsgeschäft tätigen. Der Gesetzgeber hat im&nbsp;
Zusammenhang mit der ePA das 15. Lebensjahr,&nbsp;&nbsp;

00:54:40.120 --> 00:54:47.600
letztendlich die Vollendung des 15. Lebensjahres&nbsp;
als Verfügungsberechtigungsdatum angenommen. Das&nbsp;&nbsp;

00:54:47.600 --> 00:54:55.280
ist insofern aus zwei Gründen eine Besonderheit.&nbsp;
Zunächst mal das vollendete 15. Lebensjahr,&nbsp;&nbsp;

00:54:55.280 --> 00:55:00.400
davon sprechen wir als Juristen, nach dem&nbsp;
15. Geburtstag, einfach um diesen Punkt,&nbsp;&nbsp;

00:55:00.400 --> 00:55:07.160
diese Frage schon mal abzuräumen. Zweiter Punkt&nbsp;
ist, bisher kennen wir das 15. Lebensjahr im&nbsp;&nbsp;

00:55:07.160 --> 00:55:14.480
deutschen Recht noch so gut wie überhaupt nicht&nbsp;
als Grenze für etwas. Bisher haben wir gesagt,&nbsp;&nbsp;

00:55:14.480 --> 00:55:21.120
Einwilligungsfähigkeit tritt in etwa, natürliche&nbsp;
Einsichtsfähigkeit nach Vollendung des 14.&nbsp;&nbsp;

00:55:21.120 --> 00:55:26.000
Lebensjahres ein. Die Datenschutzgrundverordnung&nbsp;
der Europäischen Union kennt für diese Spiele-Apps&nbsp;&nbsp;

00:55:26.000 --> 00:55:31.880
das 16. Lebensjahr als Einwilligungsdatum. Und&nbsp;
das 15. Lebensjahr das kennen wir in Deutschland&nbsp;&nbsp;

00:55:31.880 --> 00:55:36.680
bisher eigentlich nur vom Mofa-Führerschein.&nbsp;
Nichtsdestotrotz gilt es, das heißt,&nbsp;&nbsp;

00:55:36.680 --> 00:55:44.000
der Versicherte ist nach dem 15. Lebensjahr,&nbsp;
nach dem 15. Geburtstag verfügungsberechtigt&nbsp;&nbsp;

00:55:44.000 --> 00:55:49.760
über seine ePA. Dabei gibt es aber auch&nbsp;
ungeklärte Konfliktlagen, denn gleichwohl&nbsp;&nbsp;

00:55:49.760 --> 00:55:55.640
er verfügungsberechtigt ist, stellen sich Fragen,&nbsp;
was passiert im Zusammenhang mit schwerwiegenden&nbsp;&nbsp;

00:55:55.640 --> 00:56:01.160
Erkrankungen, wo auch das bisherige Recht trotz&nbsp;
der Einwilligungsfähigkeit Mitwirkungsrechte&nbsp;&nbsp;

00:56:01.160 --> 00:56:06.000
und Möglichkeiten der Erziehungsberechtigten&nbsp;
vorgesehen hat, jedenfalls die Rechtsprechung.&nbsp;

00:56:06.000 --> 00:56:11.080
Was passiert auch bei verschiedenen&nbsp;
Sorgeberechtigten oder GKV-Mitgliedschaften,&nbsp;&nbsp;

00:56:11.080 --> 00:56:14.920
wie bilde ich das technisch ab? Diese&nbsp;
Fragen, das muss ich Ihnen leider sagen,&nbsp;&nbsp;

00:56:14.920 --> 00:56:23.680
sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht&nbsp;
gelöst. Kommen wir nochmal vertieft auf die&nbsp;&nbsp;

00:56:23.680 --> 00:56:28.520
Minderjährigen zurück. Das heißt, ich hatte Ihnen&nbsp;
gesagt, die ePA ist versichertengeführt, die kann&nbsp;&nbsp;

00:56:28.520 --> 00:56:34.720
ab dem 15. Lebensjahr geführt werden. Es gibt aber&nbsp;
noch eine ganze Reihe von mehr Fragen in diesem&nbsp;&nbsp;

00:56:34.720 --> 00:56:42.800
Zusammenhang. Was gilt, wenn zu diesem Zeitpunkt,&nbsp;
das heißt bis zum 15. Lebensjahr, Mitglied oder&nbsp;&nbsp;

00:56:42.800 --> 00:56:48.920
Familienversicherte, das heißt Vater oder Mutter,&nbsp;
nicht sorgeberechtigt sind? Auch das kennen wir ja&nbsp;&nbsp;

