WEBVTT

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00:00:00.239 --> 00:00:04.059
Bezüglich der psychotherapeutischen Vergütung haben wir bekanntermaßen wegen

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00:00:04.099 --> 00:00:07.839
des gegen uns erlassenen Beschlusses des erweiterten Bewertungsausschuss

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00:00:07.919 --> 00:00:08.779
Klage eingelegt,

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00:00:09.899 --> 00:00:13.099
einstweiligen Rechtsschutz beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg beantragt

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00:00:13.239 --> 00:00:17.179
und parallel prüft das BMG im Rahmen seiner Rechtsaufsicht, inwieweit der Beschluss

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00:00:17.219 --> 00:00:20.659
zu beanstanden wäre. Wir sind der festen Überzeugung, dass er aus Rechtsgründen zu

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00:00:20.719 --> 00:00:24.279
beanstanden wäre. Die juristischen Rahmenbedingungen, die diesem

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00:00:24.340 --> 00:00:25.539
Beschluss zugrunde liegen,

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00:00:26.500 --> 00:00:29.659
sind eigentlich gedacht, um eine Mindestvergütung zu definieren, stellen aber

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00:00:29.719 --> 00:00:33.399
keinen Deckel nach oben dar und würden in der Konsequenz dieses Beschlusses

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00:00:33.439 --> 00:00:36.439
bedeuten, dass die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten an den

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00:00:36.520 --> 00:00:38.299
OW-Entwicklungen der letzten Jahre nicht teilhaben können.

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00:00:38.520 --> 00:00:41.840
Das ist aus unserer Sicht rechtlich nicht haltbar und deshalb gehen wir davon aus,

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00:00:41.879 --> 00:00:45.579
dass entweder das BMG seiner Rechtsaufsicht nachkommt, den Beschluss beanstandet

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00:00:45.659 --> 00:00:47.860
oder wir vor dem Gericht obsiegen werden.