00:56:48.920 --> 00:56:54.560
im deutschen Recht. Was passiert, wenn das andere&nbsp;
Elternteil in der PKV versichert ist, gar keinen&nbsp;&nbsp;

00:56:54.560 --> 00:56:59.440
Zugriff auf die elektronische Patientenakte hat,&nbsp;
weil seine private Krankenversicherung das nicht&nbsp;&nbsp;

00:56:59.440 --> 00:57:05.680
ermöglicht? Was passiert, wenn gemeinschaftlich&nbsp;
Sorgeberechtigte, das ist im deutschen Recht der&nbsp;&nbsp;

00:57:05.680 --> 00:57:13.080
Regelfall, was passiert, wenn die getrennt sind?&nbsp;
Und was passiert, wenn der Minderjährige für die&nbsp;&nbsp;

00:57:13.080 --> 00:57:18.920
konkrete Behandlung noch nicht einwilligungsfähig&nbsp;
ist? Wie gehe ich dann mit der ePA und den&nbsp;&nbsp;

00:57:18.920 --> 00:57:26.640
entsprechenden Informationen um? Haftungsrechtlich&nbsp;
maßgeblich für Sie ist dabei die Schwere des&nbsp;&nbsp;

00:57:26.640 --> 00:57:34.440
Eingriffs. Grundsätzlich bei Routineeingriffen ist&nbsp;
es so, wir reden immer von den unter 15-Jährigen&nbsp;&nbsp;

00:57:34.440 --> 00:57:40.720
jetzt, da dürfen Sie als Ärztin und Arzt, als&nbsp;
Psychotherapeutin und Psychotherapeut von der&nbsp;&nbsp;

00:57:40.720 --> 00:57:48.040
Alleinvertretung des Sorgeberechtigten ausgehen,&nbsp;
der zu Ihnen in die Praxis kommt. Bei mittleren&nbsp;&nbsp;

00:57:48.040 --> 00:57:54.520
Eingriffen müssen Sie das erfragen, das galt auch&nbsp;
bisher schon, das heißt da müssen Sie fragen, ist&nbsp;&nbsp;

00:57:54.520 --> 00:58:02.040
denn das andere Elternteil einverstanden damit,&nbsp;
was hier gerade passiert? Und bei weitreichenden&nbsp;&nbsp;

00:58:02.040 --> 00:58:07.680
Eingriffen, da müssen Sie sich sogar vergewissern,&nbsp;
das heißt da müssten Sie gegebenenfalls sogar&nbsp;&nbsp;

00:58:07.680 --> 00:58:13.960
anrufen das andere Elternteil oder darauf&nbsp;
bestehen, dass die eben mit in die Praxis kommen.&nbsp;

00:58:13.960 --> 00:58:20.440
All diese Probleme bildet die Konstruktion der&nbsp;
ePA natürlich nicht ab. Das heißt, was machen&nbsp;&nbsp;

00:58:20.440 --> 00:58:27.520
Sie in der Praxis damit? In der Praxis werden Sie&nbsp;
letztendlich Ihren Befüllungspflichten nachfolgen&nbsp;&nbsp;

00:58:27.520 --> 00:58:32.600
und wenn es darum geht Einwilligungsprozesse&nbsp;
abzubilden, das heißt wir reden nur bei den&nbsp;&nbsp;

00:58:32.600 --> 00:58:38.520
unter 15-Jährigen, dann gehen Sie nach dieser&nbsp;
Reihenfolge vor, das heißt im Grunde nach handeln&nbsp;&nbsp;

00:58:38.520 --> 00:58:47.080
Sie auch hier genau wie bisher. Es gibt natürlich&nbsp;
hier Probleme, die der Gesetzgeber nicht gelöst&nbsp;&nbsp;

00:58:47.080 --> 00:58:52.160
hat, die er vielleicht auch gar nicht lösen&nbsp;
kann, weil wir hier eine Differenzierung haben,&nbsp;&nbsp;

00:58:52.160 --> 00:58:58.040
die sich schwierig in elektronischen Dokumenten&nbsp;
abbilden kann. Für mich aber das Entscheidende und&nbsp;&nbsp;

00:58:58.040 --> 00:59:06.960
da möchte ich Ihnen Vertrauen geben, das wird sich&nbsp;
nicht zu Ihren Lasten auswirken. Problematisch ist&nbsp;&nbsp;

00:59:06.960 --> 00:59:12.480
insbesondere auch bei Psychotherapeutinnen&nbsp;
und Psychotherapeuten Einsichtnahme durch&nbsp;&nbsp;

00:59:12.480 --> 00:59:18.240
Sorgeberechtigte. Das heißt, stellen Sie sich&nbsp;
den Fall vor, Sie haben eine Patientin, einen&nbsp;&nbsp;

00:59:18.240 --> 00:59:26.160
Patient und einer der Sorgeberechtigten ist eben&nbsp;
Gegenstand Ihrer Behandlung oder Ihrer Therapie.&nbsp;&nbsp;

00:59:27.320 --> 00:59:31.440
Bei Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen,&nbsp;
das heißt wenn der einwilligungsfähig ist,&nbsp;&nbsp;

00:59:31.440 --> 00:59:35.520
da kann man sich vergleichsweise sicher sein,&nbsp;
gibt es hier wohl eine Entscheidungsbefugnis&nbsp;&nbsp;

00:59:35.520 --> 00:59:39.960
des Minderjährigen, der, das müssten Sie&nbsp;
dokumentieren, Ihnen gegenüber sagen kann,&nbsp;&nbsp;

00:59:39.960 --> 00:59:47.280
nein, dieses Elternteil darf nicht in meiner&nbsp;
elektronischen Patientenakte Einsicht nehmen.&nbsp;&nbsp;

00:59:47.280 --> 00:59:54.120
Wenn diese Einsichtsfähigkeit nicht gegeben ist,&nbsp;
ist eine Differenzierung der Einsichtsrechte&nbsp;&nbsp;

00:59:54.120 --> 01:00:00.880
kaum möglich und kaum technisch abbildbar.
Was machen Sie in diesem Fall? Die KBV hat&nbsp;&nbsp;

01:00:00.880 --> 01:00:06.680
gesetzliche Ausnahmeregelungen durchsetzen können,
die nicht nur für Kinder und Jugendliche gelten.&nbsp;&nbsp;

01:00:06.680 --> 01:00:13.240
Demnach sind Ärzte nicht mehr verpflichtet, Daten
in die ePA einzustellen, sofern dem erhebliche&nbsp;&nbsp;

01:00:13.240 --> 01:00:16.720
therapeutische Gründe entgegenstehen. Das&nbsp;
Gleiche gilt selbstverständlich auch für&nbsp;&nbsp;

01:00:16.720 --> 01:00:21.600
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.&nbsp;
Die KBV hatte sich für diese Regelung auch&nbsp;&nbsp;

01:00:21.600 --> 01:00:26.320
auf Ihren Wunsch hin stark gemacht, weil&nbsp;
die Sorge vor möglichen Nachteilen für die&nbsp;&nbsp;

01:00:26.320 --> 01:00:30.240
Patientinnen und Patienten insbesondere&nbsp;
bei Kindern und Jugendlichen und und bei&nbsp;&nbsp;

01:00:30.240 --> 01:00:35.040
psychotherapeutischen Fragestellungen in&nbsp;
Ihren Praxen besonders groß war. Wichtig:&nbsp;&nbsp;

01:00:35.960 --> 01:00:41.960
Wenn Sie von diesem Recht Gebrauch machen, halten&nbsp;
Sie dies in ihrer Primärdokumentation fest.&nbsp;

01:00:41.960 --> 01:00:47.640
Kommen wir zu dem letzten Punkt und ich&nbsp;
weiß aus meiner langen Arbeit mit Ihnen, mit&nbsp;&nbsp;

01:00:47.640 --> 01:00:52.280
Ärztinnen und Ärzten und Psychotherapeutinnen und&nbsp;
Psychotherapeuten, dass an dieser Stelle der Schuh&nbsp;&nbsp;

01:00:52.280 --> 01:00:58.720
besonders drückt. Das ist das Arzthaftungsrecht.&nbsp;
Aber genau an dieser Stelle ist es mir wichtig,&nbsp;&nbsp;

01:00:58.720 --> 01:01:04.280
Ihnen gleich auch schon mitzuteilen, dass das&nbsp;
Haftungsrecht eben durch die elektronische&nbsp;&nbsp;

01:01:04.280 --> 01:01:11.120
Patientenakte nicht besonders verschärft&nbsp;
wird. Und ich gehe sogar so weit zu sagen,&nbsp;&nbsp;

01:01:11.120 --> 01:01:17.800
die Risiken für Sie in der Praxis verändern&nbsp;
sich durch die elektronische Patientenakte&nbsp;&nbsp;

01:01:17.800 --> 01:01:27.080
nicht grundlegend. Ich will Ihnen erläutern warum.&nbsp;
Grundlage des Arzthaftungsrechtes ist immer das&nbsp;&nbsp;

01:01:27.080 --> 01:01:33.280
Vorliegen eines Fehlers. Das heißt, Sie brauchen&nbsp;
einen Befundungs-, einen Behandlungsfehler oder&nbsp;&nbsp;

01:01:33.280 --> 01:01:39.160
eines Dokumentationsfehlers. Wobei eben&nbsp;
dieser Dokumentationsfehler sich auf die&nbsp;&nbsp;

01:01:39.160 --> 01:01:45.080
Primärdokumentation erstreckt. Hier geht es nicht&nbsp;
darum, auch vom Zweck her der elektronischen&nbsp;&nbsp;

01:01:45.080 --> 01:01:49.720
Patientenakte, jedweden Dokumentationsfehler,&nbsp;
das heißt, ich vergesse irgendwas in die&nbsp;&nbsp;

01:01:49.720 --> 01:01:57.680
elektronische Patientenakte einzupflegen, gleich&nbsp;
als haftungsauslösend zu qualifizieren. Nur, wenn&nbsp;&nbsp;

01:01:57.680 --> 01:02:02.920
Sie entsprechende Fehler begangen haben, kommt es&nbsp;
auch zur sogenannten Beweislastumkehr. Das heißt,&nbsp;&nbsp;

01:02:02.920 --> 01:02:09.440
im Normalfall gilt ja immer der Grundsatz, das&nbsp;
kennen Sie aus dem allgemeinen Haftungsrecht,&nbsp;&nbsp;

01:02:09.440 --> 01:02:14.720
wenn meine Scheibe kaputt ist und da liegt&nbsp;
ein Ball daneben und ich sehe Kinder spielen,&nbsp;&nbsp;

01:02:14.720 --> 01:02:21.040
dann muss ich nachweisen, dass diese Kinder mit&nbsp;
eben diesem Ball gespielt haben und diesen Ball&nbsp;&nbsp;

01:02:21.040 --> 01:02:26.880
in meine Scheibe geworfen haben. Nichts anderes&nbsp;
gilt im Normalfall im Arzthaftungsrecht auch. Das&nbsp;&nbsp;

01:02:26.880 --> 01:02:31.440
heißt, grundsätzlich ist der Versicherte, wenn er&nbsp;
sagt, da ist was falsch gelaufen, muss er erstens&nbsp;&nbsp;

01:02:31.440 --> 01:02:37.520
sagen, ist ein Fehler passiert und zweitens&nbsp;
durch diesen Fehler ist mir auch ein Schaden&nbsp;&nbsp;

01:02:37.520 --> 01:02:42.840
entstanden. Das heißt, es muss ein sogenanntes&nbsp;
Kausalitätsverhältnis hergestellt werden. Das&nbsp;&nbsp;

01:02:42.840 --> 01:02:48.880
wird in aller Regel schwierig sein und ist nur&nbsp;
dann anders, so sagt es die Rechtsprechung,&nbsp;&nbsp;

01:02:48.880 --> 01:02:53.880
wenn ich eben einen dieser Fehler begangen habe,&nbsp;
wenn ich also einen Befundungs-, Behandlungsfehler&nbsp;&nbsp;

01:02:53.880 --> 01:02:59.040
oder einen Dokumentationsfehler begangen habe,&nbsp;
dann tritt eine sogenannte Beweislastumkehr ein.&nbsp;&nbsp;

01:02:59.040 --> 01:03:05.520
Das heißt, in diesen Fällen müsste dann der&nbsp;
Arzt oder die Ärztin, der Psychotherapeut,&nbsp;&nbsp;

01:03:05.520 --> 01:03:11.200
die Psychotherapeutin nachweisen, dass der&nbsp;
Behandlungsfehler nicht zu dem Schaden geführt&nbsp;&nbsp;

01:03:11.200 --> 01:03:15.840
hat, was natürlich ungefähr genauso schwierig&nbsp;
ist. Aber Sie sehen, wenn Sie einen solchen&nbsp;&nbsp;

01:03:15.840 --> 01:03:22.160
Fehler nicht begehen, haben Sie grundsätzlich&nbsp;
auch kein Problem mit dem Arzthaftungsrecht.&nbsp;&nbsp;

01:03:23.160 --> 01:03:30.000
Im Zusammenhang mit der ePA werden diese Fehler&nbsp;
von äußerst begrenzter Bedeutung sein. Man könnte&nbsp;&nbsp;

01:03:30.000 --> 01:03:34.520
etwa daran denken, dass beispielsweise,&nbsp;
wenn Sie ein Arzneimittel nicht in die&nbsp;&nbsp;

01:03:34.520 --> 01:03:40.680
elektronische Patientenakte einpflegen, dass&nbsp;
in einem solchen Fall es dazu kommen kann,&nbsp;&nbsp;

01:03:40.680 --> 01:03:46.520
dass beispielsweise die Medikation durch einen&nbsp;
zweiten Arzt von der Fehlannahme ausgeht,&nbsp;&nbsp;

01:03:46.520 --> 01:03:50.000
diese Arzneimittel seien vollständig.&nbsp;
Wobei man auch hier sagen muss,&nbsp;&nbsp;

01:03:50.000 --> 01:03:54.280
auch für diesen zweiten Arzt wird wieder das&nbsp;
anamnestische Gespräch die Grundlage sein,&nbsp;&nbsp;

01:03:54.280 --> 01:03:59.640
auch dort wird er vertrauen können. Aber das&nbsp;
ist beispielsweise eine denkbare Konstellation.&nbsp;&nbsp;

01:03:59.640 --> 01:04:05.880
Andere Konstellationen zu haftungsrelevanten&nbsp;
Fehlern im Zusammenhang mit der ePA sind&nbsp;&nbsp;

01:04:05.880 --> 01:04:11.280
äußerst schwer vorstellbar. Und ich&nbsp;
kann Ihnen an der Stelle nur das sagen,&nbsp;&nbsp;

01:04:11.280 --> 01:04:17.840
was wir Ihnen als Juristinnen und Juristen immer&nbsp;
raten. Bleiben Sie ruhig im Zusammenhang mit dem&nbsp;&nbsp;

01:04:17.840 --> 01:04:23.480
Umgang mit der elektronischen Patientenakte. Denn&nbsp;
wenn ich sage, ich kann mir schwierig vorstellen,&nbsp;&nbsp;

01:04:23.480 --> 01:04:27.640
wie Sie für Fehler im Zusammenhang mit&nbsp;
der elektronischen Patientenakte haften,&nbsp;&nbsp;

01:04:27.640 --> 01:04:32.920
wird eine ganze Menge passieren müssen. Ich würde&nbsp;
sogar sagen, Sie müssen sich anstrengen, dass es&nbsp;&nbsp;

01:04:32.920 --> 01:04:38.000
zu einem Haftungsfall kommt. Das heißt, bleiben&nbsp;
Sie im Zusammenhang mit der ePA bitte gelassen.&nbsp;

01:04:38.000 --> 01:04:43.000
Etwas anderes gilt im Zusammenhang mit den&nbsp;
vertragsärztlichen Pflichten. Was ich Ihnen&nbsp;&nbsp;

01:04:43.000 --> 01:04:48.080
zu Ihren Pflichten im Zusammenhang mit der&nbsp;
elektronischen Patientenakte gesagt habe,&nbsp;&nbsp;

01:04:48.080 --> 01:04:53.480
ist natürlich im Gesetz geregelt. Das hat sich&nbsp;
weder die KBV noch die Ärzteschaft ausgedacht.&nbsp;&nbsp;

01:04:53.480 --> 01:04:59.800
Das ist der Gesetzgeber gewesen. Und was der&nbsp;
Gesetzgeber festlegt, ist letztendlich auch&nbsp;&nbsp;

01:04:59.800 --> 01:05:04.920
kein Wunsch, keine bloße Bitte, sondern&nbsp;
das ist tatsächlich eine echte Pflicht.&nbsp;

01:05:04.920 --> 01:05:09.000
Was kann passieren, wenn ich eine&nbsp;
vertragsärztliche Pflicht nicht einhalte?&nbsp;&nbsp;

01:05:09.000 --> 01:05:13.800
Zum einen kennen wir im Zusammenhang&nbsp;
mit dem Nichtangebot der elektronischen&nbsp;&nbsp;

01:05:13.800 --> 01:05:19.800
Patientenakte die Sanktionen, das&nbsp;
heißt den einprozentigen Honorarabzug,&nbsp;&nbsp;

01:05:19.800 --> 01:05:25.920
der Sie gegebenenfalls treffen könnte. Zum&nbsp;
anderen ist es aber so, dass natürlich,&nbsp;&nbsp;

01:05:25.920 --> 01:05:31.400
wenn Sie den vertragsärztlichen Pflichten nicht&nbsp;
nachkommen, auch eine Disziplinarbefugnis der&nbsp;&nbsp;

01:05:31.400 --> 01:05:36.120
Kassenärztlichen Vereinigung besteht.&nbsp;
Und normalerweise wird das nie offenbar,&nbsp;&nbsp;

01:05:36.120 --> 01:05:40.960
aber Sie kennen die Fälle alle aus der Praxis.&nbsp;
Sie alle kennen Ihre Patienten, die vielleicht&nbsp;&nbsp;

01:05:40.960 --> 01:05:46.960
etwas anstrengender sind im Umgang und die dann&nbsp;
gegebenenfalls einen Hinweis an die KV geben&nbsp;&nbsp;

01:05:46.960 --> 01:05:54.840
können. Aber dieser Fall wird eine untergeordnete&nbsp;
Rolle spielen. Im Übrigen gilt natürlich, dass Sie&nbsp;&nbsp;

01:05:54.840 --> 01:06:00.800
im Zusammenhang mit der TI-Finanzierung auch die&nbsp;
aktuelle Softwareversion der ePA vorhalten müssen&nbsp;&nbsp;

01:06:00.800 --> 01:06:09.578
und es andernfalls zu Kürzungen im Zusammenhang&nbsp;
mit der sogenannten TI-Pauschale kommt.

01:06:09.578 --> 01:06:13.160
Dr. Philipp Stachwitz:
Ja, vielen Dank Christoph Weinrich zu diesen&nbsp;&nbsp;

01:06:13.160 --> 01:06:18.400
rechtlichen Ausführungen. Ich möchte jetzt noch&nbsp;
ein paar Worte zum Schluss sagen, noch zu einem&nbsp;&nbsp;

01:06:18.400 --> 01:06:27.520
Thema, was uns sicherlich immer wieder am Anfang&nbsp;
in den Praxen beschäftigen wird und hier einfach&nbsp;&nbsp;

01:06:27.520 --> 01:06:32.280
nochmal sagen, was überhaupt die Situationen&nbsp;
sind. Wie ich schon eingangs gesagt hatte,&nbsp;&nbsp;

01:06:32.280 --> 01:06:38.400
es handelt sich um eine Opt-out-ePA, das heißt um&nbsp;
eine Widerspruchslösung. Das heißt, Patientinnen&nbsp;&nbsp;

01:06:38.400 --> 01:06:44.040
und Patienten können gegen die elektronische&nbsp;
Patientenakte Widerspruch einlegen und haben&nbsp;&nbsp;

01:06:44.040 --> 01:06:49.720
verschiedene Widerspruchsmöglichkeiten. Hier&nbsp;
auf der Folie sehen Sie einfach mal aufgelistet,&nbsp;&nbsp;

01:06:49.720 --> 01:06:54.520
was Patientinnen und Patienten tun können.&nbsp;
Ich sage dann gleich auch etwas dazu, wo sie&nbsp;&nbsp;

01:06:54.520 --> 01:07:02.120
das tun können. Aber keine Angst, in der Regel&nbsp;
ist die Arztpraxis nicht der Ort, wo Patienten&nbsp;&nbsp;

01:07:02.120 --> 01:07:09.520
Widerspruchsrechte ausführlich ausüben. Die&nbsp;
Patienten können der elektronischen Patientenakte&nbsp;&nbsp;

01:07:09.520 --> 01:07:14.720
als Ganzes widersprechen, das müssen sie gegenüber&nbsp;
ihrer Krankenkasse tun, denn auch die Krankenkasse&nbsp;&nbsp;

01:07:14.720 --> 01:07:19.200
stellt die elektronische Patientenakte bereit.&nbsp;
Ergebnis eines solchen Widerspruchs wäre,&nbsp;&nbsp;

01:07:19.200 --> 01:07:24.760
der Patient hat gar keine ePA und Sie würden das&nbsp;
nach dessen Anmeldung, Durchführung des VSDM,&nbsp;&nbsp;

01:07:24.760 --> 01:07:32.560
wir erinnern uns, würden sehen, dass Sie nicht&nbsp;
sehen, dass der Patient eben keine ePA hat.&nbsp;

01:07:33.640 --> 01:07:39.760
Die zweite Möglichkeit ist, dass Patientinnen&nbsp;
und Patienten mithilfe ihrer elektronischen&nbsp;&nbsp;

01:07:39.760 --> 01:07:46.640
Patientenakten-App der ePA-App, eine Praxis&nbsp;
oder mehrere Praxen auch vom Zugriff auf&nbsp;&nbsp;

01:07:46.640 --> 01:07:52.040
die ePA ausschließen. Das heißt also, der&nbsp;
Praxis den Zugriff entziehen, das können Sie&nbsp;&nbsp;

01:07:52.040 --> 01:07:57.840
entweder temporär machen oder im Prinzip auch&nbsp;
dauerhaft. Dann hat der Patient zwar eine ePA,&nbsp;&nbsp;

01:07:57.840 --> 01:08:05.320
aber die Praxis hat keinen Zugriff auf die ePA,&nbsp;
die eben vom Zugriff ausgeschlossen ist. Und&nbsp;&nbsp;

01:08:05.320 --> 01:08:09.600
die dritte Sache, und das betrifft uns dann schon&nbsp;
als Ärztinnen und Ärzte und Psychotherapeutinnen&nbsp;&nbsp;

01:08:09.600 --> 01:08:14.880
und Psychotherapeuten in den Praxen, Patienten&nbsp;
können dem Einstellen von einzelnen Dokumenten&nbsp;&nbsp;

01:08:14.880 --> 01:08:19.480
in die ePA im Behandlungskontext widersprechen.&nbsp;
Das heißt, Patienten können sagen, vielleicht&nbsp;&nbsp;

01:08:19.480 --> 01:08:25.520
auch nach Beratung mit ihrer Ärztin, ihrem Arzt,&nbsp;
insbesondere bei sensiblen Dokumenten mag das&nbsp;&nbsp;

01:08:25.520 --> 01:08:30.720
möglicherweise der Fall sein, können sagen, ich&nbsp;
möchte nicht, dass dieses Dokument in die ePA&nbsp;&nbsp;

01:08:30.720 --> 01:08:34.880
eingestellt wird, dann wird das Dokument&nbsp;
nicht in die elektronische Patientenakte&nbsp;&nbsp;

01:08:34.880 --> 01:08:41.280
eingestellt. Es ist dann also überhaupt nicht&nbsp;
in der ePA verfügbar. Ganz wichtig nochmal, es&nbsp;&nbsp;

01:08:41.280 --> 01:08:46.720
wird sicherlich auch Patientinnen und Patienten,&nbsp;
vielleicht sogar eine ganze Menge Patientinnen und&nbsp;&nbsp;

01:08:46.720 --> 01:08:53.760
Patienten geben, die keine ePA-App haben. Diese&nbsp;
Patientinnen und Patienten können für den Fall,&nbsp;&nbsp;

01:08:53.760 --> 01:08:59.920
dass sie dennoch Widerspruchsrechte wahrnehmen&nbsp;
möchten, diese eben nicht nur über die ePA-App,&nbsp;&nbsp;

01:08:59.920 --> 01:09:06.600
sondern auch über ihre Krankenkasse bzw. die&nbsp;
Ombudsstellen der Krankenkassen ausüben. Das sind&nbsp;&nbsp;

01:09:06.600 --> 01:09:11.600
nicht Dinge, die die Patientinnen und Patienten&nbsp;
in ihren Arztpraxen überhaupt tun können, insofern&nbsp;&nbsp;

01:09:11.600 --> 01:09:16.560
können und dürfen sie selbstverständlich solche&nbsp;
Patientinnen und Patienten an ihre Krankenkasse&nbsp;&nbsp;

01:09:16.560 --> 01:09:22.080
verweisen. Dort könnten die Patienten auch eben&nbsp;
ganz grundsätzlich ihrer ePA widersprechen oder&nbsp;&nbsp;

01:09:22.080 --> 01:09:27.800
eben andere Widerspruchsrechte ausüben.
Schließen möchte ich mit einem kleinen&nbsp;&nbsp;

01:09:27.800 --> 01:09:33.120
Ausblick und einem ganz kleinen Resümee dieser&nbsp;
Fortbildung. Ich glaube, wichtig ist einfach,&nbsp;&nbsp;

01:09:33.120 --> 01:09:39.360
sich noch einmal vor Augen zu halten, dass sich&nbsp;
die Versorgung nicht fundamental verändert. Auch&nbsp;&nbsp;

01:09:39.360 --> 01:09:45.200
wenn wir eine neue Aufgabe, wir können es auch&nbsp;
Pflichten nennen, haben, elektronische Dokumente&nbsp;&nbsp;

01:09:45.200 --> 01:09:50.480
in die ePA einzustellen, darüber haben wir hier&nbsp;
an verschiedenen Stellen gesprochen, ist das nicht&nbsp;&nbsp;

01:09:50.480 --> 01:09:57.120
etwas fundamental Neues. Auch heute versorgen&nbsp;
wir ja Patientinnen und Patienten im Hinblick&nbsp;&nbsp;

01:09:57.120 --> 01:10:05.080
auf viele auch letztlich rechtliche Vorschriften&nbsp;
und Dinge, die unseren Arbeitsalltag beeinflussen.&nbsp;&nbsp;

01:10:05.080 --> 01:10:08.920
Aber das ist für uns völlig selbstverständlich&nbsp;
und gehört zu unserer Art und Weise,&nbsp;&nbsp;

01:10:08.920 --> 01:10:15.360
wie wir Patientinnen und Patienten versorgen&nbsp;
dazu. Letztlich entscheidend ist die Frage,&nbsp;&nbsp;

01:10:15.360 --> 01:10:21.440
dass wir ärztlich sorgfältig und auch das tun wir&nbsp;
natürlich heute schon, Patientinnen und Patienten&nbsp;&nbsp;

01:10:21.440 --> 01:10:27.280
versorgen. Wir müssen nicht in jedem Fall immer in&nbsp;
die ePA hineinschauen. Auf der anderen Seite wäre&nbsp;&nbsp;

01:10:27.280 --> 01:10:33.240
es wahrscheinlich nicht so gut, wenn wir, obwohl&nbsp;
wir vermuten dürfen, dass es zukünftig in der&nbsp;&nbsp;

01:10:33.240 --> 01:10:38.200
elektronischen Patientenakte klare Hinweise darauf&nbsp;
gibt, dass wir etwas finden, was unsere Behandlung&nbsp;&nbsp;

01:10:38.200 --> 01:10:43.240
unterstützt, dann wäre es wahrscheinlich eine&nbsp;
gute Idee, im Sinne der Sorgfalt auch in die&nbsp;&nbsp;

01:10:43.240 --> 01:10:48.720
elektronische Patientenakte hineinzuschauen.&nbsp;
Und ich glaube, ein ganz wichtiger Aspekt,&nbsp;&nbsp;

01:10:48.720 --> 01:10:55.560
den wir beachten sollten, ist, die ePA wird nicht&nbsp;
von Tag eins an gefüllt sein mit allen Dokumenten.&nbsp;&nbsp;

01:10:55.560 --> 01:11:00.360
Es wird wahrscheinlich, wenn wir die Einführung&nbsp;
zum Beispiel des elektronischen Rezepts anschauen,&nbsp;&nbsp;

01:11:00.360 --> 01:11:04.760
auch nicht alles perfekt laufen, sondern die&nbsp;
elektronische Patientenakte wird Schritt für&nbsp;&nbsp;

01:11:04.760 --> 01:11:11.120
Schritt, man kann vielleicht sagen, hochlaufen und&nbsp;
wird zunehmend Nutzen in der Versorgung stiften.&nbsp;&nbsp;

01:11:11.120 --> 01:11:16.320
Zunehmend werden die Systeme auch dann alle&nbsp;
so sein, dass wir damit die ePA gut bedienen&nbsp;&nbsp;

01:11:16.320 --> 01:11:22.320
können. Ich glaube, trotzdem ist es gut, dass&nbsp;
wir starten. Zukünftige Ausbaustufen werden&nbsp;&nbsp;

01:11:22.320 --> 01:11:27.440
dann weitere wichtige Funktionalitäten bringen,&nbsp;
wie zum Beispiel eine Volltextsuche in der ePA,&nbsp;&nbsp;

01:11:27.440 --> 01:11:33.000
die uns das Finden und Suchen von Dokumenten&nbsp;
auch sehr viel erleichtern wird, und natürlich&nbsp;&nbsp;

01:11:33.000 --> 01:11:38.960
auch strukturierte Daten werden wir mehr und&nbsp;
mehr in der ePA finden. Das sind alles Dinge,&nbsp;&nbsp;

01:11:38.960 --> 01:11:42.720
die unsere medizinische Arbeit, unsere&nbsp;
ärztliche Tätigkeit weiter unterstützen&nbsp;&nbsp;

01:11:42.720 --> 01:11:50.600
können. Aber es sind nicht alles Dinge, die&nbsp;
von Tag eins an zur Verfügung stehen werden.&nbsp;

01:11:50.600 --> 01:11:56.080
Weitere Informationen zu den Themen, über die wir&nbsp;
heute hier gesprochen haben, finden Sie unter der&nbsp;&nbsp;

01:11:56.080 --> 01:12:01.520
hier eingeblendeten URL www.kbv.de/epa. Dort&nbsp;
finden sich sehr viele Informationen, unter&nbsp;&nbsp;

01:12:01.520 --> 01:12:08.400
anderem eine Liste mit vielen Fragen und natürlich&nbsp;
deren Antworten zur elektronischen Patientenakte&nbsp;&nbsp;

01:12:08.400 --> 01:12:13.560
sowie grundlegende Informationen. Die ganzen&nbsp;
Informationen dort werden ständig erweitert und&nbsp;&nbsp;

01:12:13.560 --> 01:12:20.960
aktualisiert. Und insofern können Sie hier alles&nbsp;
heute Gesprochene noch einmal nachlesen. Jetzt&nbsp;&nbsp;

01:12:20.960 --> 01:12:28.640
wünsche ich Ihnen viel Erfolg bei der Durchführung&nbsp;
des Quiz und der Beantwortung der Fragen und darf&nbsp;&nbsp;

01:12:28.640 --> 01:12:33.320
mich von Ihnen auch im Namen meiner beiden&nbsp;
anderen Referenten und Kollegen verabschieden.

